Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

185 
„ 
Il. Die eigentliche Finanzverwaltung. 
a. Großbritannien. 
1. Das finanzielle Verhältnis Großbritanniens zu Nord- und Südirland. 
Bei einem Vergleiche der Ausgaben Großbritanniens für die Finanzverwaltung in den Rechnungs- 
jahren 1912/13 und 1925/26 ist zu beachten, daß sich die Vorkriegsvoranschläge auf das vereinigte König- 
reich Großbritannien und Irland beziehen, während die Nachkriegsvoranschläge nur die Ausgaben für 
England, Wales und Schottland und einen Teil der Ausgaben der nordirischen Finanzverwaltung enthalten. 
Bestand vor dem Kriege eine in London zentralisierte Finanzverwaltung für Großbritannien und Irland, 
so hat jetzt der durch den Ireland Government Act 1920 und den Irish Free State Act 1922 geschaffene 
südirische Freistaat eine völlig selbständige Finanzverwaltung, und auch Nordirland besitzt ein eigenes 
Treasury, jedoch im Gegensatz zu Südirland ohne unbeschränkte Finanzhoheit. 
Der größte Teil der Steuern Nordirlands wird von Reichsbehörden veranlagt und erhoben. Nur ein 
Teil der Steuererträge wird an das nordirische Schatzamt überwiesen; seine Höhe bestimmt das 
Joint Exchequer Board, eine aus je einem Vertreter des Imperial Treasury und des Northern Irish Treasury 
und einem vom Könige ernannten Chairman zusammengesetzte Spezialbehörde. Der an das Reich fließende 
Teil des Aufkommens der von den Reichsbehörden in Nordirland erhobenen Steuern repräsentiert 
1. einen Beitrag Nordirlands zu den allgemeinen Reichsausgaben und 
9. den Ersatz der Nettoausgaben für die dem Reichsparlament in Nordirland vorbehaltenen Auf- 
yaben (Reserved Services); diese fallen dem Reichsschatzamt zur Last und sind daher auch in den 
britischen Voranschlägen enthalten. ‚Als Reserved Services sind der Postdienst, die Postsparkassen, 
die Landkommissionen, die Kontraktregistrierung zu nennen. Die Kosten der Reserved Services 
sowie der Beitrag Nordirlands zu den Reichsausgaben machen rd. 40 vH, die Kosten der nordirischen 
Verwaltung einschließlich Unterricht und Gesundheitswesen, Arbeitslosenversicherung, Polizei, öffentliche 
Arbeiten, Finanzverwaltung und Förderung von Landwirtschaft, Handel und Industrie rd. 60 vH der 
Gesamtausgaben Nordirlands aus. Eigene Steuerhoheit hat das nordirische Parlament nur hinsichtlich 
derjenigen Steuern, die nicht als Zölle, Verbrauchsteuern auf Gewerbeartikel und als Steuern auf Ein- 
kommen und Vermögen anzusehen sind. Es liegt nicht in der Kompetenz des nordirischen Parla- 
ments, eine eigene Einkommensteuer zu beschließen, wohl aber kann es für die Reichseinkommen- 
steuerpflichtigen, die in Nordirland ihren Wohnsitz haben, Steuerermäßigungen bewilligen. Die durch 
solche Steuerermäßigungen entstehenden Steuerausfälle gehen zu Lasten Nordirlands. 
Der Teil des Aufkommens der von den Reichsbehörden in Nordirland erhobenen Steuern, der an das 
nordirische Schatzamt überwiesen wird, betrug im Rechnungsjahr 1925/26 3.822 000 £. Die finanziellen 
Beziehungen Großbritanniens zu Südirland bestehen ausschließlich in der Beteiligung Südirlands an 
der Verzinsung und Tilgung der für gemeinsame Zwecke aufgenommenen Schulden. Diese Beteiligung 
ist durch den Ireland Confirmation of Agreement Act von 1925 in der Weise geregelt, daß Südirland 
eine nach 60 Jahren fortfallende Jahreszahlung von 250 000 £ und eine einmalige Zahlung von 150 000 £ 
an das britische Treasury zu leisten hat. 
2. Zentralbehörden. 
Die Zentralbehörde der Finanzverwaltung in Großbritannien ist das Treasury. Dieses Schatzamt ist 
im wesentlichen für folgende vier Aufgabengebiete zuständig: 
1. Für die Kontrolle über alle Staatseinnahmen, 
92, für die Budgetvorbereitung, 
3. für die Budgetkontrolle und die administrative Rechnungskontrolle, 
4. für die Aufsicht über die der Bank von England obliegende Schuldenverwaltung. 
An der Spitze des Schatzamtes steht das Treasury Board, das sich ursprünglich aus fünf hinsichtlich 
ihrer Amtsbefugnisse gleichstehenden Lords zusammensetzte. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch die 
Ämter zweier Lords zu überragender Bedeutung herausgebildet, nämlich das Amt des First Lord, das 
sich zur Stellung des Premierministers entwickelte, und das Amt des zweiten Lords, des Chancellor of 
Exchequer, in dessen Hände allmählich die tatsächliche oberste Leitung des Schatzamtes überging. Der 
First Lord hat mit den laufenden Verwaltungsgeschäften des Schatzamtes, abgesehen von seinem Recht 
der Besetzung von dessen höheren Ämtern und der Möglichkeit des Eingriffs im Falle eines Konflikts 
zwischen dem Schatzamte und einem Ministerium über Kreditansprüche des letzteren, nichts mehr zu 
tun. Der Chancellor of Exchequer hat als dem Parlament verantwortlicher Minister die Oberleitung des 
Schatzamtes; er hat die Budgetgebarung der Regierung vor dem Parlament zu vertreten. Die drei
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Zur Wertzollfrage. A. Deichert’sche Verlagsbuchhandlung Nachf., 1911.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.