11. Kapitel. Beeinflussung' der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 261
Seilschaft in Cardiff gegen den Gewerkverein der Eisenbahner wegen Er
satzes des Schadens, der ihr aus einem unter Kontraktbruch 1900 durch
geführten Streik der Eisenbahner erwachsen war. die zivilrechtliche
Haftung der Gewerkvereine für derartige Schäden anerkannt hat. Die
einschlägigen Gesetze, erklärte das Oberhaus bezw. sein richterlicher
Ausschuß, seien bisher falsch ausgelegt. Wenn der Gesetzgeber in
dem Gewerkverein ein Etwas geschaffen habe, das Eigentum besitzen,
Angestellte haben und Schaden anrichten könne, müsse angenommen
werden, daß er auch wolle, dieses Etwas solle gerichtlich auf Schaden
ersatz belangt werden können. Im weiteren Verfolg der Angelegenheit
ist am 11. Februar 1903 ein Vergleich zu stände gekommen, wonach
der verklagte Gewerkverein der geschädigten Bahngesellschaft460000M.
als Ersatz des Schadens und der Prozeßkosten zu zahlen hat. Die
Gefahr, die in der rechtlichen Anerkennung der Haftbarkeit der Ge-
werkvereine für Streikschäden für diese Vereine liegt, veranlaßte 1902
die parlamentarischen Vorkämpfer der Gewerkvereine zu dem Versuch,
durch die Gesetzgebung eine solche Auslegung unmöglich zu machen.
Der Versuch hatte aber keinen Erfolg. Das hat, soweit sich erkennen
läßt, das Streben, im Parlament den Arbeiterinteressen mehr Einfluß
zu verschaffen, wesentlich verstärkt. Im Jahr 1903 wurde auch die
Bergarbeitergewerkschaft in 2. Instanz zum Schadenersatz an die Berg
werksbesitzer aus Anlaß eines unter Kontraktbruch durchgeführten
Streiks verurteilt. Im April 1904 hat indes das englische Unterhaus
einen Antrag angenommen, durch welchen die Heranziehung der Kassen
der Berufsvereine zum Ersatz für den gelegentlich eines Streiks ent
standenen Schaden unmöglich gemacht wird.
Daß die englischen Gewerkvereine nicht nur die Lohn- und die
sonstigen Arbeitsbedingungen zu beeinflussen suchen, sondern auch
Arbeitslosen- und Auswanderungsunterstützung, Sterbe- und Begräbnis
gelder, weniger allgemein auch Krankengeld, Alters-, Invaliden-, Un
fall- und Waisenunterstützung gewähren, die Bildung und Sittlich
keit der Mitglieder zu heben suchen usw., ist bekannt. Was die
Organisation anlangt, so sind zunächst die lokalen Berufsvereine zu
großen nationalen Berufsverbänden zusammengeschlossen. Jene wie
diese haben besondere Verwaltungsorgane. Die Befugnisse sind aber
so verteilt, daß die Verfügung über die Gelder und die Entscheidung
über alle wichtigen Angelegenheiten bei den Organen des nationalen
Verbandes (Exekutivausschuß, Generalsekretär) liegt. Außerdem sind
vielfach die Berufsvereine eines Ortes zu Ortsverbänden für alle
Berufe — Trade Councils — vereinigt, denen namentlich dann eine
Bedeutung zukommt, wenn Streitigkeiten unter den verschiedenen
Gewerkvereinen des Ortes auszugleichen oder Gesuche um Streik
unterstützung durch Vereine nicht beteiligter Berufe zu prüfen sind.