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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

Metadata: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
893655864
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16023
Document type:
Monograph
Author:
Heumann, Paul
Title:
Wohlfahrtzentrale der Stadt Barmen
Place of publication:
Barmen
Publisher:
Kunstanstalt F. Josephson
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (179 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
2. Anpassung an die Kriegsnotwendigkeiten
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

750 
VIERTER TEIL 
zesetzwidrig zusammengesetzt sind oder gesetzwidrige Massnahmen treffen 
(Art. 179, Abs. 3 und 4). Ausserdem kann er ungesetzliche Beschlüsse 
oder Entscheidungen der Verwaltungsorgane für nichtig erklären und über 
die verantwortlichen Personen, welche sich dem Gesetz nicht fügen, 
Geldstrafen bis zu 600 Dinars verhängen (Art. 182). Wird in der 
Verwaltung des $S.U.Z.O.R. ‚oder seiner örtlichen Unterstellen ein 
Vergehen oder Verbrechen festgestellt, so hat der Minister unverzüglich 
den zuständigen Behörden Meldung zu erstatten (Art. 183). Gegen 
Verfügungen des Ministers ist Beschwerde beim Staatsrat zulässig 
‘Art. 185. Abs. 3). 
TSCHECHOSLOWAKEI 
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924 
BETR. DIE VERSICHERUNG DER ÄRBEITNEHMER 
FÜR DEN FALL DER KRANKHEIT, DER INVALIDITÄT UND DES ÄLTERS. 
Das im neuen Gesetz vorgesehene Überwachungssystem ist gekenn- 
zeichnet durch die Zuteilung aller Überwachungsbefugnisse an eine auto- 
aome Zentralanstalt, welche die Invaliden- und Altersversicherung durch- 
führt. Die bisher mit der Beaufsichtigung der Kassen betrauten allgemeinen 
Behörden der Verwaltung greifen in der Regel nicht mehr in die Kranken- 
versicherung ein. 
Die Zentralsozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des Ministers 
für soziale Fürsorge. Er hat der Nationalversammlung die von der Zentral- 
anstalt alljährlich ausgearbeiteten Berichte über die Lage der Kranken- 
versicherung vorzulegen. Die Zentralanstalt hat ihren Sitz in Prag. Ihre 
Organe sind: der Ausschuss, der Vorstand und die Direktion ($ 76). 
Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und 40 Mitgliedern. 
Der Vorsitzende wird vom Präsidenten der Republik auf vier Jahre ernannt. 
Von den 40 Ausschussmitgliedern sind. 12 Versichertenvertreter, 12 Arbeit- 
zebervertreter und 16 Fachmänner. Die Versichertenvertreter und die 
Arbeitgeber werden von den die Versicherten bezw. die Arbeitgeber ver- 
tretenden Vorstandsmitgliedern der Krankenversicherungsanstalten gewählt. 
Die anderen 16 Mitglieder ernennt die Regierung aus der Reihe der Fach- 
männer der Sozialversicherung und zwar zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer ($ 77 und 79). 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden der Zentralanstalt und 
10 Mitgliedern, von denen je drei Versicherten- bzw. Arbeitgebervertreter 
und vier Fachmänner sind ($ 81, Abs. 2). Das ausführende Verwaltungs- 
organ. der Zentralanstalt ist die Direktion. Sie besteht aus drei vom Aus- 
schuss mit Zustimmung des Ministers für soziale Fürsorge bestellten Mit- 
gliedern ($ 82, Abs. 1); 
Die Krankenversicherungsanstalten haben der Zentralanstalt jährlich 
einmal ihre Abrechnung und das Ergebnis der Nachprüfung derselben 
vorzulegen sowie eine Übersicht über die Bewegung des Mitgliederstandes, 
des Krankenstandes, der Sterbefälle, der Krankentage, der Beiträge 
und Leistungen und über die Höhe und die Anlage des Reservefonds einzu- 
reichen ($ 87). Die Zentralanstalt kann jederzeit Vorlage der Bücher, 
Urkunden, Listen an die von ihr bezeichneten Organe verlangen, auch sind 
ihr die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte jederzeit zu 
erteilen ($ 86, Abs, 1). 
Ferner kann die Zentralanstalt die Einberufung der Kassenorgane 
verlangen und sie selbst einberufen, wenn dem Verlangen nicht Rechnung 
getragen. wird. Die Sitzungen dieser Art kann die Zentralanstalt durch 
ihren. Vertreter leiten. Lehnt ein Kassenorgan die Erfüllung seiner Pflichten 
ab, so kann die Zentralanstalt die Erfüllung derselben durch ihren Ver- 
treter auf Kosten des Versicherungsträgers herbeiführen. Lehnen die Wahl- 
berechtigten die Wahl der Mitglieder eines Kassenorgans oder eines Ver-
	        

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Amerikareise Deutscher Gewerkschaftsführer. Verl.-Ges. des Allg. Dt. Gewerkschaftsbundes, 1926.
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