Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Taxämter oder private Schätzungen?

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Taxämter oder private Schätzungen?

Monograph

Identifikator:
898897718
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20842
Document type:
Monograph
Author:
Ecker, Alexander
Title:
Taxämter oder private Schätzungen?
Place of publication:
Essen-Ruhr
Publisher:
Verlag von W.F. Schulte
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (74 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Taxämter oder private Schätzungen?
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Wertschätzung städtischer Grundstücke zu Beleihungszwecken
  • II. Kritische Betrachtung der Schätzungsarten für Beleihungszwecke
  • III. Die Hilfsmittel der Wertschätzung zu Beleihungszwecken
  • IV. Reformvorschläge

Full text

I § 43. 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche bei der Entscheidung 
über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind 
von der Teilnahme an dem hauptverfahren nicht ausgeschlossen. 
8 44. 
In der Hauptverhandlung ist als Gerichtsschreiber ein dem Vor 
stände nicht angehörendes, am Litze der Kammer wohnhaftes Mit 
glied der Kammer von dem Vorsitzenden zuzuziehen. 
8 45. 
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der 
Kammer sind als Zuhörer zuzulassen, andere Personen nur auf 
Antrag des Angeklagten nach dem Ermessen des Vorsitzenden. 
8 46. 
Die Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Ange 
klagten stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist, auch wenn 
er im Sinne des § 318 der Strafprozeßordnung als abwesend 
gilt. Line öffentliche Ladung ist unzulässig. 
Das Ehrengericht kann das persönliche Erscheinen des An 
geklagten unter der Verwarnung anordnen, daß bei seinem Aus 
bleiben ein Vertreter nicht werde zugelassen werden. 
8 47. 
In der Hauptverhandlung hält nach Verlesung des Beschlusses 
über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Berichterstatter in Ab 
wesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bis 
herigen Verfahrens, soweit dieselben sich auf die in dem Be 
schlusse über die Eröffnung des Hauptverfahrens enthaltenen Tat 
sachen beziehen. 
8 48. 
Das Ehrengericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme^ 
ohne hierbei durch Anträge, verzichte oder frühere Beschlüsse ge 
bunden zu sein. 
8 49. 
Das Ehrengericht kann nach freiem Ermessen die Vernehmung 
von Zeugen oder Sachverständigen durch einen ersuchten Richter 
oder in der Hauptverhandlung anordnen. 
Auf das Ersuchen finden die §§ 158 bis 160, .166 de^ 
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Die Vernehmung muß aus Antrag der Staatsanwaltschaft oder 
des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, sofern 
nicht voraussichtlich der Zeuge oder Sachverständige am Erschei 
nen in der Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen we 
gen großer Entfernung besonders erschwert sein wird. 
8 50. 
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung 
von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche in 
der Hauptverhandlung ausbleiben oder ihre Aussagen oder deren
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Taxämter Oder Private Schätzungen? Verlag von W.F. Schulte, 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.