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Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Bibliographic data

fullscreen: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Monograph

Identifikator:
893136298
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77125
Document type:
Monograph
Author:
Preisigke, Friedrich http://d-nb.info/gnd/116281871
Title:
Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens
Place of publication:
Strassburg im Elsass
Publisher:
Verlag von Schlesier & Schweikhardt
Year of publication:
1910
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 575 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

552 DRITTER TEIL 
Die aus den Landeskassen stammenden Beträge werden nach einem 
Plan verausgabt, der von der erwähnten Sektion ausgearbeitet wird und 
von dem Sozialversicherungsrat der beteiligten Republik zu bestätigen ist. 
Das Kommissariat für öffentliche Gesundheitspflege der Republik führt 
darüber ein Sonderkonto und teilt die Einzelheiten der Ausgaben dem 
Hauptvorstand der Sozialversicherung der in Betracht kommenden Republik 
mit. Dieser hat die Ausgaben zu genehmigen und den Plan dem Rat der 
Sozialversicherung der in Betracht kommenden Republik zu übermitteln. 
Die aus den Kassen der Verkehrsunternehmungen stammenden Beträge 
werden ausschliesslich im Interesse der Versicherten dieser Unternehmungen 
und ihrer Familienglieder verwandt. 
Der Ausgabenvoranschlag wird von der Sektion des Kommissariats 
für öffentliche Gesundheitspflege der beteiligten Republik aufgestellt und 
von dem Rat der Sozialversicherung dieser Republik bestätigt. _ Vorher 
ist der Delegierte der Zentralsektion für Sozialversicherung der Verkehrs- 
unternehmungen über den Voranschlag zu unterrichten, 
Die Rechnungslegung über die genannten Ausgaben wird dem Kommis- 
sariat für öffentliche Gesundheitspflege durch den Hauptvorstand der 
Sozialversicherung der Republik unterbreitet. Letzterer übermittelt die 
Rechnungen auf Vorschlag des Delegierten der Zentralsektion der Sozial- 
versicherung zwecks Genehmigung an den Rat der Sozialversicherung der 
Republik. 
Der Bundesreservefonds betrug am 19. Oktober 1923 4.759.120 Rubel. 
Wir wissen ferner, dass in den sieben ersten Monaten des Jahres 1924 
dieser Fonds ungefähr 8 Millionen vereinnahmte, und dass die Ausgaben 
sich auf 6.435.000 Rubel beliefen. 
Am 1. August 1924 betrug der Reservefonds ungefähr 9 Millionen. 
. Kan Gesamtbetrag des Reservefonds für ärztliche Hilfeleistung belief 
sich auf : 
Oktober 1924 ......., 941.672 Rubel 
Oktober 1925 ...... 0... 884.132 » 
Ausser dem Reservefonds gibt es laufende Reserven, die aus Einnahme- 
überschüssen. gebildet worden sind. Am 13. November 1924 beliefen sich 
diese Überschüsse auf 48 Millionen, am 19. August 1925 auf 72 Millionen, 
d. h. sie deckten Ende 1924 70 Ausgabetage, im ersten Vierteljahr 1925 
76, Mai /Juni 66, Juli/August 58 Tage und von da ab steigt der Satz auf 
70 Tage, um im April 1926 wieder auf 43 Tage zu sinken. 
Schweiz 
Alle anerkannten Kassen, insbesondere also die Krankenkassen in den 
Kantonen, wo die Pflichtversicherung eingeführt ist, müssen aus den 
Einnahmeüberschüssen einen Reservefonds bilden. 
Tschechoslowakei 
Jeder Träger der Krankenversicherung muss mit Hilfe der Einnahme- 
überschüsse einen Reservefonds bilden und vermehren, bis er einen Betrag 
erreicht hat, der zum mindesten den Durchschnittsausgaben der letzten 
drei Jahre gleichkommt. Der Reservefonds muss gegebenenfalls bis zu 
der vorgesehenen Höhe wieder aufgefüllt werden ($ 178). 
RESERVEFONDS 
Jahr 
Gesamtbetrag 
{in tschech, Kronen) 
Gesamtüberweisung 
im Rechnungsjahr 
"in tehech. Kronen} 
1920 104.950.429 45.373.863 
1921 244.901 .740 139.194. 865 
1922 284.927.536 20.781.305 
19923 340.627.757 55.532.732 
Hundertsatz der im 
Laufe des Jahres 
vezahlten Beiträge 
18,65 
; 18,61 
2,56 
m 47
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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