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Taxämter oder private Schätzungen?

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Bibliographic data

fullscreen: Taxämter oder private Schätzungen?

Monograph

Identifikator:
898897718
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20842
Document type:
Monograph
Author:
Ecker, Alexander
Title:
Taxämter oder private Schätzungen?
Place of publication:
Essen-Ruhr
Publisher:
Verlag von W.F. Schulte
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (74 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Reformvorschläge
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Taxämter oder private Schätzungen?
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Wertschätzung städtischer Grundstücke zu Beleihungszwecken
  • II. Kritische Betrachtung der Schätzungsarten für Beleihungszwecke
  • III. Die Hilfsmittel der Wertschätzung zu Beleihungszwecken
  • IV. Reformvorschläge

Full text

'— 60 - 
haft sei. Bauten sind nicht Waren im Liane des § 36 der Ge 
werbeordnung. Diese Bestimmung verfolgt im wesentlichen den 
Zweck, den Handel- und Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu 
geben, die Beschaffenheit, Menge oder Verpackung ihrer Waren 
von bestimmter unparteiischer Leite prüfen zu lassen und den 
Umsatz der Waren dadurch zu erleichtern und zu fördern. Dieser 
Gesichtspunkt trifft auf Bauten nicht zu. Nach dem Bericht der 
Handelskammer handelt es sich vielmehr darum, zur Begut 
achtung für gerichtliche Zwecke bestimmte Personen als geeignet 
vorzuschlagen. Das kann indes auch geschehen, ohne daß diese 
Personen aus Grund des § 36 der Gewerbeordnung angestellt und 
beeidet werden." 
Ln der Gerichtspflege s e l b st werden übrigens die Anschaungen 
des Handelstages über die Gutachterkammern nicht geteilt. Dies 
bestätigte der Vertreter der Handelskammer Dortmund in der Nus 
schußsitzung des Deutschen Handelstages vom l5. und 17. April 
1912, wenn er sagte: „Der Landgerichtspräsident (Dortmund) habe 
sich sogar anerkennend über sie (die Gutachterkammer) ausge 
sprochen, und sie für noch befähigter als die Handels 
kammern ehalten, wenn es gelte, schnell einzugreifen, um 
einen Sachverständigen, der entgleist sei, auszuschalten, weil dieses 
Gremium über eine eingehendere Kenntnis der persön 
lichen Verhältnisse seiner Mitglieder verfüge. Der 
Landgerichtspräsident habe sich auch dahingeäußert, 
daß die Gutachterkammer die Liste der Sachverstän 
digen in gutem Sinne revidiert habe." hier hat der Land 
gerichtspräsident des Landgerichts Dortmund also das als praktisch 
ausgeführt bezeichnet, was u. (E., wenn auch in Anwendung auf 
das Schätzerwesen, mehr wie .jeder andere Schritt geeignet sein 
würde, die soliden und zuverlässigen Schätzer von den unzuverlässi 
gen zu scheiden und so dazu beizutragen, daß nur solche Schätzungen 
.zu Stande kommen, die das Auge des Kritikers vertragen können, 
daß nur solche Schätzer für Beleihungszwecke in Anspruch genommen 
werden, die eine Lösung der „Personenfrage", wenn wir einen 
Ausdruck des Kaiser!. Aussichtsamts für privatversichecung gebrau 
chen dürfen, gewährleisten. 
Der Taxausschuß des Verbandes deutscher Gutachterkammern 
normiert in seinen Leitsätzen (2 und 3) auch die Führung von 
Taxbüchern und die Sammlung statistischen Materials über die bei 
freihändigen Verkäufen erzielten preise durch die Gutachterkammern. 
Die Fassung der Leitsätze läßt keinen Zweifel darüber, daß es 
sich um Kontrollmittel handelt, die einen Ueberblick über die Tä 
tigkeit des einzelnen Schätzers gestatten sollen. In der Tat würden 
derartige Maßnahmen sicher geeignet sein, die Tätigkeit der Gut 
achterkammern hinsichtlich der Reinhaltung des Standes wirksam 
gu unterstützen, wenn dabei auch zu berücksichtigen ist, daß einzelne 
Kaufpreise ein Urteil über die Schätzertätigkeit eines einzelnen 
sachverständigen ohne Weiteres, wie aus einem früheren Kapitel
	        

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Taxämter Oder Private Schätzungen? Verlag von W.F. Schulte, 1913.
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