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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

Object: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
885356659
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5912
Document type:
Monograph
Author:
Gaebel, Käthe http://d-nb.info/gnd/1023047020
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Die Heimarbeit im Kriege
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Franz Vahlen
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (210 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Heimarbeit im Militärsattlergewerbe und Militärschneidergewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. 
75 
«extraordinaire, in Amerika „neuer Kredit 1- ), wenn für im Budget 
nicht aufgenommene außerordentliche Bedürfnisse (Krieg, Elementar 
schäden) Beträge votiert werden müssen; 2. der Nachtragskre 
dit (credit supplementaire), welcher in jenen Fällen notwendig wird, 
wo ein im Budget eingestellter Betrag sich als ungenügend er 
weist, Sowohl der außerordentliche, als der Nachtragskredit kann 
natürlich nur durch das Parlament bewilligt werden 1 ). 
12. Die definitive Votierung des Budgets erfolgt mittels der so 
genannten Appropriation. Dieser Begriff wird in verschiedenem 
Sinne genommen. In England, wo das Budget in einzelnen Peilen 
im Verlaufe eines längeren Zeitraumes bewilligt wird, versteht man 
unter Appropriation die Zusammenfassung dieser Peile in der ge 
wöhnlich am Schluß der Session bewilligten Finance Bill, in die 
auch das Normalbudget eingestellt wird. Wie alles "V erfassungs 
wesen in England, so ist auch dieser Begriff ein historischer und 
nur historisch zu verstehen. Der Kampf gegen das Königtum 
machte es nötig, daß die bewilligten Summen nur zu bestimmten 
Zwecken verwendet, also diesen appropriiert wurden. Hierzu kam. 
daß, wie auch in manchen anderen Ländern, gewisse Ausgaben aus 
bestimmten Einnahmen befriedigt wurden. Mit der Entwicklung 
der Idee des Staatsbudgets wurden bestimmte Teile der Einnahmen 
in den „votes“ bestimmten Ausgaben zur Verfügung gestellt. Und 
da dies stückweise geschah, mußte dann ein zusammenfassendes 
Verwendungsgesetz geschaffen werden, das eigentlich die Basis der 
Budgetdebatte bildete. Nach dem parlamentarischen Gebrauch 
wird in vielen Staaten unter der Appropriation die Verfügung ver 
standen, wonach mit der Vollziehung des Budgets das Ministerium 
betraut wird, die Appropriation bedeutet also eine I ertrauenskund- 
gebung. Das Budget, das im wesentlichen aus der zahlenmäßigen 
Feststellung der Einnahmen und Ausgaben besteht, bedarf, um 
Form und Inhalt eines Gesetzes zu erhalten, eines gewissen Textes 
(Zweckangabe, Vollzugsklausel usw.). In manchen Staaten werden, 
wie wir gesehen haben, spezielle Bestimmungen dem Budget einge 
fügt. Auch werden in manchen Staaten alle Gesetze ausgezählt, 
welche der Beschaffung von Einnahmen dienen. In diesen Text 
wird nun das zahlenmäßige Budget eingefügt und das Ganze bildet 
l ) Auf Grund der französischen Terminologie, welche von credit extra 
ordinaire“ und „credit supplementaire“ spricht, wird die Bezeichnung »uppie- 
mentärkredit und außerordentlicher Kredit angewendet, obwohl hier natürlich 
nicht Kredit zu verstehen ist, sondern eine Ermächtigung zu gewissen Ausgaben, 
weshalb zur Verwendung von Irrtümern zweckmäßiger wäre von außerordent 
lichem Bedarf, „Nachtragsbedarf“, oder von außerordentlicher Ermächtigung. 
„Nachtragsermächtigung“ zu sprechen.
	        

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Kritische Geschichte Der Nationalökonomie Und Des Socialismus. Grieben, 1875.
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