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kommen sollen. Allerdings wird der Verkaufspreis vielfach von
diesen schwankenden Zuschlägen, die dann mehr der internen Kon
trolle dienen, unabhängig sein.
V. Fall. Wir wollen annehmen, daß im II. Falle der Zuschlag
auf die Arbeitszeit berechnet wird; iunter Annahme eines Durch
schnittslohnes von 60 Pfg. ergeben Mk. 90 000,— Löhne 150000
Stunden mit Mk. 60000,— Kosten. 1 Stunde somit 40 Pfg. Un
kosten. Die Kalkulation des Spezialfalles liefert:
M + L = 1250,-1 = Mk. 1650,— Selbst-
750 Stunden zu 40 Pfg. = 300,—i kosten.
Erhöhen sich die Löhne auf 70 Pfg. infolge Lohnsteigerung,
so wird gerechnet:
M = 900, j- L = 525,—, Sa. 1415,—, dazu
750 Stunden mit 300,— — Sa. 1725,— Mk.
Der Aufschlag bleibt unverändert. Der Selbstkostenpreis ist
um Mk. 75,— höher, und zwar, wie die Rechnung richtig zeigt,
infolge der Lohnverteuerung. Die Prozentzuschläge würden in diesem
Falle unrichtige Resultate liefern. Der Stundenaufschlag ist somit
vom Materialwert und von Lohnsteigerungen unabhängig; nur das
Verhältnis der jährlichen Lohnstundenzahl und der Kostensumme
muß unverändert bleiben.
Daß die allgemeinen Betriebskosten auf die direkten oder Fäbri-
kationslöhne geschlagen werden und daß gerade diese Methode eine
so weitgehende Durchbildung erfahren hat, wird aus folgender Über
legung klar: Die Betriebskosten entstehen durch die Arbeit, d. h.
durch die Anfertigung eines Fabrikates und lasten somit auf dem
Wert der technischen Arbeit, dem Lohn. Das Verhältnis zwischen
Lohn und Arbeitsleistung wechselt wenig. Das Wesen der Fabrikation
besteht darin, durch chemische oder (und) mechanische Veränderung
der Stoffe neue Werte zu schaffen. Das ökonomische Prinzip, mit
dem geringsten Aufwand den größten Erfolg zu erzielen, bezieht
sich in Gewerbebetrieben nahezu ausschließlich auf den technischen
Prozeß des Produzierens. Alle wirtschaftlichen Verbesserungen des
Betriebes kommen schließlich in der Tätigkeit des Produzierens zum
Ausdruck: die Arbeit zu verbessern und zu verbilligen. Deshalb
sind alle Kosten, welche durch diese Tätigkeit veranlaßt werden,
dem Wertmaß dieser Arbeit, dem Lohn, anzurechnen. Unkosten,
die nicht durch die Anfertigung der Ware veranlaßt werden, sollen
deshalb auch nicht dem Lohne zugeschlagen werden (vgl. § 50).
Eine namhafte Steigerung der Preise für Rohmaterialien und
Arbeitslöhne bewirkt eine Änderung der Unkostenzuschläge. Während
der Kriegsjahre trat diese Erscheinung regelmäßig zutage. In der
Regel verlangten die Heereslieferanten für die notorische Material-
Leitner, Selbstkostenberecbnung. 7. Aufl. 14