Full text: Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

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6. Die jährlichen Schlußbilanzen 1 ) (Vermögensbilanz, 
Gewinn- und Yerlustrechnung) geben häufig auch einem Fern 
stehenden wertvollen Einblick in die ökonomischen Verhältnisse 
der Unternehmung und Anhaltspunkte für die Kostenberechnung. 
Wir lassen hier einige Beispiele folgen: 
1. Beispiel. 
Bilanzrechnung einer Metallwarenfabrik. 
Lagerbestände aus dem Bilanzjahr .... Mk. 74220,— 
Versand der Fertigware (abzüglich Frachten, 
Provisionen] 591447,91 
Produktion Mk. 665 667,91 = 100% 
Rohmaterialien und Fracht . Mk. 401368,19 (=73,3°/o == 60,3 % 
Arbeitslöhne „ 92 753,17 (= 16,9 °/o £ J = 14,0 °/o 
Betriebs Unkosten „ 25 753,68 (= 4,8 % “ 3 = 3,9 % 
Handlungsunkosten .... „ 27 523,61 (= 5,1% •§’* = 4,1% 
Selbstkosten Mk. 547 398,65 = 82,3% 
Fabrikationsgewinn Mk. 118 269,26 =17,7% 
Arbeitslöhne und Betriebskosten verhalten sich wie 93:26, rund 
100:30, Handlungs- und Herstellungskosten (Mk. 519 875,04) wie 
28:520, rund 54:1000. Die Betriebsunkosten werden gedeckt durch 
einen Aufschlag von 30o/o auf den Arbeitslohn, die Handlungsun 
kosten durch 5,5o/o Zuschlag zum Herstellungspreis (oder 30%, 
zum Lohn). Mit 100 Mark Verkaufserlös werden Löhne und Be 
triebskosten (17,9) und Gewinn (17,7) ungefähr zu gleichen Teilen 
bezahlt; auf 100 Mk. Lohn entfallen etwa 127,— Unternehmerein 
kommen. 
Der wichtigste Rentabilitätsfaktor dieser Unternehmung liegt 
im Einkauf der Rohstoffe; ca. 75%/ der Selbstkosten entfallen auf 
die Rohstoffkosten. 
2. Beispiel. 
Bilanzrechnung der Verkaufsstelle einer 
Tapetenfabrik. 
1. Verkaufserlös, Habenseite des 
Tapetenkontos . Mk. 64938,75 
Linoleumkontos „ 12176,02 
Mk. 77114,77 = 100% 
noch zu erinnern, daß die Kritik der Selbstkostenberechnung einer Unternehmung 
auf die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung Rücksicht zu 
nehmen hat, auf die örtliche Lage und den Umfang des Werkes, den Aufbau 
der Unternehmung, kurz auf alle individuellen Verhältnisse des Betriebes. 
‘) Über die Verwertung der monatlichen Probebilanzen vgl. den VI. Ab 
schnitt, § 63.
	        
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