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Die Heimarbeit im Kriege

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Bibliographic data

fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

Monograph

Identifikator:
885356659
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5912
Document type:
Monograph
Author:
Gaebel, Käthe http://d-nb.info/gnd/1023047020
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Die Heimarbeit im Kriege
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Franz Vahlen
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (210 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Heimarbeit im Militärsattlergewerbe und Militärschneidergewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Heimarbeit im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Gewerbeordnung und Heimarbeit
  • II. Das Hausarbeitgesetz
  • III. Die Versicherung
  • IV. Heimarbeit im Militärsattlergewerbe und Militärschneidergewerbe
  • V. Gewerkschaften und Genossenschaften
  • VI. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen
  • VII. Heimarbeit und Landwirtschaft
  • VIII. Die Unterbringung Kriegsbeschädigter in der Heimarbeit
  • IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
  • X. Ausblick

Full text

72 
die Bestimmungen des Reichstarifs als verbindlich anerkannt, trotz 
dem aber die Näherinnen, darunter auch die 15 jährige Klägerin, 
Reverse unterschreiben lassen, daß sie ein Drittel des ihnen nach 
dem Reichstarif zukommenden Lohnes an ihn abgeben müßten. 
Demgemäß hat er von dem Lohne, den Klägerin in der Zeit vom 
1. bis 8. Januar 1916 verdient hatte, 5,70 Mark für sich einbe- 
halten. Klägerin beantragte, Beklagten dazu zu verurteilen, au 
sic den Betrag nachzuzahlen. 
Beklagter wünschte Abweisung, indem er anfiihrte, daß er be 
sondere Mühe und Unkosten als Zwischenmeister gehabt habe, zu 
deren Abgeltung er sich den Vevdienstanteil ausbedungen hatte. 
Das Gericht hatte nicht den geringsten Zweifel, daß das Ab 
kommen, über welches sich Beklagter den Revers hatte geben lassen, 
nichtig ist. Es erklärte: die von der Militärbehörde den Liefe 
ranten auferlegte Verpflichtung, den mit der .Herstellung der Ar 
beiten beschäftigten Arbeitern die im Reichstarif festgelegten Lohne 
zu gewähren, soll dazu dienen, zu verhindern, daß den Arbeitern zu 
geringer Lohn entrichtet und ihre Arbeitskraft ausgebeutet würde. 
Ein Arbeitgeber, der sich dem Besteller gegenüber verpflichtet, dem- 
gemäß zu handeln, dann aber das heimlich umgeht, dadurch, daß 
er von den auf Verdienst angewiesenen Arbeitern verlangt, daß 
sie ihm einen Teil ihres Verdienstes abgeben, begeht eine Hand 
lung, die dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden 
Menschen in hohem Maße widerspricht. Die getroffene Abrede ver 
stößt endlich gegen die guten Sitten und ist daher nach § 188 
BGB. nichtig. Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß 
Klägerin, von der sich Beklagter die Reversunterschrift hat geben 
lassen, erst 15 Jahre alt ist, so daß auch Ausbeutung durch Uner- 
sahrenheit einer Minderjährigen vorliegt. Beklagter wurde an 
tragsgemäß verurteilt. 
Zu den Verhandlungen über den Reichstarif sei endlich noch 
angeführt, daß über die Kriegszulage auch von einem Vertreter 
der Militärbehörde gesprochen wurde. Er äußerte sich folgender 
maßen: Eine Berechtigung der Kriegszulage sei nicht anzuerkennen; 
ivenn auch den Teuerungsverhältnissen entsprechend ein höherer
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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