Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

Monograph

Identifikator:
891221816
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-76666
Document type:
Monograph
Author:
Neurath, Otto http://d-nb.info/gnd/118587420
Title:
Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft
Place of publication:
München
Publisher:
Verlag von Georg D. W. Callwey
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (231 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

29 
langte. Die Regierung kann aber auch die Gelder früherer Anleihen dem Markte 
zur Verfügung stellen, wenn sie dieselben nicht sofort benötigt, indem sie sie 
einer Bank als Depositen übergibt, die sie ihrerseits verleiht.s^) 
Audi bei Besprechung der Anleihen soll nicht unerwähnt bleiben, daß 
im Notfälle der Staat zu Mitteln der Naturalwirtschaft schreiten kann. Es ist 
durchaus möglich, daß ein Staat, der reiche Kohlenlager, Baumwollplantagen usw. 
besitzt, dessen Geldwesen aber völlig zerrüttet ist, keine Anleihen mehr erhält! 
In solchen Fällen kann man Anleihen aufnehmen, die durch die Güter gedeckt 
werden. Der Staat kann aber so weit gehen, zu erklären, er 
werde, im Falle er nicht in Geld sollte zahlen können, in 
Naturalien zahlen. Eine Anleihe dieser Art wurde von den Südstaaten im 
Amerikanischen Bürgerkriege untergebracht. Sie verpflichteten sich, sechs Monate 
nach Friedensschluß entweder in Geld oder in Baumwolle zu zahlen, die sie 
als Naturalsteuer von den Pflanzern erhielten oder durch Kauf beschafften. 
Es wäre sogar möglich, daß ein Staat eine Naturalanleihe aufnimmt und die 
Rückzahlung in anderen Naturalien in der Zukunft verspricht. Ein derartiges 
Vorgehen wird immer dann naheliegend sein, wenn das Geldwesen beider Staaten 
zerrüttet ist und die Sicherheit des Warenmarktes größer ist als die des Geld 
marktes. Die Theorie würde einen Fehler begehen, wenn sie diesen Möglich 
keiten nicht rechtzeitig ihr Augenmerk zuwenden würde, zumal die Praxis 
bereits in dieser Hinsicht Versuche angestellt hat.»^) 
Wir haben schon mehrfach auf die Geldbeschaffung durch Steuern hin 
gewiesen. Eiu Hauptargumeint zugunsten der Steuer ist die bessere Verteilung 
auf die einzelnen Volksklassen. Die sozialpolitischen Gesichtspunkte der Finanz 
verwaltung können dabei mehr berücksichtigt werden als bei der Anleihe. 
Die Steuern nehmen nur das Inland in Anspruch, während man Anleihen auch 
im Auslande aufnehmen kann. Es gibt aber so verschiedene Arten von Steuern 
und Inlandsanleihen, daß man fast unmerkliche Übergänge von einem Typus 
zum anderen konstruieren kann. Es gibt Steuern, die auf die Bevölkerung 
ähnlich wie normale Anleihen wirken, es • sind Fälle möglich, in denen sich 
die Wirkung der Anleihen wenig von jener normaler Steuern unterscheidet. Da 
Kriegsausgaben als außerordentliche Ausgaben zu bezeichnen sind, können sie 
durch Anleihen wohl gedeckt werden. Es wird von dem allgemeinen Reichtum 
des Landes abhängen, wie weit Steuern möglich sind. England z. B. hat regel 
mäßig einen großen Teil der Kosten durch Erhöhung der Einkommensteuer 
hereingebracht. Rußland hat sich im Russisch-Japanischen Kriege zur Erhöhung 
vorhandener Steuern entschlossen, ohne aber neue Steuern auszuschreiben ; 
in weit höherem Maße steigerte Japan seine Steuern.ss^ Die Wirkung der ein 
zelnen Steuern in sozialpolitischer Hinsicht auf die Verteilung des Realeinkommens 
ist dieselbe wie in Friedenszeiten. Die Erhöhung der Erbschafts- und Schen 
kungssteuer entspricht ganz den Forderungen, welche eine Reihe moderner 
Staatsmänner gestellt haben. Bedenklicher ist schon die Besteuerung der 
Beamtengehälter, welche in Verbindung mit den verteuerten Lebensmittel 
preisen usw. ungünstig wirkt. Wichtig ist die Frage, wie weit eine Besteuerung 
des Vermögens angezeigt ist. Zu der Rußland nicht geschritten ist. Nicht 
selten wurde darauf hingewiesen, daß diese die Produktivkraft des Volkes 
schwäche, was wohl kaum zu trifft. Denn, angenommen, jemand werde sogar 
genötigt, ein Grundstück zu verkaufen, um die Steuer zu bezahlen, so tritt nur 
eine Vermögensverschiebung ein, die Menge der Grundstücke im Lande, die 
Menge der Kohle und des Eisens nimmt deshalb nicht ab. Nur insofern das 
nötige Geld durch Warenexport beschafft wird, geht ein Teil der Güter des 
Inlandes hinaus, doch bedeutet diese Tatsache noch lange keine Schwächung 
der Produktivkraft eines Landes, sie kann im Gegenteil oft zu einer Entwicklung 
der Produktion anregen, die dem Inlande sehr zugute kommt. Alle diese 
häufig erwähnten Schädigungen würden dann vorliegen, wenn wir in normalen 
w) Vgl. K. H elf frieh, a. a. O. S. 218, 219. 
84) Über die Südstaatenanleihe s. C. v. Hock, a. a. O. S. 511 f. 
w) Vgl. K. Hel ff rieh, a. a. O. S. 106, 144.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.