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Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Monograph

Identifikator:
883823179
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4396
Document type:
Monograph
Author:
König, Joseph http://d-nb.info/gnd/119182084
Title:
Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
Edition:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 1083 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Speisefette und -öle
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
  • Title page
  • Contents
  • Untersuchung von Boden
  • Tierische Entleerungen und Stallmist
  • Künstliche Düngemittel
  • Asche von Pflanzen, tierischen Stoffen und Brennstoffen
  • Futtermittel
  • Die Untersuchung der Sämereien
  • Milch und Molkerei-Erzeugnisse
  • Speisefette und -öle
  • Bienenhonig
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Stärkefabrikatiom
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Spiritusfabrikation
  • Bier und seine Rohstoffe
  • Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
  • Wasser
  • Beschädigungen der Vegetation durch Rauch und Staub
  • Untersuchung der Schafwolle
  • Bienenwachs
  • Schmiermittel
  • Index

Full text

Butter und Butterschmalz. 
565 
C. Anhaltspunkte für die Beurteilung von Butter und Butterschmalz. 
1. Zusammensetzung der Butter. (Gehalt an Wasser, Fett usw.) Hierüber hat der 
Reichskanzler folgende Bekanntmachung vom 1. März 1902 x ) für Deutschland erlassen: 
„Auf Grund des § 11 des Gesetzes betr. den Verkehr mit Butter usw. vom 
15. Juni 1897 (Eeichs-Gesetzbl. S. 475) hat der Bundesrat beschlossen: 
Butter, welche in 100 Gewichtsteilen weniger als 80 Gewichtsteile Fett oder 
im ungesalzenen Zustande mehr als 18 Gewichtsteile, im gesalzenen Zustande mehr 
als 16 Gewichtsteile Wasser enthält, darf vom 1. Juli 1902 ab gewerbsmäßig nicht 
verkauft und feilgehalten werden.“ 
Über den zulässigen Kochsalzgehalt sind bindende Bestimmungen in Deutschland 
nicht getroffen; nach den „Vereinbarungen“ soll der Gehalt an Kochsalz 2 °/ 0 nicht übersteigen. 
Mineralische Beimengungen außer Kochsalz und solche von Getreidemehl, Kartoffel 
brei, Käsequark oder dergl. sind natürlich als Verfälschungen zu beanstanden. 
2. Zusätze von chemischen Frischhaltungsmitteln außer Kochsalz sind zu be 
anstanden. Diese Zusätze sind zwar bei der Butter nicht wie bei den unter das 
Fleischbeschau-Gesetz vom 3. Juni 1900 fallenden übrigen Speisefetten (Margarine, 
Schweinefett usw.) gesetzlich ausdrücklich verboten (vergl. S. 571). Allein da ihre 
Verwendung durch das genannte Gesetz vorwiegend wegen ihrer Gesundheits 
schädlichkeit verboten ist, so dürften sie aus diesem Grunde auch in der Butter zu 
beanstanden sein. 
3. Als verdorben zu beanstanden ist talgige Butter, ranzige, grübelnde, ver 
schimmelte, ölige, bittere, wie überhaupt Butter, welche ekelerregendes Aussehen, 
ekelerregenden Geschmack oder Geruch besitzt. 
Der Säuregrad feiner Tafelbutter hält sich unter 5° und soll 8° nicht überschreiten. 
Damit soll jedoch nicht gesagt sein, daß Butter mit höherem Gehalt au freien Fettsäuren 
■verdorben ist, denn solche läßt sich sehr wohl zum Kochen verwenden. Auf Grund des 
Säuregrades allein kann eine Butter bezw. ein Butterschmalz nicht als verdorben erklärt 
werden, solange nicht eine schädliche physiologische Wirkung der freien Fettsäuren in 
nicht ranzigem Butterfett nachgewieseu ist, 
4. Die künstliche Färbung der Butter ist, auch wenn sie mit unschädlichen 
Farbstoffen geschieht, wohl als Unsitte zu rügen, indessen wird man, da sie seit langer 
Zeit gebräuchlich ist, kaum dagegen einschreiten können. Gleichwohl kann es Fälle 
geben, wo auch die künstliche Färbung mit unschädlichen Farbstoffen als Fälschung 
aufzufassen sein wird, nämlich da, wo beispielsweise garantiert frische Grasbutter 
durch alte, künstlich gefärbte Winterbutter ersetzt wurde; freilich wird hier die 
Feststellung der künstlichen Färbung allein für den Sachverständigen nicht maß 
gebend sein, vielmehr werden auch noch andere Prüfungsverfahren (Säuregrad) 
herangezogen werden müssen. 
Färbung mit schädlichen Farbstoffen ist selbstverständlich unzulässig. 
5. Zusatz fremder Fette zu Butter und Butterschmalz. Der Zusatz von 
fremden Fetten zu Butter und Butterschmalz ist als Verfälschung zu beanstanden. 
Der § 3 des Gesetzes betr. den Verkehr mit Butter usw. vom 15. Juni 1897 be 
stimmt ferner ausdrücklich; 
„Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder anderen 
Speisefetten zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen ist verboten.“ Die 
Herstellung von Mischungen von Butter und Margarine und der Handel mit diesen 
Mischungen sind also auch bei richtiger Deklaration nicht zulässig. 
Der wissentliche Verkauf und das wissentliche Feilhalten von durch Zusatz 
fremder Fette verfälschter Butter oder von Margarine anstatt Butter sind nach 
° ^ des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 strafbar. 
1 ) Deutscher Reichsanzeiger No. 54 vom 4. März 1902.
	        

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Die Untersuchung Landwirtschaftlich Und Gewerblich Wichtiger Stoffe. Verlagsbuchhandlung Paul Parey, 1906.
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