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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
897231309
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-12220
Document type:
Monograph
Author:
Sawelieff, Maximilian http://d-nb.info/gnd/1036372987
Title:
Die Eisenindustrie in Südrußland
Place of publication:
Weida i. Th.
Publisher:
Druck von Thomas & Hubert, Spezialdruckerei für Dissertationen
Year of publication:
1911
Scope:
1 Online-Ressource (130 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Geschichte der Eisenindustrie in Südrußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
könnten in Antrag 54 zu 3 die Worte „an den Provinzial- 
rat" vorläufig herausbleiben. Erst wenn die Kommission 
sich grundsätzlich für die Einführung des Einspruchsrechts 
entschieden habe, brauche sie sich mit den Einzelheiten zu be- 
fassen. 
Der zehnte Redner war der Ansicht, daß nicht 
jedes Verschwinden eines selbständigen bäuerlichen Be- 
triebes unter allen Umständen zu verurteilen set. Nm 
Gegenden, wo überhaupt nur bäuerliche Betriebe vorhanden 
seien, sei es ein ständiger und normaler wirtschaftlicher Vor- 
gang, daß die eine Stelle verschwinde und eine andere dafür 
eintrete. Keinesfalls dürfe man den freien Grundstückver- 
kehr beeinträchtigen. Durch eine Fesselung des Bauern- 
standes werde man das Gegenteil von dem erreichen, was 
angestrebt werde. Man Jolle sich hüten, durch Belästigungen 
die Freude am eigenen Besitz zu stören. Der soziale Auf- 
stieg vom Arbeiter zum kleinen Bauern, vom kleinen zum 
größeren Bauern, vom größeren Bauern zum Gutsbesitzer 
dürfe nicht erschwert werden. 
Antrag 49 gehe zu weit, denn das Einspruchsrecht mit 
Kaufzwang sei in Virklichkeit nichts anderes als eine 
Ausdehnung des Vorkaufsrechts. Der Antrag enthalte also 
etwas, was von der Kommission grundsätzlich schon abgelehnt 
sei. Auch der Antrag, der die Maßnahmen auf die „walzen- 
den Güter“ beschränken wollte, würde hierdurch vollständig 
unwirksam gemacht werden. Die Bedenken würden noch 
verstärkt werden durch den Antrag 51; mit diesem Zusatz 
würde der ganze Bauernstand der Willkür der Verwaltungs- 
behörden ausgeliefert werden. Auf eine solche kautschuk- 
artige Bestimmung wie „gewichtige wirtschaftliche Gründe“ 
könne man sich nicht einlassen. 
Antrag 836 habe den großen Vorzug, daß er die Hundert- 
tausende von bäuerlichen Betrieben von allen Beschrän- 
kungen frei lasse und nur diejenigen Fälle treffe, die eigent- 
lich den Gegenstand der Diskussion bildeten. Der Einwand, 
daß der Antrag 36 den Reichsgeseßen widerspreche, könne 
schwerlich erhoben werden, wenn man einmal die Frage be- 
jahe, daß das Genehmigungsrecht überhaupt mit den Reichs- 
geseßen in Einklang sei. Es sei wiederholt festgestellt 
worden, daß eine Veräußerungsbesschränkung auch darin 
liegen könne, daß der Kreis der Erwerber eingeschränkt 
werde. Falls Bedenken gegen diesen Punkt bestehen sollten, 
könnte man auch umgekehrt bestimmen, daß der bäuerliche 
Besitzer zur Veräußerung an einen Großgrundbesitzer der 
Genehmigung bedürfe, wie es in dem Gventualantrage 62 
vorgeschlagen werde. 
Antrag 52 sei gewiß zu befürworten, aber „bis zur 
zweiten Lesung“ werde er wohl nicht wirksam werden 
können. 
Der Unterstaatssekretär des Landwirt- 
schaftsministeriums teilte mit, daß die Staats- 
regierung davon Abstand genommen habe, Bestimmungen 
im Sinne der hier vorgelegten Anträge, mit deren Zielen 
sie durchaus einverstanden sei, in den Geseßentwurf Ein- 
zuarbeiten, weil sie nicht habe übersehen können, in welchem 
Umfange und in welcher Weise auch in neuerer Zeit ein 
sogenanntes Bauernlegen stattgefunden habe und noch statt- 
finde. Daß es in den letten Jahrzehnten vorgekommen sei, 
sei bekannt; die von dem Vertreter des Antrages 49 er- 
wähnten Fälle lägen vielfach schon 10 oder 20 Jahre zurück. 
Die Beschaffung wirklich brauchbaren Beurteilungsmaterials 
sei überaus schwierig, weil ohne genaue Untersuchung der 
Bedingungen jedes Einzelfalles falsche Schlüsse aus den 
nackten Zahlen der Statistit gezogen werden könnten. Die 
Staatsregierung habe sich deshalb entschlossen, auf breiter 
Grundlage, mit Hilfe der Materialien der Ergänzungs- 
steuer. eine Erhebuna für die lekten 10 Iahre durch das 
23 |
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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