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Die Entwicklung der Weißgerberei

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Bibliographic data

fullscreen: Die Entwicklung der Weißgerberei

Monograph

Identifikator:
883887894
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-6560
Document type:
Monograph
Author:
Ebert, Georg
Title:
Die Entwicklung der Weißgerberei
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XL, 408 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
3.Teil. Die ökonomische Gestaltung der Weißgerberei
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Entwicklung der Weißgerberei
  • Title page
  • Contents
  • 1.Teil. Die Rohstoffe
  • 2.Teil. Die Produktionsprinzipien
  • 3.Teil. Die ökonomische Gestaltung der Weißgerberei
  • 4.Teil. Die topographischen und hygienischen Verhältnisse der Weißgerberei
  • 5.Teil. Der Markt

Full text

260 
abschiedes existierten und gegen diesen ihren eigenen Willen durchzusetzen 
wußten, sondern welche sich im Laufe der Zeit sogar noch obrigkeitliche 
Sanktion verschafften. Hatte der Reichstagsabschied von 1594 sich 
noch dahin ausgesprochen, daß die obrigkeitlichen Gewalten sogar mit 
Prügelstrafe die Nichtbefolgung des Abschiedes ahnden dürfen, so wurden 
in den folgenden Handwerksordnungen, als diese obrigkeitlicher Be 
stätigung bedurften, diese sog. „Mißbräuche" nicht nur nicht abgeschafft, 
sondern erhielten sogar noch die Sanktion; so wurde die Onolzbacher 
Ordnung der Rheinisch-Weiß- und Semischgerber von den Markgrafen 
bestätigt Z, und sogar in der von Karl Theodor, Pfalzgrafen bei 
Rhein usw. erlassenen Sulzbacher Ordnung von 1749, welcher also 
noch das Reichsgesetz von 1731 vorhergegangen war, findet sich der 
schon oben zitierte Passus, nach welchem Rößler, Schwaben und Pfuscher 
im Fürstentum Salzburg zum Meister oder zum Handwerk nicht zu 
gelassen werden sollten^). Nur gelegentlich findet sich ein Nachhall 
dieses Reichsgesetzes, so bei dem in Memmingen wegen der Arbeits 
rangordnung der Rheinischen und Schwäbischen Gesellen entstandenen 
Streit, wo allerdings ebenfalls zuerst die übliche herrschende Ansicht 
vorgetragen wird, und wo sich dann am Schlüsse noch ein Vorschlag 
findet, diese Angelegenheit an das Reichsstädtische Kollegium zum Aus 
gleich zu bringen, weil dies ja auch dem Kaiserlichen Patent von 1731 
von Abstellung der Handwerksmißbräuche vollkommen gemäß und 
konform fei 8 ). 
Wie eingangs erwähnt, konnten alle diese Verhältnisse, welche in 
den Augen der erstehenden absoluten Fürsten allerdings als Handwerks 
mißbräuche erscheinen mußten, welche aber als natürliche wirtschaftliche 
Konsequenzen der zu einer nicht genügenden wirtschaftlichen Einheit 
zusammengeschlossenen Wirtschaftsgebiete sich hatten entwickeln müssen 4 ), 
nicht durch einen einfachen Gesetzgebungsakt beseitigt werden. Sie waren 
auf bestimmtem wirtschaftlichem Boden entstanden, waren tief eingefleischt, 
und sie mögen auch mit manchen welthistorischen Vorgängen in tiefem 
innerem Zusammenhang stehen, wobei freilich leider der Inhalt der älteren 
Handwerksakten eines einzigen Handwerkes zu lückenhaft ist, um solche 
Vermutungen zu bestätigen; aber es ist ohne Zweifel überraschend, in 
den See-Städtern die Städte der Hansa wiederzufinden, und in den 
Rheinischen und Schwäbischen auch die führenden Städte der Städte 
bündnisse des 13./14. Jahrhunderts zu erkennen. Sobald nur die Namen 
dieser Mächtekonstellationen genannt werden, rücken plötzlich die Schwä 
bischen und die Rheinischen und die See-Städter und die großen Hand 
werksversammlungen, welche so selbstherrlich und eigenmächtig mit den 
*) Vgl. Langenzeun, Vol. II, Fasz. 7. -) Sulzbach 1749, S. 17. 
3 ) Augsburg 1722-1778; 1733, XVII. 4 ) Vgl. S. 250f.
	        

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Die Entwicklung Der Weißgerberei. A. Deichert’sche Verlagsbuchhandlung, 1913.
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