Full text : Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

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7.  Probenahme:  Dieselbe  erfolgt  gemeinschaftlich,  auf  dem  Hochofen  werk
durch  deutsche  Chemiker,  und  zwar  sind  genaue,  dem  Durchschnitt  der
Ladung  entsprechende  Muster  während  der  Löschung  aus  dem  Schiff  in
unparteiischer  Weise  zu  entnehmen;  mindestens  1  * /t 0 /o  der  Ladung  ist  für
die  Probe  zu  entnehmen.  Der  gegenseitige  Analysenaustausch  erfolgt
gleichzeitig.
8.  Schiedsanalyse.  Bei  Differenzen  über  l°/o  hat  Schiedsanalyse  durch  Dr.
X.  Y.  zu  erfolgen.  Die  Kosten  dafür  trägt  stets  diejenige  Partei,  deren
Ergebnis  am  meisten  von  dem  Kesultat  der  Schiedsanalyse  abweicht.
Analysen-Differenzen  bis  1  °/o  werden  geteilt.
9.  Gewichtsbestimmung:  Auf  Grund  der  dem  Kapitän  mitzugebenden
Bahnzertifikate,  bei  deren  Fehlen  auf  Grund  des  auf  dem  Werk  ermittelten
Gewichts.
10.  Bezahlung:  75°/o  des  Fobwertes  der  Ladungen  gegen  Ladeschein  und
Police.  Fracht  bei  Empfang,  Rest  am  15.  des  der  Ablieferung  im  Hochofenwerk ­
  folgenden  Monats  netto  Kasse.
11.  Beladung:  Außer  Tum.’)
12.  Entlöschung:  400  Tonnen  werktäglich,  Sonntage  nnd  Feiertage  ausgenommen. ­
  Dampfer  sind  verpflichtet,  Nachtlöschung  sowohl  an  Sonn-  und
Feiertagen  als  auch  an  Werktagen  zu  gestatten  und  auf  Wunsch  der  Käufer
Dampf,  Winschen  und  Winschenleute  ohne  Berechnung  zu  stellen.  Dispatch*) ­
  wird  an  Käufer  mit,  lt.  Charter-Party,  3  sh/3  d  pro  ersparte  Stunde,
Demurrage*)  mit,  lt.  Charter-Party,  16  sh/8  d  pro  Stunde  Überliegezeit  an  Verkäufer ­
  vergütet.  Die  Löschzeit  ^  beginnt  nach  erfolgter  zollamtlicher  Klarierung, ­
  jedoch  nicht  vor  morgens  6  Uhr  des  der  Ankunft  folgenden  Wochentages. ­
  Käufer  nehmen  das  Erz  frei  aus  dem  Schiff  und  erhalten  dafür  vom
Verkäufer  6  Pence  pro  engl.  Tonne  vergütet 3 ).  Wassertiefe  am  Werk  21',
Leichterkosten,  wenn  nötig,  bezahlt  das  Schiff.
13.  Klarierung 4 ):  Im  Beladehafen  bei  Verkäufers  Agenten  gegen  die  üblichen
Bedingungen.  Am  Orte  des  Hochofenwerkes  und  der  Zollstation  des  See-  '
hafens  bei  Käufern  bzw.  deren  Vertretern  gegen  Vergütung  der  usancemäßigen ­
  Kosten  an  Verkäufer.  (Usancemäßige  Kosten  sind:  im  Seehafen,
bei  Vertreter  50,—  Mk.
im  Hochofenwerk  bei  Käufer  100,—  ,,  )
14.  Allgemeine  Bedingungen:  Arbeiterausstände,  Betriebsstörungen  und
Force  majeure  auf  den  liefernden  Gruben  oder  auf  dem  Hochofenwerke,  Krieg,
in  welchen  Spanien  oder  Deutschland  mit  anderen  europäischen  Mächten
verwickelt  wird,  entbinden  Verkäufer  von  der  Lieferung  bzw.  Käufer  von
der  Abnahme  für  die  Dauer  dieser  Behinderungen  und  in  dem  Umfange,
in  welchem  dieselben  einwirken.
Sollten  die  Regierungen  oder  Lokalbehörden  des  Produktions-  und  Bestimmungslandes ­
  außer  den  bei  Abschluß  des  Vertrags  bestehenden  Abgaben
neue  Abgaben  auf  obige  Erze  einführen,  so  sind  Käufer  verpflichtet,  diese
zu  übernehmen  oder  auf  Lieferung  des  noch  nicht  verschifften  Quantums
zu  verzichten.
’)  D.  h.  das  Schiff  muß  vom  Verkäufer  nach  Ankunft  im  Abgangshafen
sofort  beladen  werden,  selbst  wenn  er  mit  der  Ladung  eines  anderen  Schiffes
beschäftigt  ist.
*)  D.  i.  eine  schnellere  Entlöschung  des  Schiffes;  Demurrage  ist  ein  langsameres ­
  Entlöschen.
3 )  Der  Verkäufer  hat  das  Erz  bis  auf  Deck  zu  liefern;  die  Entlöschung
wird  jedoch  vom  Käufer  besorgt;  deshalb  die  Vergütung  des  Lieferanten.
4 )  D.  i.  Erledigung  der  Hafen  und  Zollformalitäten.
            
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