Object: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung' der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 261 
Seilschaft in Cardiff gegen den Gewerkverein der Eisenbahner wegen Er 
satzes des Schadens, der ihr aus einem unter Kontraktbruch 1900 durch 
geführten Streik der Eisenbahner erwachsen war. die zivilrechtliche 
Haftung der Gewerkvereine für derartige Schäden anerkannt hat. Die 
einschlägigen Gesetze, erklärte das Oberhaus bezw. sein richterlicher 
Ausschuß, seien bisher falsch ausgelegt. Wenn der Gesetzgeber in 
dem Gewerkverein ein Etwas geschaffen habe, das Eigentum besitzen, 
Angestellte haben und Schaden anrichten könne, müsse angenommen 
werden, daß er auch wolle, dieses Etwas solle gerichtlich auf Schaden 
ersatz belangt werden können. Im weiteren Verfolg der Angelegenheit 
ist am 11. Februar 1903 ein Vergleich zu stände gekommen, wonach 
der verklagte Gewerkverein der geschädigten Bahngesellschaft460000M. 
als Ersatz des Schadens und der Prozeßkosten zu zahlen hat. Die 
Gefahr, die in der rechtlichen Anerkennung der Haftbarkeit der Ge- 
werkvereine für Streikschäden für diese Vereine liegt, veranlaßte 1902 
die parlamentarischen Vorkämpfer der Gewerkvereine zu dem Versuch, 
durch die Gesetzgebung eine solche Auslegung unmöglich zu machen. 
Der Versuch hatte aber keinen Erfolg. Das hat, soweit sich erkennen 
läßt, das Streben, im Parlament den Arbeiterinteressen mehr Einfluß 
zu verschaffen, wesentlich verstärkt. Im Jahr 1903 wurde auch die 
Bergarbeitergewerkschaft in 2. Instanz zum Schadenersatz an die Berg 
werksbesitzer aus Anlaß eines unter Kontraktbruch durchgeführten 
Streiks verurteilt. Im April 1904 hat indes das englische Unterhaus 
einen Antrag angenommen, durch welchen die Heranziehung der Kassen 
der Berufsvereine zum Ersatz für den gelegentlich eines Streiks ent 
standenen Schaden unmöglich gemacht wird. 
Daß die englischen Gewerkvereine nicht nur die Lohn- und die 
sonstigen Arbeitsbedingungen zu beeinflussen suchen, sondern auch 
Arbeitslosen- und Auswanderungsunterstützung, Sterbe- und Begräbnis 
gelder, weniger allgemein auch Krankengeld, Alters-, Invaliden-, Un 
fall- und Waisenunterstützung gewähren, die Bildung und Sittlich 
keit der Mitglieder zu heben suchen usw., ist bekannt. Was die 
Organisation anlangt, so sind zunächst die lokalen Berufsvereine zu 
großen nationalen Berufsverbänden zusammengeschlossen. Jene wie 
diese haben besondere Verwaltungsorgane. Die Befugnisse sind aber 
so verteilt, daß die Verfügung über die Gelder und die Entscheidung 
über alle wichtigen Angelegenheiten bei den Organen des nationalen 
Verbandes (Exekutivausschuß, Generalsekretär) liegt. Außerdem sind 
vielfach die Berufsvereine eines Ortes zu Ortsverbänden für alle 
Berufe — Trade Councils — vereinigt, denen namentlich dann eine 
Bedeutung zukommt, wenn Streitigkeiten unter den verschiedenen 
Gewerkvereinen des Ortes auszugleichen oder Gesuche um Streik 
unterstützung durch Vereine nicht beteiligter Berufe zu prüfen sind.
	        
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