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5. Titel: Darlehen. 8 610. 
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Diefe Borausfeßung befteht in einer Verfbhledhterung der VBermögenSlage des 
zum Darlehensempfange Berechtigten, 
a) Auch dieje VBorausfeßung ift aber durh S 610 noch enger Hegrenzt; denn 
vor allem muß jene Berfüledterung eine „mefentlidhe“, allo er- 
debliche fein. €S wird zwar nicht gerade erfordert, Daß fchom eine volle 
Zahlung Sunfäbigkeit vorliegt. Aber des DarlehensnehmerS wirtichaftliche 
Vage muß {ich jo ungünftig geftaltet haben, daß der Rückerftattungsanfpruch 
des Darlehensgeber8 gefährdet fein würde und man ihm allo nicht zu- 
muten Kann, fein eigeneS Geld durch Hingabe zum Darlehen aufs Spiel zu 
feßen, Diefe Borausfebung würde 3. DB. ermangeln, wenn gute Pfänder 
oder Bürgen vorhanden find. (So richtig Vertmann Bem. 2, b, 8.) Daß auch 
jhon die Beforgnis, e& möchte unregelmäßige Binfenzablung fih ergeben, 
zum Widerrufe des vberabredeten Rechtsgefchäfts berechtige, kann aus S 610 
nicht entnommen werden. Neber den Jall einer Nbholzung vol. RKOCS 
Hecht 1907 Hr. 3483, Warneyer Bd. 6 Anh. Nr. 91, Bl. f. RU. Bd. 73 S. 579. 
Gandelt e3 fh um ein Hypothekarifdhes Darlehen, fo ijt es Auslegungs- 
jrage binfichtlidh der Widerruflichkeit, inwieweit der Verfprecdhende neben Der 
dinglichen Ken die das Mfandrecht am G®runditüc ihm gewähren mürde, 
auch der LEE ihen Sage des perfönlidhen Schuldners Bedeutung bei: 
Mn hat; in der NRegel wird leßtere Bedeutung nur eine untergeordnete 
N Ü ar OLG, Dresden in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 132, Nipr. d. OLG, 
Die VBerflhlechterung muß erft nadträglicdh eingetreten fein d. h. in dem 
geitraume feit Abihluß des Vorbertrags. War die Berfchlechterung, oder 
überhaupt die geführdende Bermögenskage des Schuldners Ichon vor jenem 
Beitpunkte vorhanden gewejen, und hatte der Gläubiger nur nichts davon 
zewußt oder war er vom Schuldner in diefer Hinficht getänfdht worden, 10 
Ola 8 610 nn ein. (®%. II, 47.) Der Gläubiger muß zum Recht3: 
dehel? auf die ein a allgemeinen Rechtsnormen über Irrtum 
88 119 ff.) oder Arglilt (SS 123, 823) zurücdgreifen. Ob und inwieweit 
dies wirklidh dem Gläubiger zuftatten fommen kann, insbefondere ob nicht etwa 
Moß ein unbeachtlidher Irrtum im Beweggrunde vorliegt, hängt von den Um 
tänden des Einzeltalles ab. Vgl. hierüber im einzelnen %. II, 47 ff., 
Bem. II, 4 zu S 119, Bem. IX, 1, b zu S 433 und die an lebßterer Stelle 
N Sera Towie Recht 1901 S. 497, 1902 S, 19, Riyr. d. DL®S. 
Mit ein Dritter an Stelle des Verfprechensempfänger8 in einen Dar- 
(eben8vertrag eingetreten, fo Fommt für bie Zrage, ob fih die Vermögens: 
berhältniffe wejentlicdh verfüledhtert haben, als Maßitab Tein Vermögen beim 
Sintritt in den Vertrag in Betracht, |. ROGE. in Zur. Wicdhr. 1909 S. 309 
Nr. 4, Warneyer Erg. Bd. 1909 Ver, 402, Recht =4909 Nr. 1673. 
Das VBorhandenfein der Boranusfekungen hat felbftverftändlich derjenige zu 
beweifen, welcher fih darauf beruft. , 
Das Anbieten einer neuen entfpredenden Sicherheit wird das 
Widerrufsrecht unter Umftänden aufheben, val. hierüber Regelsberger in 
Sherings Sahrb. Bd. 40 S. 481, Dertmann in Bem. 2, b, 8, TI. au Crome I 
3 247 Anm. 32. . , 
Durdh den Verzug des DarlehenZveripredher3 wird diefes Wider: 
cufsrecht nicht befeitigt, außer menn die Verfchlechterung eine Folge diefes 
Berzugs il, |. NOS. in Yur. Widhr. 1909 S, 309 Nr. 4, BI f. NA. Bd. 73 
S. 579, Recht 1907 Nr. 3296, Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 132 S. 228. . 
Neber Widerruf des Darlehensverfprechens auf GYpothek val. au Hilfe, 
Bl. f. N. it. Bez. d. Kammerger. 1909 S. 49. 
4. Der von hen Sie EiG en Berträgen handelnde inhaltsvermandte $ 321 BOB. 
ift bieher {com deshalb nicht anwendbar, weil das Darlehensverfprechen fein gegen 
Jeitiger Vertrag ift. Außerdem enthält ja auch) $ 610 eine vorgehende Spezialbeltimmung. 
Nebereinftimmend CA-Leonhard, VBortr. S. 507; über die verfhiedenen abweichenden 
Anfichten val. Fribe a. a. D., Silberfchmidt a. a. O., ferner auch Lotmar, Der Arbeits 
vertrag Bd. 1 S. 381, 382 Anm. 3, DL®. Hamburg Recht 1906 S. 1373, Ripr. d. DLS. 
Bd. 13 S. 397, Stobl a. a. ©. S. 17. Sofern aber das Darkehensverfprechen zu einem 
gegenfeitigen Vertrage wurde (val. Vorbem. 2 und Kur. Wichr. 1909 S. 309 Ir. 4), 
Üt e8 unwiderruflich, val. Seuff. Arch. ROSE.) Bd. 65 Nr. 93. 
5, a8 8610 beftimmt, gilt nur „im Zweifel“, alfo nur al Auslegungs- 
en ; L 6 Be ptin in Wegfall, wenn fich eine anderweitige Willenzübereinftimmung der 
eien eraibt. 
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