Full text : Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

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Außerdienstsetzung  —  möglichst  rasch  erwirtschaften  (kaufmännische ­
  Abschreibung).
Wir  fassen  zusammen:  die  Abschreibungen  auf  Anlagevermögen
entsprechen  der  Wertminderung  in  technischer  Beziehung  und  wirtschaftlichen ­
  Erwägungen.  Dia  anzurechnende  Lebensdauer  des  Vermögensgegenstandes
  entspricht  bei  rein  technischen  Abschreibungen
der  natürlichen  Benutzungsdauer,  der  Zeit  der  Gebrauchsfähigkeit.
Der  Kaufmann  verteilt  die  Anschaffungskosten  auf  eine  geringere,
mehr  willkürliche  und  von  wirtschaftlichen  Erwägungen  beeinflußte
Zahl  von  Jahren.  Die  natürliche  Benutzungsdauer  muß  stets  die
Höchstgrenze  sein.  Für  anormale  Fälle  —  z.  B.  Vermögensauseinandersetzung ­
  bei  einer  offenen  Handelsgesellschaft  —  sollen  nicht
die  Werte  der  Bilanz,  sondern  besondere  Schätzungen  maßgebend
sein;  schnelle  Abschreibung  schädigt  den  ausscheidenden  Gesellschafter ­
  ebenso  wie  einen  ausscheidenden  Aktionär,  da  die  Bewertung
in  der  Vermögensbilanz  für  normale  Verhältnisse,  d.  i.  für  den
fortgesetzten  Betrieb  der  Hnternehüiung,  für  die  dauernde  Beteiligung
an  der  Unternehmung  und  die  Gewinnermittelung  erfolgt.
Die  Rechnungsbeispiele  beweisen  hinlänglich  die  Unrichtigkeit
der  Abschreibung  vom  jeweiligen  Buchwert,  obgleich  dieses  Verfahren ­
  in  der  Praxis  der  industriellen  Betriebe  sehr  häufig  anzutreffen
ist.  Die  einen  rechtfertigen  dieses  Verfahren  durch  Hinweis  darauf,
daß  sie  die  Kosten  der  Ausbesserungen,  Reparaturen,  nicht  dem  Anlagewert ­
  Zuschlägen,  sondern  den  Betriebsausgaben  zurechnen.  An
sich  können  Ausbesserungen  den  Entwertungsprozeß  nur  verzögern,
nicht  dauernd  hindern;  sie  wirken  nur  auf  die  Zeitdauer  und  sind
unseres  Erachtens  schon  bei  der  Bemessung  der  Abschreibungsquoten
zu  berücksichtigen.  Andere  wiederum  nehmen  bei  der  Abschreibung
vom  Buchwert  einen  im  Vergleich  zur  Abschreibung  vom  Anschaffungswert ­
  höheren  prozentuellen  Abzug  und  wollen  in  ungefähr ­
  gleicher  Zeit  die  gleiche  Wirkung  erzielen.
Die  in  der  nachstehenden  Tabelle  x )  angegebenen  Abschreibungsprozente ­
  beziehen  sich  auf  den  Neuwert  (Methode  S.  232).  Soll  aus
buchtechnischen  Gründen  die  Saldoabschreibung  zur  Anwendung
kommen,  müssen  die  Abschreibungsquoten  derart  erhöht  werden,
daß  die  Entwertung  bis  auf  den  Altmaterialwert  zur  gleichen  Zeit
eintritt,  die  sich  bei  der  Abschreibung  vom  Anschaffungswert  ergäbe. ­
  Nach  der  Dauer  des  Betriebsprozesses  wurden  unterschieden:
a)  reine  Tagbetriebe,  b)  Tag-  und  Nachtbetriebe,  c)  periodische  Betriebe, ­
  wie  Zuckerfabriken,  landwirtschaftliche  Brennereien,  d)  Betriebe ­
  im  Wandergewerbe,  insbesondere  in  der  Landwirtschaft  und
bei  Bohr-  und  Tiefbauunternehmungen.

*)  Vgl.  Technik  und  Wirtschaft,  1910,  S.  232  f.
            
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