Full text: Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

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7. Probenahme: Dieselbe erfolgt gemeinschaftlich, auf dem Hochofen werk 
durch deutsche Chemiker, und zwar sind genaue, dem Durchschnitt der 
Ladung entsprechende Muster während der Löschung aus dem Schiff in 
unparteiischer Weise zu entnehmen; mindestens 1 * /t 0 /o der Ladung ist für 
die Probe zu entnehmen. Der gegenseitige Analysenaustausch erfolgt 
gleichzeitig. 
8. Schiedsanalyse. Bei Differenzen über l°/o hat Schiedsanalyse durch Dr. 
X. Y. zu erfolgen. Die Kosten dafür trägt stets diejenige Partei, deren 
Ergebnis am meisten von dem Kesultat der Schiedsanalyse abweicht. 
Analysen-Differenzen bis 1 °/o werden geteilt. 
9. Gewichtsbestimmung: Auf Grund der dem Kapitän mitzugebenden 
Bahnzertifikate, bei deren Fehlen auf Grund des auf dem Werk ermittelten 
Gewichts. 
10. Bezahlung: 75°/o des Fobwertes der Ladungen gegen Ladeschein und 
Police. Fracht bei Empfang, Rest am 15. des der Ablieferung im Hoch 
ofenwerk folgenden Monats netto Kasse. 
11. Beladung: Außer Tum.’) 
12. Entlöschung: 400 Tonnen werktäglich, Sonntage nnd Feiertage ausge 
nommen. Dampfer sind verpflichtet, Nachtlöschung sowohl an Sonn- und 
Feiertagen als auch an Werktagen zu gestatten und auf Wunsch der Käufer 
Dampf, Winschen und Winschenleute ohne Berechnung zu stellen. Dis 
patch*) wird an Käufer mit, lt. Charter-Party, 3 sh/3 d pro ersparte Stunde, 
Demurrage*) mit, lt. Charter-Party, 16 sh/8 d pro Stunde Überliegezeit an Ver 
käufer vergütet. Die Löschzeit ^ beginnt nach erfolgter zollamtlicher Kla 
rierung, jedoch nicht vor morgens 6 Uhr des der Ankunft folgenden Wochen 
tages. Käufer nehmen das Erz frei aus dem Schiff und erhalten dafür vom 
Verkäufer 6 Pence pro engl. Tonne vergütet 3 ). Wassertiefe am Werk 21', 
Leichterkosten, wenn nötig, bezahlt das Schiff. 
13. Klarierung 4 ): Im Beladehafen bei Verkäufers Agenten gegen die üblichen 
Bedingungen. Am Orte des Hochofenwerkes und der Zollstation des See- ' 
hafens bei Käufern bzw. deren Vertretern gegen Vergütung der usance 
mäßigen Kosten an Verkäufer. (Usancemäßige Kosten sind: im Seehafen, 
bei Vertreter 50,— Mk. 
im Hochofenwerk bei Käufer 100,— ,, ) 
14. Allgemeine Bedingungen: Arbeiterausstände, Betriebsstörungen und 
Force majeure auf den liefernden Gruben oder auf dem Hochofenwerke, Krieg, 
in welchen Spanien oder Deutschland mit anderen europäischen Mächten 
verwickelt wird, entbinden Verkäufer von der Lieferung bzw. Käufer von 
der Abnahme für die Dauer dieser Behinderungen und in dem Umfange, 
in welchem dieselben einwirken. 
Sollten die Regierungen oder Lokalbehörden des Produktions- und Be 
stimmungslandes außer den bei Abschluß des Vertrags bestehenden Abgaben 
neue Abgaben auf obige Erze einführen, so sind Käufer verpflichtet, diese 
zu übernehmen oder auf Lieferung des noch nicht verschifften Quantums 
zu verzichten. 
’) D. h. das Schiff muß vom Verkäufer nach Ankunft im Abgangshafen 
sofort beladen werden, selbst wenn er mit der Ladung eines anderen Schiffes 
beschäftigt ist. 
*) D. i. eine schnellere Entlöschung des Schiffes; Demurrage ist ein lang 
sameres Entlöschen. 
3 ) Der Verkäufer hat das Erz bis auf Deck zu liefern; die Entlöschung 
wird jedoch vom Käufer besorgt; deshalb die Vergütung des Lieferanten. 
4 ) D. i. Erledigung der Hafen und Zollformalitäten.
	        
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