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Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Monograph

Identifikator:
883823179
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4396
Document type:
Monograph
Author:
König, Joseph http://d-nb.info/gnd/119182084
Title:
Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
Edition:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 1083 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Milch und Molkerei-Erzeugnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
  • Title page
  • Contents
  • Untersuchung von Boden
  • Tierische Entleerungen und Stallmist
  • Künstliche Düngemittel
  • Asche von Pflanzen, tierischen Stoffen und Brennstoffen
  • Futtermittel
  • Die Untersuchung der Sämereien
  • Milch und Molkerei-Erzeugnisse
  • Speisefette und -öle
  • Bienenhonig
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Stärkefabrikatiom
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Spiritusfabrikation
  • Bier und seine Rohstoffe
  • Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
  • Wasser
  • Beschädigungen der Vegetation durch Rauch und Staub
  • Untersuchung der Schafwolle
  • Bienenwachs
  • Schmiermittel
  • Index

Full text

Vollmilch. Allgemeine Maßregeln für den Milchhandel. 
495 
gebiet noch nicht zulässig erscheine. Da, wo ein Bedürfnis für die Regelung des Verkehrs 
vorliegt, soll derselbe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach den folgenden 
Grundsätzen geregelt werden: 
Der Handel mit frischer, abgekochter, sterilisierter oder saurer Milch und Buttermilch 
ist der Ortspolizeibehörde anzumelden. Frische Kuhmilch darf als Voll-, Halb- und Mager 
milch in den Verkehr gelangen, doch ist Halbmiloh wegen der Schwankungen ihrer Eigen 
schaften allmählich tunlichst vom Verkehr auszuschließen. Als Vollmilch gilt eine in 
keiner Weise veränderte Milch mit mindestens 1,028 spezifischem Gewicht und 2,7 °/ # Fett, 
als Halbmilch eine durch Mischen von voller mit entrahmter oder durch teilweises Ent 
rahmen hergestellte Milch von desgleichen 1,030 und 1,5 °/ 0 , als Magermilch eine durch 
Abnehmen des durch längeres Stehen ausgeschiedenen Kahms oder mittels Zentrifugen 
entrahmte Vollmilch von desgleichen 1,032 und 0,15 °/ 0 . Die Gewichtsangaben beziehen 
sich auf 15°. Die Untersuchung einer Probe erfolgt zunächst im Aufnahmegefäße der 
Milohwage grobsinnlich auf Farbe, Geruch und Geschmack. Ergeben sich dabei Ab 
weichungen von der Norm, so ist die Milch aus dem Verkehr zu ziehen und chemisch und 
bakteriologisch zu untersuchen. Auf die grobsinnliche Prüfung erfolgt die Feststellung 
des spezifischen Gewichts, in zweifelhaften Fällen auch die chemische Untersuchung, 
Der Fettgehalt der Sahne soll den örtlichen Verhältnissen entsprechen; es kann ein 
Mindestfettgehalt nicht über 10 °/ 0 vorgeschrieben werden. Abgekochte und sterilisierte 
Milch ist nur unter dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Als abgekocht gilt 
bis auf 100° erhitzte oder mindestens 15 Minuten 90° auagesetzte, als sterilisiert sofort 
nach dem Melken von Schmutzteilen befreite und spätestens 12 Stunden nach dem Melken 
in als wirksam anerkannten Apparaten ordnungsmäßig behandelte und während des Er- 
hitzens mit luftdichtem Verschluß versehene Milch, welche bis zu ihrer Abgabe an den 
Konsumenten unversehrt bleiben muß. Vom Verkehr auszuschließen ist a) wenige Tage 
vor und bis zum sechsten Tage nach dom Abkalben abgemolkene Milch, b) Milch von 
Kühen, welche an Milzbrand, Lungenseuche, Kauschbrand, Tollwut, Pocken, Krankheiten 
wie Gelbsucht, Ruhr, Euterentzündungen, Blutvergiftung, namentlich Pyämie, Septikämie, 
fauliger Gebärmutterentzündung oder anderen fieberhaften Erkrankungen leiden, bei denen 
die Nachgeburt nicht abgegangeu ist oder bei denen krankhafter Ausfluß aus den Ge 
schlechtsteilen besteht, o) Milch von Kühen, die mit giftigen Arzneimitteln, welche in die 
Milch übergehen, behandelt werden, d) Milch von Kühen, welche an Eutertuberkulose oder 
ai1 mit starker Abmagerung oder Durchfällen verbundener Tuberkulose leiden, e) Milch 
mit fremdartigen Stoffen, wie Eis, insbesondere mit chemischen Frischhaltungsmitteln, 
fl blaue, rote oder gelbe, mit Schimmelpilzen besetzte, bittere, faulige, schleimige oder 
sonstwie verdorbene, Blutreste oder Blutgerinnsel enthaltende Milch. Milch maul- und 
Wauenseuchekranker oder tuberkulöser Kühe, soweit sie nicht unter d fällt, darf nur ab 
gekocht oder sterilisiert in Verkehr gebracht werden. Saure und Buttermilch darf nicht 
ails Milch der unter a bis f bezeiohneten Herkunft bereitet und nur unter richtiger Be- 
Ze ichuung in den Verkehr gebracht werden. 
Gewinnungs- und Verkaufsstätten für Kindermilch sind gesundheitspolizeilich 
besonders sorgfältig zu überwachen nach Betrieb, Reinhaltung der Räume und Gefäße, 
'j.em Gesundheitszustände, der Fütterung und Haltung der Kühe in Städten durch Tierärzte, 
u den Ställen, welche geräumig, hell, luftig sein, mit undurchlässigen Fußböden und 
ri Ppen, Wasserspülung und guten Abflußvorrichtungen versehen sein sollen, dürfen nur 
y s 8 °fohe in unauslöschlicher Weise zu bezeichnende Kindermilchkühe aufgestellt werden, 
.b ^orbieten ist die Fütterung mit Molkerei-Rückständen. Die Kühe sind vor ihrer Ein- 
e uug, sowie alle drei Monate tierärztlich zu untersuchen. An den vorstehenden Krank- 
j_ ei on, sowie an Verdauungsstörungen, Leoksucht, Durchfall erkrankte oder der Tuber- 
St* i°| Se ver( * äo btige Kühe sind bis zur Entscheidung des beamteten Tierarztes aus dem 
nut- 6 ZU entfernei1 ; 9ire Milch darf nicht als Vorzugsmilch verwertet werden. Die Be- 
vou Bett- oder sonst gebrauchtem Stroh und Abfallstoffen als Streumaterial ist zu 
baft 1 ? a£ ’ en ' Beim Betriebe hat die grösste Sauberkeit zu herrschen; mit Ausschlägen be- 
solche 6 p 0C * er an anst eckenden Krankheiten leidende Personen dürfen nicht melken. Für 
e Geschäfte von auswärts bezogene Milch darf in den Fördergefäßen nicht wärmer
	        

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Die Untersuchung Landwirtschaftlich Und Gewerblich Wichtiger Stoffe. Verlagsbuchhandlung Paul Parey, 1906.
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