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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Monograph

Identifikator:
890261784
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-15521
Document type:
Monograph
Author:
Moll, Bruno http://d-nb.info/gnd/117121045
Title:
Logik des Geldes
Place of publication:
München
Publisher:
Verlag von Duncker & Humblot
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (104 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Kapitel. Methodologie
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 2371 
auch in der Hingabepflicht des Gebers. Beim Depositum ist es ebenso, nur umgekehrt, 
indem hier der Verwahrer zur Übernahme verpflichtet ist, und man darf es keinesfalls 
mit Unger von den übrigen Realkontrakten trennen!. 
Modifiziert war das Prinzip der Formlosigkeit der Verträge im gemeinen Rechte 
nur dadurch, daß die besonderen Formen des späteren römischen Rechts für Bürgschaften 
der Weiber und übermäßige Schenkungen auch hier galten und daß die Parteien besondere 
Formen beliebig ausmachen konnten und dann der Vertrag erst mit der Form per— 
fekt wurde. 
Eine besonders häufig gewillkürte, mitunter selbst gesetzliche Form ist die Hingabe 
eines sogenannten Hand- und Haftgeldes (arrha). Dies ist an sich nichts anderes als 
eine Sache oder Summe, die ein Kontrahent dem anderen als Zeichen der Perfektion 
des Vertrages gibt. Es muß daher bei Ausführung des Vertrages stets entweder zurück— 
gegeben oder in den Preis eingerechnet werden, wenn es nicht ausdrücklich oder nach 
Lebenssitte als Geschenk gegeben ist. Besondere Rücktrittsrechte sind damit gemeinrechtlich 
an sich ohne besondere Verabredung nicht verbunden gewesen. 
8 57. Die Wirkung der Verträge besteht im allgemeinen darin, daß sie 
eine ein- oder gegenseitige Obligation mit allen deren Folgen begründen. Darin liegt 
von selbst, daß die Parteien nach Perfektion des Vertrages nicht mehr einseitig zurück— 
treten können, sondern unwiderruflich gebunden sind. Ein besonderer Rechtssatz ist das 
nicht. Alle diese Wirkungen sind aber natürlich, wie der ganze Vertrag, dem gemein— 
samen Willen der Parteien, ihrer Vereinbarung vollständig unterworfen. Diese können 
fie daher sämtlich im einzelnen beliebig ausdehnen oder verstärken oder umgekehrt mildern, 
einschränken, ganz ausschließen. Alle solche Vereinbarungen heißen Nebenverträge (pacta 
adiecta). Sie können sowohl neben als nach dem Hauptvertrage gemacht«werden und 
haben bei uns stets gleichmäßig die Wirkung, daß sie je nach ihrem Inhalte Klagen oder 
Einreden begründen. Ihr Inhalt ist unendlich verschieden. Sie können sich beziehen 
auf die Leistung selbst, Ärt, Zeit, Ort, Nebenleistungen, auf die Folgen der Nichtleistung, 
Konventionalstrafen, Verfall- und Rücktrittsrechte (lex commissoria), auf die Aufhebung 
des Vertrages (addictio in diem, pactum displicentiae oder poenitentiae) auf Vor— 
behalt von Servituten, Pfandrecht, Eigentum, Rück- oder Vorkaufsrechten u. s. w. 
Bei den gegenseitigen (synallagmatischen) Verträgen werden die einfachen Obligations- 
wirkungen durch die Gegenseitigkeit der Obligationen stets etwas modifiziert. Man darf 
die gegenseitigen Obligationen, wie bei Kauf und Miete, nicht einfach als zwei einseitige 
auffassen, die nur faktisch zusammen entstehen und einander gegenüberstehen, etwa wie 
zwei Schenkungen, vielmehr hängt die Gegenseitigkeit beiden Obligationen durch ihre 
causa rechtlich an und macht sie gegenseitig voneinander abhängig, namentlich kann keine 
Partei Erfüllung verlangen, ohne selbst zu erfüllen. Über das Prinzip dieses letzteren 
Satzes gab es freilich verschiedene Ansichten: erst die Leistung, nicht schon die Obligation, 
gebe das Recht auf die Gegenleistung; oder die beiden Obligationen seien nur zwei Seiten 
eines Verhältnisses und man könne daher nur auf Ausführung des ganzes Verhält- 
nisses (guidquid alterum alteri dare oportet) klagen (Liebe, Scheurl); oder jede Pflicht 
sei Annexum der anderen, man könne daher nicht einfach auf Erfüllung, sondern immer 
nur auf Leistung um Gegenleistung (z. B. auf Tradition der Sache gegen Zahlung des 
Preises) klagen (Keller); oder jede Obligation begründe zwar an sich eine Klage, aber 
die Gegenpflicht begründet eine Einrede, weil es bei gleichen Rechten unbillig sei, zu 
fordern, was man selbst nicht tue. Das letzte war der richtige Standpunkt. Die Einrede 
heißt in der gemeinrechtlichen Terminologie SXceeptido non impléti contractus?. 
Unger; Realkontrakte im heutigen Recht, in den Jahrbb. für Dogmatik VIII J. Gegen 
die Verneinung der Realkontrakte im heütigen Recht, Eisele, Zeitschr. für schweizerisches Recht. 
R. F. D F Wider diefsen; Kohler im Ärchiv für bürgerliches Recht II Nr. 9. 
2 W. A. Puchta im Johev des gem. Nr. Rechts“FeNr 5; Bekker ebenda Vür. 6 u., 
Aktionen I868: Bechmann, Kauf J340. Wenn auch die exceptio unter dem obigen Namen in 
24 *
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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