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regelmäßigen ordentlichen, durch die Benutzung als Produktionsmittel
gerechtfertigte Abschreibungen.
3. Ein Teil der Abschreibungen bildet einen Bestandteil der
Handlungsunkosten, die am Jahresschluß ebensowenig zu
dem Bilanzwert der Bestände zugeschlagen werden dürfen wie die
Verkaufs- und die kaufmännischen Verwaltungskosten: Abschreibungen
auf Verwaltungsgebäude, auf Vertriebsmittel (Niederlagen,
auswärtige Lager, Transportfässer der Brauereien etc.), auf Musterlager
und andere dem Verkauf dienenden Einrichtungen und Anlagen.
Im Sinne der Bilanzvorschriften gibt es demnach zuschlagbare
und nicht zuschlagbare Abschreibungen x ). Wegen der Unsicherheit,,
ob der Gesetzgeber im gegebenen Falle diesen Anschauungen beitreten
wird — eine Entscheidung liegt zur Zeit nicht vor —, verrechnen
zahlreiche Fabrikbetriebe alle Abschreibungen unter den
Handlungsunkosten, zählen sie also nicht zu den Herstellungskosten
(eine Auffassung, die wir in früheren Auflagen dieses Buches vertreten
haben).
Im übrigen überläßt es das Gesetz dem „verständigen Ermessen
in jedem einzelnen Falle, inwieweit gewisse allgemeinere Kosten
als Bestandteil der Herstellungskosten berücksichtigt werden können“.
Es ist also Sache der Geschäftsleitung, zu prüfen, was zu den
Herstellungskosten zu rechnen ist.
Ist der Herstellungspreis für ein Fabrikat genau bestimmbar
wie bei Spezialartikeln auf Grund der Material- und Lohnverteilungs 1
bücher und Kommissionszettel, so ist der Vorrat mit diesem Herstellungspreis
zu bewerten. In vielen Fällen läßt sich der Herstellungspreis
für die einzelne Ware am Ende der Betriebsperiode
überhaupt nicht bestimmen, da in vielen Unternehmungen die Herstellungskosten
starken Schwankungen unterworfen sind. Andererseits
ist zu berücksichtigen, daß auch die Materialpreise wechseln.
Wenn wir annehmen, daß eine Fabrik im Laufe einer Betriebsperiode
x kg Rohstoff zu a Mk., y kg zu b Mk. usf. einkauft, dann wird
es vielfach nicht möglich sein, zu ermitteln, ob für die vorrätigen
Erzeugnisse der Rohstoff zu a oder zu b Mk. oder beide verwendet
wurden. Hier ist ein durchschnittlicher Herstellungspreis, wenn
dies untunlich ist, ein Schätzungswert einzusetzen.
Ist eine noch' vorrätige Ware auf Bestellung angefertigt, so ist
der vereinbarte Verkaufspreis als Wertansatz zu benutzen.
Halbfabrikate, die im eigenen Betrieb zu fertiger Ware
verarbeitet werden, sind aus Zweckmäßigkeitsgründen mit den bis-')
Vgl. Schlesinger, Selbstkosten, S. 89; Schiff, Abschreibungen,
S. 30 f.; Meitzer, Grundzüge, S. 18 f. und S. 50ff. dieses Buches.