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Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Monograph

Identifikator:
882692321
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5020
Document type:
Monograph
Author:
Agahd, Konrad http://d-nb.info/gnd/116256575
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
Edition:
Zweite Auflage, neub bearbeitet
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (X, 168 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Betrachtungen zum Kinderschutzgesetz
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Betrachtungen zum Kinderschutzgesetz
  • Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
  • Index

Full text

22 
Zur Beschäftigung eigener Kinder. 
während die Eltern selbst einer anderen Tätigkeit nachgehen. Auf solche Fälle 
können die Bestimmungen über die Beschäftigung fremder Kinder in Werk 
stätten nicht in vollem Umfang Anwendung finden, weil bei der Regelung 
der Beschästigung in der Wohnung der Eltern, wenn sie auch sür Dritte er 
folgt, mit den gleichen Schwierigkeiten der Kontrolle wie bei der Beschäftigung 
eigener Kinder gerechnet werden muß. Immerhin erscheint es geboten, in 
solchen Fällen von den Bestinimungen über die Beschäftigung fremder Kinder 
wenigstens diejenige sür anwendbar zu erklären, welche sich auf die Alters 
grenze beziehen; anderenfalls würde sogar diese Vorschrift bei vielen Be 
schäftigungsarten leicht dadurch umgangen werden können, daß der Unter 
nehmer die Kinder im Hause der Eltern arbeiten ließe. Hieraus würde sich 
dann ergeben, daß die Kinder nicht nur anderweit vielfach unter ungünstigeren 
Verhältnissen, sondern entgegen der Absicht des Gesetzes auch in jüngerem 
Alter zur Arbeit sür Dritte herangezogen werden würden." 
Daraus geht deutlich hervor, daß zwar dem fremden Arbeit 
geber das Kind noch auf zwei Jahre entzogen wird, daß es aber 
sonst bezüglich der Arbeitsdauer nicht auf 3 Stunden beschränkt ist, 
daß es in den Ferien daheim nicht 4 Stunden, sondern täglich bis 
10 Stunden arbeiten darf. (Siehe hier Teil II, § 13 und Anin.) 
Die preuß. Ausführungsbestimmungen (Ziff. 31) verlangen des 
halb besondere Aufmerksamkeit bei der Kontrolle dieses Minimal 
schutzes. Leider ist aber auch dieser nicht einmal garantiert, denn 
es versteht sich doch von selbst, daß Eltern, welche Kinder beschäf 
tigen wollen oder müssen, die früher von den Kindern in fremder 
Werkstätte ausgeführte Arbeit nunmehr derart in der eigenen Be 
hausung ausführen lassen, daß sie selber nur etwas daran mit 
arbeiten; zudem ist ja auch die Mutter fast immer zuhause und 
damit die „sogenannte ständige Aufsicht" und Erlaubnis zur 
Arbeit vom 10. Jahre ab gegeben. Mit anderen Worten: Eine 
Umgehung der Bestimmung des § 13 Abs. 2 wird die Regel sein. 
Ganz zu geschweige» der weiteren Ausnahmen, welche der Bundesrat 
für „eigene" Kinder bezüglich der „besonders leichten und dem Alter 
der Kinder angeniessenen Arbeiten" getroffen hat. 
Dazu kommt ein neuer Faktor von prinzipieller Tragweite. 
Man ist geneigt, bei bem Worte „Heimarbeit" immer an Thüringen, 
das Erzgebirge, Schlesien, die Rheinlande und die Rhön zu denken, kurz 
an die ausgesprochen heimarbeiteude Bevölkerung gewisser Gegenden. 
Das ist grundfalsch, denn die Großstädte bergen nicht minder eine
	        

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Gesetz Betreffend Kinderarbeit in Gewerblichen Betrieben. Verlag von Gustav Fischer, 1904.
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