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Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Monograph

Identifikator:
883823179
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4396
Document type:
Monograph
Author:
König, Joseph http://d-nb.info/gnd/119182084
Title:
Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
Edition:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 1083 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bier und seine Rohstoffe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
  • Title page
  • Contents
  • Untersuchung von Boden
  • Tierische Entleerungen und Stallmist
  • Künstliche Düngemittel
  • Asche von Pflanzen, tierischen Stoffen und Brennstoffen
  • Futtermittel
  • Die Untersuchung der Sämereien
  • Milch und Molkerei-Erzeugnisse
  • Speisefette und -öle
  • Bienenhonig
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Stärkefabrikatiom
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Spiritusfabrikation
  • Bier und seine Rohstoffe
  • Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
  • Wasser
  • Beschädigungen der Vegetation durch Rauch und Staub
  • Untersuchung der Schafwolle
  • Bienenwachs
  • Schmiermittel
  • Index

Full text

Ersatzstoffe und Verfälschungen des Bieres. 
729 
I. Ersatzstoffe und Verfälschungen des Bieres. 
1. Ersatzstoffe für («erste. Als Ersatzstoffe für Gerste, und zwar, wenn 
deren Verwendung nicht, wie in Bayern, Württemberg und Baden, gesetzlich verboten ist, 
kommen als erlaubte Ersatzstoffe der Gerste in Betracht: Reis, Mais, Hirse, Hafer und 
andere stärkemehlhaltige Erüchte, deren Stärke durch die in dem gleichzeitig verwendeten 
Gersten- oder Weizenmalz vorhandene überschüssige Diastase löslich gemacht und zum Teil 
in vergärbaren Zucker übergeführt wird. 
Während diese Ersatzstoffe zugestanden werden können, zumal wenn die Biere durch 
bezeichnende Zusätze, als z. B. Reis-, Mais-Bier usw., vom Gerstenbier unterschieden werden, 
so sind andere Ersatzstoffe für Gerste, wie Rohrzucker, Stärkezucker, Maltose, Sirupe, 
Pflanzenextrakte (Süßholz), für ein Getränk mit der Bezeichnung „Bier“ nicht zulässig, 
weil sie dem Bier eine vom Gerstenbier völlig abweichende, fremdartige Beschaffenheit 
erteilen. 
Die Verwendung der künstlichen Süßstoffe, wie Saccharin, Dulcin usw., ist nach dom 
Gesetz vom 7. Juli 1902 in Deutschland verboten. 
2. Ersatzstoffe für Hopfen. Als erlaubter Ersatzstoff kommt nur der Hopfenextrakt 
in Betracht. 
Alle sonstigen Bitterstoffe und Gerbstoffe sind als unerlaubt zu bezeichnen. 
3. Zusatz von Mineralstoffen. Dem Biere zugehörig sind auch die in dem be 
treffenden Brauwasser vorhandenen gelösten Stoffe, besonders die gelösten Mineralstoffe, 
von denen Calciumsulfat und Galciumkarbonat bis zu einer gewissen Menge als vorteilhaft 
angesehen werden. Der Zusatz dieser Salze zu salzarmem Wasser kann daher nicht als 
unerlaubt angesehen werden, wie ebensowenig die Verwendung von Kochsalz zu gewissen 
Bieren (z. B. englischen) und in einzelnen Gegenden mit salzreichen Quellen. 
Die Salze sind aber während des Brauvorganges zuzusetzen; der Zusatz derselben 
zum fertigen Biere ist unzulässig, nicht minder der Zusatz von Alkalien oder Alkali 
karbonaten zur Abstumpfung von freier Säure oder zur Erhöhung des Kohlensäuregehaltes. 
Ebenso ist der Zusatz von fremden Säuren unzulässig. 
4. Zusatz von Farbmitteln. Der Zusatz von organischen Farbstoffen ist als 
Fälschung anzusehen; auch die Verwendung von Zuckercouleur ist verwerflich, weil statt 
dessen Farbmalz und gebranntes Getreide als naturgemäßere Farbmittel angewendet werden 
können. 
5. Zusatz von Gärungserzeugnissen. Der Zusatz von im Laufe der Gärung ent 
stehenden Stoffen, wie Alkohol, Glyzerin und Kohlensäure, ist unerlaubt und als Ver 
fälschung anzusehen, weil diese Stoffe dem Bier eine von der normalen abweichenden 
Beschaffenheit verleihen, welche der Genießer nicht erwartet. 
6. Die Verwendung von Frischhaltungsmitteln, Ein gut ausgelagertes Bier 
aus reinen Gärungen, das nur mehr wenig Hefe — nicht wahrnehmbar in der Schwebe — 
enthält, zeigt, in reinen, pilzfreien Gefäßen aufbewahrt und vor äußerer Infektion ge 
schützt, eine große Haltbarkeit. 
Aus dem Grunde sind alle Frischhaltungsmittel, wie Salizylsäure, saurer schweflig- 
saurer Kalk, saures sohwefligsaures Natron oder Kali, Flußsäure und Fluorverbindungen, 
Wasserstoffsuperoxyd, Borsäure und borsaure Salze, Benzoesäure und ‘ Saccharin usw., ver 
werflich und deren Verwendung als Fälschung zu betrachten. 
Ein natürliches Frischhaltungsmittel des Bieres bildet die Kohlensäure. Das Ein- 
Piessen von flüssiger Kohlensäure in das Bier, das sog. Karbonisieren eines schal ge 
wordenen Bieres kann jedoch, nicht gut geheißen werden (vergl. unter 5). 
Hierunter fällt nicht die Verwendung der flüssigen bezw. komprimierten Kohlensäure 
zum Ausschank des Bieres als Verdrängungsmittel an Stelle von Luft. Diese Art Ver 
wendung der Kohlensäure muß sogar als vorteilhaft bezeichnet werden. 
Ebenso unschädlich ist das Pasteurisieren oder Erwärmen des Bieres auf 50—70° 
ln geschlossenen Flaschen oder Gefäßen (Metallfässern), ohne daß der Kohlensäuregehalt
	        

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Die Untersuchung Landwirtschaftlich Und Gewerblich Wichtiger Stoffe. Verlagsbuchhandlung Paul Parey, 1906.
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