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Sozialismus und Regierung

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Bibliographic data

fullscreen: Sozialismus und Regierung

Monograph

Identifikator:
895241919
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18464
Document type:
Monograph
Author:
MacDonald, J. Ramsay http://d-nb.info/gnd/118729896
Title:
Sozialismus und Regierung
Place of publication:
Jena
Publisher:
Eugen Diederichs
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XXIV, 186 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Der sozialistische Staat
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Sozialismus und Regierung
  • Title page
  • I. Der Staat
  • II. Das Wahlrecht
  • III. Die politische Organisation des Staates
  • IV. Die Partei und das Parlament
  • V. Die Demokratie und das Imperium
  • VI. Der sozialistische Staat
  • Contents

Full text

12 Mac Donald, Sozialismus 
177 
eine soziale Funktion erfüllen. Der Sozialismus verlangt nichts von 
alledem. Das Kindergebären ist manchmal eine soziale Verrichtung 
und manchmal nicht. Wird es als solche betrachtet, so müßte der Staat 
sicherlich Kontrollbefugnisse haben, bevor er zu bezahlen hätte, aber 
das ist ganz unmöglich. Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, 
scheint der Vorschlag, die Mütter zu dotieren, der Ausbruch eines 
kranken Individualismus zu sein, der für einen Mann oder für eine 
Frau das Recht fordert, schrankenlos einen selbstsüchtigen Willen zu 
betätigen. Ein solcher Vorschlag ist kein Korollarium eines vernünf 
tigen Planes sozialer Organisation, wie es der Sozialismus ist h 
Was mir in der Frage der Ehescheidung die folgerichtigste sozia 
listische Ansicht scheint, die auch der sozialistische Staat vertreten 
muß, um seine eigene Existenz zu schützen, ist die, daß eine Ehe von 
zwei vernünftigen und freien Menschen freiwillig eingegangen werden 
soll — die wirtschaftlichen Bedingungen des Sozialismus werden diese 
letzte Voraussetzung verwirklichen —, daß aber der Staat als dritter 
beim Abschluß des Vertrages gegenwärtig sein soll und darauf be 
stehen müßte, daß Mann und Frau ihre Verpflichtungen sich selbst 
und der Gemeinschaft gegenüber, die durch ihre Handlungen berührt 
wird, erfüllen. Die Ehe ist mit anderen Worten, von rein weltlichen 
Gesichtspunkten aus betrachtet, eine persönliche Willenshandlung mit 
sozialen Konsequenzen und muß deshalb der sozialen Anerkennung 
unterworfen werden, die sich durch soziale Regeln ausdrückt. Die Fa 
milie befindet sich teils auf dem Gebiete des Privatrechts, teils auf 
dem der öffentlichen Verantwortlichkeit. 
Die augenblickliche Tendenz ist zweifellos, das Eheband zu lockern. 
Doch dies ist der Tatsache zuzuschreiben, daß ein Zug zum Indivi 
dualismus durch die Lebensführung geht, die erschüttert wird, wenn 
eine alte soziale Ordnung mit ihrem Zwange und ihren Beschränkun 
gen zerbrochen wird, so wie heute die neuen Formen der wirtschaft 
lichen Frauenarbeit die alten zersprengen; oder wenn alte Gewohn 
heiten unter den Einfluß der Vernunft geraten, wie es jetzt der Fall 
ist, dank dem veränderten geistigen Standort einer steigenden großen 
Anzahl von Frauen, oder wenn Reichtum die gesunde Sittlichkeit 
eines Volkes untergräbt, wie wir es gegenwärtig in der wohlhabenden, 
1 Vom Momente der Armut, z. B. der Unterstützung verwitweter Mütter, sehe 
ich oben natürlich ab; es handelt sich nur um den Anspruch der Kindergebärerin 
als solcher an die Gesellschaft.
	        

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