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Das Konkursverfahren

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Bibliographic data

fullscreen: Das Konkursverfahren

Monograph

Identifikator:
898983401
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-14637
Document type:
Monograph
Author:
Stern, Bruno http://d-nb.info/gnd/124543715
Title:
Das Konkursverfahren
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von G.A. Gloeckner
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 160 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Konkursverfahren
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Wesen des Konkurses
  • § 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung
  • § 3. Konkursantrag
  • § 4. Die Konkurseröffnung
  • § 5. Die Konkursmasse
  • § 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung
  • § 7. Die Sicherung der Konkursmasse
  • § 8. Der Konkursverwalter
  • § 9. Der Gemeinschuldner
  • § 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse
  • § 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger
  • § 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger
  • § 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger, Vorrechte einzelner Konkursgläubiger
  • § 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß
  • § 15. Die Anmeldung der Konkursforderungen
  • § 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen
  • § 17. Die Verteilung der Konkursmasse
  • § 18. Die Konkursbeendigung
  • § 19. Der Zwangsvergleich
  • § 20. Überblick über die Bestimmungen des Konkursstrafrechtes
  • Index

Full text

59 
Wirkung der Konkurseröffnung. 
Vierteljahr beziehen. Dies gilt sowohl für die Vorausentrichtung 
des Miet- oder Pachtzinses als auch für seine Abtretung, Verpfän 
dung oder Pfändung. Ist hiernach eine Vorausverfügung den 
Konkursgläubigern gegenüber rechtswirksam, so kann sie aller 
dings aus anderen Gründen *) gleichwohl anfechtbar sein, hiervon 
abgesehen aber ist ihre Wirksamkeit gegeben. 
Der Meter oder Pächter muß, wie erwähnt, für die Zeit nach 
der Konkurseröffnung den Metzins in die Konkursmasse voll 
einbezahlen, es sei denn, daß rechtswirksame Vorausverfügungen 
über den Metzins vorliegen. Er kann sich von der baren Ein 
zahlung in die Konkursmasse im allgemeinen auch nicht durch Auf 
rechnung mit den ihm zustehenden Konkursforderungen befreien- 
nur soweit eine Vorausverfügung über den Met- oder Pachtzins 
der Konkursmasse gegenüber wirksam wäre, kann der Meter 
oder Pächter gegen die Met- oder Pachtzinsforderung der Kon 
kursmasse eine ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forde 
rung aufrechnen, hat also z. B. ein Meter den Metzins für das 
Jahr 1914 vorausbezahlt, so muß er, wenn der Konkurs am 
lO. März eröffnet wurde, den Mietzins für die Zeit ab l. Juli 
nochmals zur Konkursmasse einzahlen, hat er aber die Mete 
noch nicht bezahlt und will er seine Forderungen gegen den 
Gemeinschuldner zur Aufrechnung verwenden, so darf der Ver 
walter die Aufrechnung nur bezüglich des Metzinses für das 
I. unb"H. Cfuartal 1914 zulassen- für die spätere Zeit muß er 
auf Bareinzahlung der Mete zur Konkursmasse bestehen. 
Schließlich ist für den Konkurs des Vermieters, der nach Über 
lassung des Metgegenstands an den Meter ausbricht, noch folgen 
des hervorzuheben: Während im allgemeinen der Grundsatz gilt, 
„Heuer geht vor Kauf" oder „Kauf bricht Miete nicht" und nur 
für den Fall der Zwangsversteigerung dem Lrsteher das Recht ein 
geräumt ist, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der vertragsdauer 
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den ersten 
gesetzlich zulässigen Termin zu kündigen, bestimmt die Konkurs 
ordnung, daß auch die freiwillige Veräußerung des Miet- oder 
Pachtgrundstücks durch den Konkursverwalter auf das Mietver 
hältnis wie eine Zwangsversteigerung wirkt. Wenn also der Kon 
kursverwalter Massegrundstücke veräußert, wird der allgemeine 
Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht" abgeschwächt- wer nämlich 
ein ganz oder teilweise vermietetes Grundstück aus den Händen des 
h Siehe oben S. 28 ff.
	        

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Das Konkursverfahren. Verlag von G.A. Gloeckner, 1914.
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