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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
897653432
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-12556
Document type:
Monograph
Author:
Schaulis, Georg
Title:
Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung
Place of publication:
Tilsit
Publisher:
Buchdruckerei "Lituania"
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 114 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Abschnitt. Die Lehre Kankrins
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Verbands- und Zollvorschriften : Europa
  • Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder

Full text

Beitimmungsland. 
Als Beitimmungsland gilt dasjenige Land, in dem die 
Waren verbraucht oder be oder verarbeitet werden follen 
"Berbrauchstiand). Ift das Berbraucdhsland nicht bekannt, {9 
xilt als Beitimmungsland das Land, das als Endziel der 
Sendung bekannt ijt (Empfanasland). 
Rücdwaren, 
Rirdwaren find im Anmeldeichein als Toldhe zu benennen. 
Einfuhr. . 
Anmeldung. 
Die Anmeldung hat ftattzufinden bei der Einfuhr unmit- 
telbar aus dem Ausland einfhliehlid derjenigen auf Nieder- 
'agen und bei der Einfuhr aus Niederlagen, 
Ein Unmeldefdhein für die Einfuhr darf nur Sendungen 
umfaffen, die von ein und demfelben Importeur über ein und 
diefelbe Anmeldeftelle gleichzeitig aus ein und demfelben Her- 
Hellungslande (bei der Einfuhr von See mit dem aleichen 
Schiffe) eingeführt werden. 
Waren, die in das Zollgebiet eingehen und der zollamt- 
idhen Borabfertigung unterliegen, find erft bei der endgültigen 
Zollabfertigung anzumelden. Waren, die in das IJollgebief 
zingehen, ohne daß eine Zollabfertigung ftattfindet, find anzıt- 
nelden, Jobald fie am Sig der Eingaanasanmeldeitelle einae- 
troffen find. 
Bei der Einfuhr zollpflidhtiger Waren, die nad den Zoll 
zefebliden Beftimmungen den Zollochörden mündlih angemel: 
det werden dürfen, genügt au für die Statiftif die mündliche 
Mnmeldung. Im Heinen Grenzverfehr genligt bei der ECin- 
uhr zollireier Waren die mündlidhe Unmeldung. 
Un die Stelle der Anmeldejdheine treten die Zollinhalts: 
zrflärungen zu den Poftpaketen und die Inhaltsangaben auf 
den Pädchen bei der Einfuhr mit der Doft in den- freien 
Berfehr. 
Anmeldepflicht. 
Die Anmeldung liegt ob beim Eingang in das deutfche 
Wirtichaftsachiet dem Empfangsberecdhtigten, falls diefer den 
Antrag auf ZoNlanfertigung ftelltz Hellt den Antrag im YNuftrag 
des Empfangsberecdhtigten ein Fradtführer (Berfracdhter) oder 
zin Spediteur, fo Keat diejem die Unmeldung ob. 
Die Unmeldung hat zu erfolgen im Falle des Einganges 
ın das deutfche Wirt|Haftsachiet, fowie im Falle der Einfuhr 
zug Niederlagen, fofern eine Zollabfertigung ftattfindet, aleich- 
;eitig mit dem Yntrag auf Zollabfertiaung. 
Anmeßdeftellen. 
Mnmeldeftellen find beim Eingang in das deutiche Wirt 
Ihaftsgebiet die Zollitellen. 
Hordrude, 
Für die Einfuhr kommen Folgende Formulare in Frage: 
Multer 1. “Importeurfdhein), ferner 
Mufter 2. Auftragsichein) und 
Mufter 3. Doppelichein), ale auf weißem Dapier, für die 
inmittelbare Einfuhr in den freien Berkehr des 
3ollgebietes 
‚uf rojafarbenem Papier Hir die Einfuhr zolfreicr 
Maren aus CLCägern der Zolausfiehlüffe in den 
reien Berfehr des Zollgebietes, fofern eine JHrift- 
ige Zollanmeldung nicht erforderlich {ft 
uf rojafarbenem Dapier, mit fOmarzem oberen 
Rand für die Entnahme von ausländifjhen Waren 
us Lägern der Zollausichlüffe zum zollfreien Ber- 
rauch) oder zur Beredelung in den--Zollaustihlüften 
mporteurfcdhein), ferner 
Muftragsichein) und 
Doppelichein), alle auf weißem Papier mit [Hwar- 
em oberen Rand für die unmittelbare Einfuhr zur 
Berebdelung im Zollgebiet oder nah Veredelung im 
[ustand 
Importeurfchein), ferner 
Muftragsicdhein) und 
(Doppelfchein) auf helobraunem Papier für die un- 
nittelbare Einfuhr auf Niederlagen unverzollter 
Waren einfchließliH der Läger der ZoNausthlüffe 
‘pwie für die unmittelbare Einfuhr in die 3ZolU-« 
zusichlüffe aum zollivteien Nerbraug. 
mporteurfcheine. 
Sit der Anmeldepflichtiae der Importeur, fo hat er bei der 
Einfuhr unmittelbar aus dem Austkand einen ImporteurfhHein 
auszuftellen und zwar je nad Beftimmung Multer 1, 6, 9 
Importeur der zur Einfuhr anzumeldenden Waren if; 
ver die Waren unmittelbar oder durch einen inländifdhen Ber: 
nittler von einem Ausländer gekauft hat... Der Warenverfehr 
jwijchen ausländifden und inländifjhen Nieverlaffungen des 
zleiden Unternehmens ift einem Kauf im Sinn diejer Be 
timmung aleidhzuacdten. Ferner wer die Waren von einem 
Mustiänder in Kommiffion (Nonfianation) nimmt; wer die 
Waren, ohne fie gekauft zu haben, von einem Ausländer zur 
Be oder Berarbeitung Übernimmt; wer die Waren, fofjern 
;$ vertretbare, börfenmäßia gehandelte Waren find, vor ihrer 
Ankunft am Sig der AUnmeldejtelle in ungeteilter Ladung von 
nem SInländer gekauft hatz wer die ihm gehörigen Waren 
1a Be oder Verarbeitung im Ausland zurüdnimmt; wer 
ıl$ Lagerhalter die Waren lediglich zur Einlagerung und 
Nufberahrung für Rechnung eines: Yusländers übernimmt; 
beit Nücwaren derjenige, der fie zurüdnimmt,. Werden Waren 
aus einem anderen YUnlaß eingeführt, als vorftehend angegeben, 
"o gilt alg Importeur, wer zur Zeit, zu der die Unmeldung 
EEREEHDCH bat, über die eingeführten Waren Beitimmuna 
ig. 
Sit der Unmeldepflichtige nicht der Importeur, fo fkannı 
or die Anmeldung in der Weife bewirken, daß er einen vom 
Importeur vollftändig ausaefüllten Importeurihein der Un 
meldeftelle überatbt. 
Doppelicdhein. 
Kann der Anmeldepflidhtige den Wert nicht angeben, 10 
hat er einen Anmeldefchein in zweifacher Wusfertigung (Dop- 
pelfchein) auszuftellen, SIft der Anmeldepflichtige der Impor- 
teur, fo hat er die für die Angabe des Empfangsberechtigten 
ulm. vorgefehene Spalte des AUnmeldefjdheines zu durdhftreichen 
Sit der Untragfteller des Doppeljdheines 
der Frachtführer (Berfrachter), fo hat er in dem Anmelde: 
fein Namen und Unichrift des Empfangsberecdhtigten an- 
zugeben; 
in Spediteur, fo hat er im Anmeldefchein Namen und 
Anfchrift feines Auftraggebers, falls diefer ein Inländer 
it, fonft Namen und Unfohrift desjenigen anzugeben, dem 
er die Waren auszuliefern oder zuzuleiten hat; 
meder der Frachtführer (Berfrachter) noch der Spediteur 
Hondern 3. B. der Abnehmer des Imporkeurs), fo hat er 
in dem AUnmeldefhein Namen und AnfOHrift desjenigen an: 
jugeben, der ihm die Waren geliefert, d. h. verkauft, in 
Aommijffion, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung 
fw. gegeben hat 
Die derart angegebenen Firmen erhalten von der Unmeldeftelle 
die Ausfertigung A zurüd zur Eintragung des Wertes und 
zur Prüfung der übrigen Angaben, Er if dann unverzüglich 
dem Statiltiicdhen NReidhsamt zurücdzufenden. 
[3 
Menge, 
Bei der Einfuhr von verpadten Waren, die nad) Gewich: 
anzumelden find, ijt das RNRohaewicht anzugeben, wenn der Un: 
meldefdhein über gleichartige Dackjtüde Lkautet, und in diejen 
nur Waren einer rt enthalten find, oder wenn das Nein: 
gewicht bei der ZoUlabfertigung feltacftellt wird; in anderen 
Fällen ift das Reingewicht, und zwar für jede Warenart 
aectrennt, aniuaeben 
Wert. 
Der Angabe des Wertes bedarf es nicht bei der Einfuhı 
aug Niederlagen und bei der Einfuhr von Waren, die {ülr 
RNRedhnung eines Ausländers nur eingelagert werden, {owie bei 
der Wiederausfuhr derartiger Lagermaren. In diefen Fällen 
ift an Stelle des Wertes anzugeben: Laagergut für ausländiiche 
Rechnung. Die Befreiung von der Wertangabe gilt nicht für 
die Einfuhr von See auf ein Lager des Zollausthluffes Ham: 
burg fowie für die Ausfuhr aus einem folgen Lager nah See. 
Bei der Einfuhr mit der Poft bedarf es in den Fällen, in 
denen die ZollinhaltserHärung eine Wertanaabe enthält, einet 
weiteren Wertangabe nicht. 
Heritelungsland. 
Bei der Einfuhr ift das Herftellungsland anzugeben. 
Beredelungsverfehr. 
Merden Waren zur Beredelung im Inland eingeführ! 
oder nach Beredelung wieder ausgeführt, fo ift dies im An 
meldeicdhein anzuachen. Ferner it anzuaeben, ob die Ber
	        

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Versand- Und Zollvorschriften Im Verkehr Mit Dem Ausland [Im Aufl. D. Bergischen Industrie U. Handelskammer Zu Reimacheid Zusgest U. Bearb von D. Zollauskunftstelle D. Handelskammer]. Ziegler [u.a.], 1927.
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