Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

Monograph

Identifikator:
883740400
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-3462
Document type:
Monograph
Title:
Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Zentralstelle
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource ((69 Seiten))
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
  • Title page
  • I. Lebende Tiere
  • II. Animalische Nahrungsmittel
  • III. Fische, Wassertiere und deren Produkte
  • IV. Bodenprodukte und Waren daraus
  • V. Früchte, Gemüse und anderen Pflanzen und Samen
  • VI. Getränke
  • VII. Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Süsstoffe
  • VIII. Oele, Fette, Wachs und Waren daraus
  • IX. Pflanzensäfte, Harze und Klebmittel
  • X. Teer und Mineralöle
  • XI. Brennstoffe
  • XII. Aromatische Öle, Essenzen, Parfumerie- und Toilettengegenstände
  • XIII. Gerb- und Farbstoffe, Farben und Lacke
  • XIV. Chemische Produkte und Präparate
  • XV. Arzneistoffe, einfache und zusammengesetzte Medikamente
  • XVI. Holz, Drechsler-, Schnitz- und Flechtstoffe sowie Waren daraus
  • XVII. Mineralien, Erden und Waren daraus; Glaswaren
  • XVIII. Papier und Papierwaren
  • XIX. Häute und Felle, Leder- und Kürschnerwaren
  • XX. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus
  • XXI. Seide und Seidenwaren
  • XXII. Wolle, Ziegenhaar und andere tierische Haare sowie Waren daraus
  • XXIII. Baumwolle und Baumwollenwaren
  • XXIV. Flachs, Hanf und andere nicht besondere benannte vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus
  • XXV. Kleidungen, Wäsche und Pelzwaren, mit Ausnahme von solchen aus Papier, Leder, Kautschuk oder Wachstuch
  • XXVI. Metalle und Metallwaren
  • XXVII. Wagen, Eisenbahnfahrzeuge, Schiffe und dergl.
  • XXVIII. Musikinstrumente
  • XXIX. Zünd- und Sprengstoffe
  • XXX. Waren und Gegenstände, im Tarif nicht besonders benannte.
  • XXXI. Abfälle
  • Contents

Full text

(i 
11. Yom Einfuhrzölle befreit sind; 
a) Postkolli mit einem Bruttogewicht von 250 Gramm und weniger, für welche ein Zoll von weniger 
als 25 Frcs. zu entrichten wäre. 
b) diejenigen Waren, welche von einer Person in der Menge von 50 Gramm und darunter importiert 
werden; 
c) Waren, deren Zoll weniger als 10 Cts. beträgt; 
d) kleinrassige Schafe, welche im Frühjahre aus der Türkei zur Sommerweide kommen; 
e) alle Waren überhaupt, welche nach dem Gesetze Uber das Zollwesen und anderen Spezialgesetzen 
Zollfreiheit genießen. 
12. Alle eingeführten Waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie nach dem Tarife mit einem Einfuhrzölle 
belegt sind oder nicht, sind außerdem allen anderen Gebühren unterworfen, welche nach den Gesetzen oder 
sonstigen Bestimmungen im Lande zu Recht bestehen. 
13. Der Pinanzminister hat das Recht, die Zollabfertigung von Waren, deren zollamtliche Besichtigung- 
spezielle Schwierigkeiten bietet, nur auf gewisse bestimmte Zollämter zu beschränken, insofern die Importeure 
sich nicht bereit erklären, die Kosten der Versendung dieser Waren, resp. der daraus entnommenen Muster an 
jene Zollämter zu tragen, welche mit den nötigen Behelfen ausgestattet sind, um die Verzollung dieser Waren 
vornehmen zu können. 
14. Zollpflichtige Waren, welche aus Ländern stammen, in denen bulgarische Waren und Schiffe einem 
Differential- oder ungünstigeren Zolle unterworfen sind, als diejenigen anderer Länder, können nach einer Ver 
fügung des Finanzministers mit dem doppelten Zolle der vorgesehenen Tarifnummer verzollt werden; diese Zoll 
erhöhung kann bis 100°/ 0 des Warenwertes erreichen. Die zollfreien Waren können in diesem Falle mit Zöllen 
bis zu 50% des einheimischen Engros Marktpreises belegt werden. Diese Anordnungen müssen durch den 
fürstlichen ükas genehmigt sein und in dem Amtsblatte („Derschawen Westnik“) veröffentlicht werden. Sie 
unterliegen, bevor sie Gesetzeskraft erlangen, der Approbation durch das Parlament in seiner nächsten Session. 
15. Die Einfuhrzölle, sowie alle Staats- und Kommunalabgaben auf Waren, für welche die Regierung 
sich das ausschließliche Recht der Einfuhr, Fabrikation und des Vertriebes im Lande Vorbehalten hat, werden 
aufgehoben und an ihre Stelle treten spezielle gesetzliche Bestimmungen. 
16. Auf Antrag des Finanzministers wird durch fürstlichen Ukas der Tag bestimmt, an welchem dieses 
Gesetz in Kraft tritt. Dieser Ukas wird sodann unverzüglich im Amtsblatte veröffentlicht und die Zollämter am 
selben Tage hievon telegraphisch in Kenntnis gesetzt.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Neue Bulgarische Zolltarif Vom 17/31. Dezember 1904. Verlag der Zentralstelle, 1905.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.