Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
882698974
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4771
Document type:
Monograph
Author:
Steinert, Valentin http://d-nb.info/gnd/1054405190
Title:
Zur Frage der Naturalteilung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung Nachf. (Georg Böhme)
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (66 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Abschnitt. Die Geschichte der Naturalteilung im Grabfeld
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

III Abschnitt. Die Kontrolle des Staatshaushaltes. S5 
letztere besteht wieder aus drei Momenten: a) die Rechnungskon- 
trolle, welche die Richtigkeit der Rechnungsoperationen prüft; 
bh) die Kontrolle des Verfahrens, welche das Verfahren materiell 
prüft, sowie dessen Übereinstimmung mit den Rechnungen und Be- 
legen; c) die formelle Kontrolle, welche die Beobachtung der be- 
stehenden Regeln untersucht. Das Kontrollverfahren konstatiert 
entweder die ordnungsmäßige Verwaltung oder nicht, in welch 
letzterem Falle Aufklärung verlangt wird; wird diese akzeptiert, so 
wird dem Organ die Absolution erteilt, wo nicht, so wird das Ver- 
fahren, fortgesetzt. 
2. Die verfassungsmäßige Kontrolle. In manchen 
Staaten schließt die Kontrolle des Staatshaushaltsgesetzes mit der 
Schaffung eines speziellen Gesetzes ab, so in Frankreich seit 1818, 
wo dieses Gesetz der Einreichung des nächstjährigen Budgets vor- 
anzugehen hatte. Das Staatsrechnungsgesetz ist nach Stourm die 
notwendige Ergänzung des Staatshaushaltsgesetzes. Die parla- 
mentarische Behandlung des Staatsrechnungsgesetzes bietet oft wenig 
Garantien, da die Fälle nicht selten sind, daß dieselbe zehn und 
mehr Jahre später erfolgt, ebenso fehlt es nicht an Fällen, wo das 
Staatsrechnungsgesetz mehrerer Jahre in einer einzigen Sitzung 
ohne Debatte angenommen wurde. Auf diese Weise wird der ganze 
Akt zu einem leeren Zeitvertreib. 
Die Funktion des Staatsrechnungshofes ist in den meisten 
Fällen bloß eine formale und nachträgliche, indem sie sich darauf 
beschränkt, die Übereinstimmung der Staatshaushaltsgebarung mit 
dem Budgetgesetz zu prüfen und von den Beobachtungen dem 
Parlament Bericht zu erstatten. In neuerer Zeit macht sich das 
Bestreben geltend, den Wirkungskreis des Staatsrechnungshofes zu 
erweitern und denselben mit dem Anweisungsrechte auszustatten, 
da jede nachträgliche Kontrolle eigentlich erfolglos ist. Bei diesem 
System kann nur jene Verfügung effektuiert werden, die mit der 
Anweisungsklausel des Staatsrechnungshofes versehen ist. Hierbei 
ist die Einhaltung des Budgets vollständig gesichert und eine Ab- 
weichung von demselben unmöglich. So schwerwiegende Gründe 
auch für dieses System sprechen, so hat dasselbe doch auch seine 
Schwierigkeiten. Es erfordert vor allem einen großen, kostspieligen 
Apparat. Dann hemmt es oft die Verwaltung, da die Abweichungen 
vom Budget oft im Interesse des Staates unvermeidlich sind und 
die Gestaltungen sich nicht vorhersehen lassen. Damit hängt dann 
der Nachteil zusammen, daß die Verantwortlichkeit des Ministeriums 
geschwächt wird, weil es in der Anordnung der als notwendig er- 
achteten Verfügungen gehemmt wird. Diesen Gründen ist es zu- 
ze
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nationalökonomie in Frankreich. Verlag von Ferdinand Enke, 1910.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.