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Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

Monograph

Identifikator:
895603128
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10120
Document type:
Monograph
Author:
Merck, Klemens http://d-nb.info/gnd/1064962637
Title:
Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
Edition:
Sechste, völlig neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 555 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
  • Title page
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z
  • Index

Full text

518 
Maßnahmen zur Verhütung mißbräuchlicher Ver 
wendung des Branntweins zu treffen sind. 
Die vollständige Vergällung des Branntweins 
steht ausschließlich der Monopolverwaltung zu. 
§ x31. Die Verkaufpreise für Branntwein, der 
zu gewerblichen Zwecken, zu Putz-, Heizungs-, 
Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, 
sollen für das Hektoliter Weingeist mindestens 
20 Mark niedriger sein als der Branntweingrumd- 
preis; sie können unter anteiliger Berücksichti 
gung der niedrigeren Gestehungskosten des in 
Reichsbetrieben, in Laugenbrennereien oder im 
Überbrande hergestellten Branntweins allgemein 
oder für einzelne Verwendungszwecke weiter er 
mäßigt oder bis zum Betrage der Gestehungs 
kosten von Branntwein dieser Art herabgesetzt 
werden. Die Mehrkosten, die durch den Ver 
trieb von vollständig vergälltem Branntwein in 
Kleinhandelbehältnissen (§ 143) entstehen, trägt 
die Monopolverwaltung. 
§ 132. Der Verkaufpreis für Branntwein, der 
nach unvollständiger Vergällung zur Bereitung 
von Speiseessig verwendet wird, wird unter Wah 
rung der Selbstkosten in den Grenzen festgesetzt, 
innerhalb deren die Herstellung von solchem 
Essig aus Branntwein gegenüber der Herstellung 
von Essigsäure, die der Verbrauchsabgabe unter 
liegt (§ 144), wettbewerbsfähig bleibt. 
Branntweingewinnung im Reichsbetriebe. 
§ 136. Die Herstellung von Branntwein aus 
Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zell 
stoffgewinnung, sowie aus Kalziumkarbid und 
aus. anderen Stoffen, aus denen Branntwein im 
Inland gewerblich bisher nicht gewonnen worden 
ist, steht, soweit nicht vom Bundesrat Ausnahmen 
zugelassen sind, ausschließlich dem Reiche zu. 
Die Monopolverwaltung hat die Maßnahmen 
zu treffen, die zur Herstellung von Branntwein 
aus den dem Reichsbetriebe vorbehaltenen Stoffen 
innerhalb der im § 138 vorgesehenen Grenzen er 
forderlich sind. 
§ 137. Der Reichskanzler kann zur Förderung 
oder Nutzbarmachung nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes erfundener oder in wirtschaftlich 
wertvoller Weise vervollkommneter Verfahren 
der Branntweingewinnung aus den dem Reichs 
betriebe vorbehaltenen Stoffen (§ 136 Abs. 1) ge 
nehmigen, daß Betriebe, in denen solche Ver 
fahren erfunden oder vervollkommnet sind, in 
diesem Verfahren Branntwein ausschließlich für 
gewerbliche Zwecke des eigenen Betriebs her- 
steilen. Diese Branntweinmengen sind auf die 
nacn § 138 der Erzeugung durch Laugenbrenne 
reien und Reichsbetriebe vorbehaltenen Mengen 
anzurechnen. 
§ 138. Die Laugenbrennereien und die Reichs 
betriebe zusammen dürfen, soweit nicht Beschrän 
kungen nach § 137 einzutreten haben, in einem Be 
triebsjahr eineBranntweinmenge hersteilen,diezehn 
Hundertteilen der gesamten Branntweinerzeugung 
des vorhergehendenBetriebsjahrsentspricht. Steigt 
der gesamte Jahresbedarf an Branntwein über 
eine Menge von drei Millionen Hektoliter Wein 
geist, so ist den Laugenbrennereien und den 
Reichsbetriehen zusammen die Hälfte der dar 
über hinausgehenden Menge zur Herstellung 
weiter zu überweisen. 
Schiedsgerichte. 
§ 13g. Zur Entscheidung von Streitigkeiten, für 
die der ordentliche Rechtsweg zulässig sein würde, 
können nach näherer Bestimmung des Bundes 
rats Schiedsgerichte eingerichtet werden, die 
unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig ent 
scheiden. Diese Vorschrift gilt nicht, soweit 
durch §241 den Beteiligten die Beschreitung 
des ordentlichen Rechtswegs Vorbehalten ist. 
Die Zahlung des Branntweinübernahmepreises 
(§ 104) gilt nicht als Leistung aus öffentlichen 
Kassen im Sinne des Artikels 92 des Einfüh 
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 
§ 140. Die nachstehend genannten Nummern 
des Zolltarifs erhalten folgende Fassung: 
(Siehe Tabelle auf Seite 519.) 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für äther- oder 
weingeisthaltige Erzeugnisse die Erhebung eines 
Zollzuschlags bis zu 800 Mark für den Doppel 
zentner vorzuschreiben. 
Übörgangsabgabe. 
§141. Von dem aus dem freien Verkehre der 
jenigen Teile des deutschen Zollgebiets, die nicht 
Reichsgebiet sind, eingehenden Branntwein wird, 
soweit er nicht nachweislich verzollt worden ist, 
eine Übergangsabgabe erhoben in Höhe des 
durchschnittlichen Unterschieds zwischen dem 
Branntweinübernahmepreis und dem regelmäßi 
gen Verkaufpreis. Beim Eingang von Trink 
branntwein ist neben der Übergangsabgabe das 
Freigeld zu entrichten, und zwar beim Eingang in 
Behältnissender im § 120 bezeichneten Art gleich 
zeitig mit ersterer. 
Kleinhandel mit vergälltem Branntwein. 
§ 142. Der Bundesrat wird ermächtigt: 
1. den Kleinhandel mit vergälltem Branntwein 
abweichend von den Vorschriften des § 33 
der Gewerbeordnung zu regeln; 
2. zu bestimmen, daß beim Kleinhandel mit 
vergälltem Branntwein der Weingeistgehalt 
durch Aushang in der Verkauf stelle ersicht 
lich gemacht wird, 
§ 143. Vollständig vergällter Branntwein darf 
im Kleinhandel nur in Behältnissen, von 50, 20, 
10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilgehalten 
werden, die verschlossen und mit einer Angabe 
des Weingeistgehalts versehen sind. Der Bundes 
rat wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses 
Erleichterungen in bezug auf die Größe der 
Behältnisse und den Verschluß zuzulassen. 
Essigsäureverbrauchsabgabe. 
§ 144. Essigsäure, die im Inland in anderer 
Weise als durch Gärung gewonnen ist, unterliegt 
einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchs 
abgabe, die 160 Mark für den Doppelzentner 
wasserfreie Säure beträgt. Die Verbrauchsabgabe 
ist durch Abfertigung festzustellen und vom 
Hersteller zu entrichten, sobald die Essigsäure 
die Erzeugungsstätte verläßt. 
§ 145. Die Essigsäure und ihre Herstellung' 
unterliegen zum Zwecke der Erhebung der Ver 
brauchsabgabe der amtlichen Überwachung. Der 
Hersteller darf Essigsäure nur an den dazu an 
gemeldeten Stätten lagern, behandeln und ver 
packen.
	        

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Merck’s Warenlexikon Für Handel, Industrie Und Gewerbe. G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft, 1919.
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