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Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Monograph

Identifikator:
883823179
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4396
Document type:
Monograph
Author:
König, Joseph http://d-nb.info/gnd/119182084
Title:
Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
Edition:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 1083 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Künstliche Düngemittel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
  • Title page
  • Contents
  • Untersuchung von Boden
  • Tierische Entleerungen und Stallmist
  • Künstliche Düngemittel
  • Asche von Pflanzen, tierischen Stoffen und Brennstoffen
  • Futtermittel
  • Die Untersuchung der Sämereien
  • Milch und Molkerei-Erzeugnisse
  • Speisefette und -öle
  • Bienenhonig
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Stärkefabrikatiom
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Spiritusfabrikation
  • Bier und seine Rohstoffe
  • Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
  • Wasser
  • Beschädigungen der Vegetation durch Rauch und Staub
  • Untersuchung der Schafwolle
  • Bienenwachs
  • Schmiermittel
  • Index

Full text

168 Künstliche Düngemittel. 
indes jetzt allgemein stark entfettet werden, so dürfte diese Vorsicht kaum not 
wendig sein. 
0. Fett. 10 g der feingemahlenen Substanz werden nach dem Vertrocknen 
hei 110° in der später unter „Futtermittel“ zu beschreibenden Weise 3—4 Stunden 
mit Äther ausgezogen, darauf wird die Substanz nochmals fein zerkleinert und das 
Ausziehen in derselben Weise fortgesetzt. 
7. Feinheit. Für die Qualität des Knochenmehles ist auch der Feinheitsgrad maß 
gebend, denn je feiner es gepulvert ist, desto rascher dürfte seine Wirkung sein, 
wenngleich in einigen Gegenden eine grobkörnige Ware vorgezogen wird. Über die Be 
stimmung des Feinheitsgrades sind bis jetzt keine Vereinbarungen getroffen. 
Man kann sich aber zu dem Zweck der in agrikultur-chemischen Laboratorien viel 
verbreiteten Siebe bedienen, von denen No. I der Siebe auf 1 gern 1089, No. II = 484 und 
No. III = 256 Maschen hat; bei No. I kommen daher auf 1 qmm = 11, bei No. II = 5, bei 
No. III = 2,6 Maschen; der Best, welcher auf dem Siebe No. III zurückbleibt, wird als 
Mehl No. IV bezeichnet. 
Für eine derartige Prüfung auf Feinheit verwendet man 60 oder 100 g Knochenmehl. 
8. Was ist Knochenmehl! Über diese Frage hat der Verband deutscher Versuchs- 
Stationen am 20. September 1903 folgenden Beschluß gefaßt; 1 ) 
„Als Knochenmehl soll nur dasjenige Düngemittel bezeichnet werden, 
das aus fabrikmäßig gereinigten Knochen ohne Zusatz von fremden stickstoff- 
und phosphorsäurehaltigen Stoffen hergestellt ist. Unter fabrikmäßiger 
Reinigung ist das Auslesen der Hufe, Klauen, Hörner und der Beimengungen 
nichttierischen Ursprungs zu verstehen.“ 
Für die Bezeichnung der einzelnen Sorten Knochenmehle dürften folgende 
Bestimmungen geeignet sein: 
a) Knochenmehle, welche 4—3,3 °/o Stickstoff und 19—22 °/„ Phosphorsäure enthalten 
und in welchen sich nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren ein Verhältnis von 
N: P 2 0 5 wie 1:4 bis 5,5 herausstellt, werden als Normalknochenmehle oder als 
Knochenmehl No. 0 bezeichnet. 
b) Knochenmehle, welche 3—4°/ 0 Stickstoff und 21—25% Phosphorsäure enthalten 
und in welchen sich nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren ein Verhältnis von 
N; P 2 0 5 wie 1:6,5 bis 8,5 herausstellt, heißen einfach „Knochenmehl“. 
c) Knochenmehle, welche 1—3 % Stickstoff und 24—30 % Phosphorsäure enthalten 
und in welchen sich nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren ein Verhältnis von 
N : P 2 0 6 = 1: 8,5 bis 30 2 ) herausstellt, führen die Bezeichnung „entleimte Knochen 
mehle“. 
d) Nur solche Knochenmehle dürfen als „rohe Knochenmeh le“ bezeichnet werden, 
welche durch Zerkleinern von rohen Knochen gewonnen sind. 
e) Düngemehle, welche nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren weniger 
als 1 % Stickstoff in Form von Knochenleimstickstoff enthalten und in welchen sich ein 
höheres Verhältnis von N :P 2 0 8 wie 1 : 30 herausstellt, dürfen nicht mehr die Bezeichnung 
„Knochenmehl“, sondern höchstens die von „gemischten Düngemehlen“ führen. 
Ausgenommen von diesen Bestimmungen ist das bei der Fleischoxtrakt-Herstellung 
gewonnene Düngemehl, welches durch die Bezeichnung „Fleischknochenmehl“ oder „Fleisch- 
düngemehl“ hinreichend von dem eigentlichen Knochenmehl in vorstehendem Sinne unter 
schieden wird. 
9. Verfälschungen des Knochenmehles. Zusätze von haut- und korn 
artigen Stoffen, welche bei der Reinigung der Knochen abgefallen sind, 
werden sich aus der Monge der durch Chloroform abschlämmbaren Bestandteile, 
sowie aus dem Verhältnis des wirklichen Knochenmehl-Stickstoffs (Gesamt-Stickstoff 
x ) Landw. Versuchs-Stationen 1904, 59. 314 u. 00, 235, vergl. auch ebenda 1890,’37, 28. 
3 ) Vielleicht auch nur 8-25.
	        

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Die Untersuchung Landwirtschaftlich Und Gewerblich Wichtiger Stoffe. Verlagsbuchhandlung Paul Parey, 1906.
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