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Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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Bibliographic data

fullscreen: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

Monograph

Identifikator:
883740400
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-3462
Document type:
Monograph
Title:
Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Zentralstelle
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource ((69 Seiten))
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
  • Title page
  • I. Lebende Tiere
  • II. Animalische Nahrungsmittel
  • III. Fische, Wassertiere und deren Produkte
  • IV. Bodenprodukte und Waren daraus
  • V. Früchte, Gemüse und anderen Pflanzen und Samen
  • VI. Getränke
  • VII. Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Süsstoffe
  • VIII. Oele, Fette, Wachs und Waren daraus
  • IX. Pflanzensäfte, Harze und Klebmittel
  • X. Teer und Mineralöle
  • XI. Brennstoffe
  • XII. Aromatische Öle, Essenzen, Parfumerie- und Toilettengegenstände
  • XIII. Gerb- und Farbstoffe, Farben und Lacke
  • XIV. Chemische Produkte und Präparate
  • XV. Arzneistoffe, einfache und zusammengesetzte Medikamente
  • XVI. Holz, Drechsler-, Schnitz- und Flechtstoffe sowie Waren daraus
  • XVII. Mineralien, Erden und Waren daraus; Glaswaren
  • XVIII. Papier und Papierwaren
  • XIX. Häute und Felle, Leder- und Kürschnerwaren
  • XX. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus
  • XXI. Seide und Seidenwaren
  • XXII. Wolle, Ziegenhaar und andere tierische Haare sowie Waren daraus
  • XXIII. Baumwolle und Baumwollenwaren
  • XXIV. Flachs, Hanf und andere nicht besondere benannte vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus
  • XXV. Kleidungen, Wäsche und Pelzwaren, mit Ausnahme von solchen aus Papier, Leder, Kautschuk oder Wachstuch
  • XXVI. Metalle und Metallwaren
  • XXVII. Wagen, Eisenbahnfahrzeuge, Schiffe und dergl.
  • XXVIII. Musikinstrumente
  • XXIX. Zünd- und Sprengstoffe
  • XXX. Waren und Gegenstände, im Tarif nicht besonders benannte.
  • XXXI. Abfälle
  • Contents

Full text

Gesetz zur Anwendung des allgemeinen Zolltarifs. 
1. Die Zölle werden von den importierten Waren, ohne Rücksicht auf den Zustand, in welchem sie ein- 
treffen, eingehoben. Ein Zollnachlaß wird auch in Fällen von konstatierter Havarie nicht eingeräumt. 
2. Die spezifischen Zölle werden nach dem Nettogewicht der Waren eingehoben. 
Die Bemessung nach dem Bruttogewicht findet nur statt: 
a) wenn die Waren laut Tarif einem Zollsätze von 10 Francs oder darunter per 100 kg unterliegen; 
h) wenn diese Art der Bemessung im Tarife ausdrücklich bestimmt ist. 
Bruchteile eines Kilogramms werden bei Waren, die einem Zolle bis zu 10 Frcs. per 100 kg brutto 
unterliegen, für ganze gerechnet. 
3. Das Nettogewicht der Waren wird festgestcllt, indem man von dem Bruttogewichte einen je nach 
der Art der verwendeten Emballage variablen Prozentsatz in Abzug bringt. Die in Abzug zu bringenden 
Tarasätze werden durch fürstlichen Ukas festgesetzt. 
4. Wenn eine nach dem Bruttogewicht zu verzollende Ware in einer anderen als der handelsüblichen 
Verpackung eingeführt wird, so schlägt das Zollamt zu dem Nettogewicht der Ware das Gewicht der handels 
üblichen Umschließung und berechnet auf dieser Basis die bezüglichen Zollsätze. 
5. Für Emballagen, die im Handelsverkehre nicht gebräuchlich sind und den verpackten Waren nicht 
entsprechen, wird keine Tara in Abrechnung gebracht. Solche Emballagen werden nach der entsprechenden 
Tarifnummer separat als Ware verzollt. 
6. Waren, deren Taxierung im General-Zolltarif nicht vorgesehen ist, und welche auch weder in den 
Anmerkungen dazu, noch in dem alphabetischen Warenregister berücksichtigt sind, werden laut Entscheidung des 
Pinanzministers denjenigen Tarifnummern zugewiesen, mit welchen sie sowohl in Hinsicht auf ihre Erzeugung 
als auch auf ihren Verwendungszweck die meiste Ähnlichkeit haben. 
Der Finanzminister erläßt seine Entscheidung, nachdem er ein Gutachten Uber die betreffende Frage seitens 
der bei dem Finanzministerium bestehenden „Faehmänner-Kommission“, laut § 95 des Gesetzes, betreffend das 
Zollwesen, eingeholt hat. 
Die Zuweisung dieser Waren wird durch einen fürstlichen Ukas genehmigt und in der offiziellen Zeitung 
(„Derschawen Westnik“) veröffentlicht. 
7. Das Finanzministerium hat ein alphabetisches Verzeichnis herzustellen, worin alle Waren mit dem Hin 
weis auf die Tarifnummer, welcher sie angehören und auf den Zollsatz, dem sie unterliegen, eingeordnet sind. 
Dieses Verzeichnis ist zu veröffentlichen und in periodischen Zwischenräumen zu komplettieren. 
8. Die aus verschiedenen Materialien zusammengesetzten Gegenstände, ebenso wie Gemenge von Stoffen, 
welche im Tarife nicht besonders angeführt sind, werden dem Zollsätze des mit dem höchsten Zolle belegten 
Stoffes unterworfen, wenn zufolge der Verbindung oder der Vermengung mit dom wertvolleren Stoffe der Wert der 
Ware um 30% oder mehr erhöht wurde. 
9. Rechtstreitigkeiten, welche zwischen den Importeuren und der Zollbehörde über die Feststellung der 
Art und Qualität der Waren, sowie über die Zollgebühren, denen sie unterworfen sind, entstehen, werden in 
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Zoll wesen entschieden. Die Übertretungen dieses 
Gesetzes durch Abgabe von falschen Zolldeklarationen und andere strafbare üngehörigkeiten werden nach den 
Bestimmungen desselben Gesetzes bestraft. 
10. Wenn in einem oder mehreren Kolli, welche von einer und derselben Person zollamtlich an 
gemeldet wurden, auch wenn sie mit verschiedenen Zolldeklarationen versehen sind, sich Waren befinden, welche 
miteinander in Verbindung gebracht, einen ausdrücklich in dem Tarife genannten Artikel bilden, so wird auf 
diese Waren derjenige Zoll angewendet, der dem eigentlichen kompletten Gegenstände entspricht.
	        

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Der Neue Bulgarische Zolltarif Vom 17/31. Dezember 1904. Verlag der Zentralstelle, 1905.
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