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Taxämter oder private Schätzungen?

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Bibliographic data

fullscreen: Taxämter oder private Schätzungen?

Monograph

Identifikator:
898897718
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20842
Document type:
Monograph
Author:
Ecker, Alexander
Title:
Taxämter oder private Schätzungen?
Place of publication:
Essen-Ruhr
Publisher:
Verlag von W.F. Schulte
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (74 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Reformvorschläge
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Taxämter oder private Schätzungen?
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Wertschätzung städtischer Grundstücke zu Beleihungszwecken
  • II. Kritische Betrachtung der Schätzungsarten für Beleihungszwecke
  • III. Die Hilfsmittel der Wertschätzung zu Beleihungszwecken
  • IV. Reformvorschläge

Full text

■ 59 ■ 
mmt, deren Zentralvertretung der handelstag ist, ja selbst 
neben Handwerkskammern und anderen Standesvertretungen be 
rufen sind, den Gerichten Zachverständige vorzuschlagen, daß sie 
ferner selbst Zachverständige beeidigen. Es wird also, soweit sie da 
von berührt werden, nur aus die Handelskammern selbst ankom 
men, welcher Dualität die sie interessierenden Sachverständigen sind. 
Der deutsche handelstag sieht in den Gutachterkammern auch 
„die Gefahr der teilweisen Ausschaltung der Handelskammern als 
Hilfsorgane der staatlichen Rechtspflege." _Das könnte wirklich in 
einzelnen Fällen absolut nichts schaden. Zu erinnern ist hier z. 
B. daran, daß von den Gerichten des rheinisch-westfälischen Koh 
lenreviers sehr oft in Bergschädenprozessen der Beweis 
beschluß ergeht, einen von der Handelskammer vorzuschlagenden 
sachverständigen ,zu hören. Das kommt beispielsweise beim Land 
gericht Essen jährlich wohl viele Dutzende Mal vor. Betrachten 
wir uns nun einmal die Zusammensetzung der Handelskammer in 
Essen. Nach dem Jahresbericht 1911 gehören ihr allein 12 di 
rekte Vertreter des Bergbaues an. Daß diese auch in Bergschäden- 
fällen — wenn auch unabsichtlich — darauf hinwirken, daß nur 
solche Sachverständige vorgeschlagen werden, die dem Bergbau ge- 
nehni sind, dürste aus der Hand liegen, während die Gutachter 
kammer, wenn sie vom Gericht angerufen würde, wesentlich un 
abhängiger zu arbeiten vermöchte. Dieser eine Fall tut dar, daß 
unter Umständen die Ausschaltung am Platze sein kann. Trotzdem soll 
aber der Tätigkeitsbereich der Handelskammern, Handwerkskam 
mern usw. mit der Einführung gesetzlicher Gutachterkammern ab 
solut nicht beengt werden, die Handelskammern z. B. sollen vor 
wie nach, soweit Handelsinteressen in Frage kommen, ihre alte 
Funktion behalten- die Gutachterkammern würden, zryeckmäßig aus 
gebaut, sogar die Ziel« der Handelskammern fördern können, 
indem sie, da sie auch deren beeidete Sachverständige mitumfassen 
würden, hinsichtlich der Auswahl derselben entsprechende Vorschläge 
machen oder zwischen den in Betracht kommenden Instanzen vermit 
teln könnten. 
Im Uebrigen ist aber dem handelstag entgegenzuhalten, daß 
das Sachverständigenwesen, soweit es ihn berührt, doch nur einen 
Bruchteil der Gesamtheit der vereideten Sachverständigen betrifft. 
Der hauptsächlichste Stamm der Sachverständigen gehört dem Bauge 
werbe an. Derartige Sachverständige können die Handelskammern 
aber gar nicht bestellen. Das ist wenigstens einer Verfügung des Re 
gierungspräsidenten in Arnsberg zu entnehmen. Sie lautet: 
„Die Herren Minister für Handel und Gewerbe und dev 
öffentlichen Arbeiten haben unterm 28. August 1911 
II. a 2099 M. f. H. u. (5. 
HI. P. 2. 476 D. M. b. ö. 21. 
dahin entschieden, daß im vorliegenden Falle die 
Bestellung und Beeidigung gewerblicher Sachverständiger für die 
Beschaffenheit von Bauten durch die Handelskammer nicht statt-
	        

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Taxämter Oder Private Schätzungen? Verlag von W.F. Schulte, 1913.
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