Full text : Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

Materialien  .  .  .  904  Mk.
Preisdifferenz  hierauf  100  „  =  20%
Arbeitslöhne  416  „
Lohndifferenz  80  „  =  20  °/o
1580  Mk.
Werkzeuge  100  „
1680  Mk.
Unkosten  420  „  =25%
2100  Mk.
Gewinn  700  „  =33%%
Fracht,  Verpackung  280  „
3080  Mk.
Ein  Preis  von  16,70  Mk.  erschien  angemessen  und  wurde  vom
Lieferanten  angenommen.
Die  Unkostenzuschläge  müssen  für  die  Zwecke  der  Preisvergleichung ­
  hinsichtlich  ihrer  Unterlagen  spezialisiert  sein.  Wo  die
Vorarbeiten  erheblichen  Umfang  annehmen  und  nicht  im  Akkord
der  Hauptarbeit  entlohnt  werden  —  z.  B.  Zentrieren,  aufspannen
der  Werkzeuge,  einspannen  und  auswechseln  des  Arbeitsstahls,
richten  —  (müssen  die  Zuschläge  für  die  Unkosten  auf  Haupt-,  Vorund
  Nebenarbeiten  getrennt  berechnet  werden.
Während  des  Krieges  wurde  von  Unterlieferanten  über  unverhältnismäßig ­
  niedrige  Bearbeitungsptreise  von  seiten  der  Hauptlieferanten ­
  geklagt 1 ).  Die  Unterlieferanten  übernahmen  ohne  Betriebserfahrungen ­
  die  Bearbeitung  von  Halbfabrikaten  u.  ä.  zu
Preisen,  die  noch  nicht,  die  Selbstkosten  deckten.  Wenn  Kosten
auf  Grund  der  eigenen  Erfahrung  noch  nicht  feststellbar  sind,  die
Übernahme  „unter  Vorbehalt  der  Preisberechnung“  nicht  angängig
erscheint,  dürfte  es  sich  empfehlen,  zunächst  durch  Übernahme
eines  kleineren  Probeauftrages  (bei  Massenbearbeitung)  sich
über  die  eigenen  Selbstkosten  zu  unterrichten.
Es  ist  nicht  uninteressant,  den  Einfluß  der  Menge  auf  die  Preispolitik ­
  des  Erzeugers  an  einem  Beispiel  zu  zeigen  und  die  Preisforderungen ­
  mit  der  endgültigen  Preisabrede  mit  dem  Besteller  zu
vergleichen.  Es  handelt  sich  um  einen  Massenartikel  verhältnismäßig
einfacher  Konstruktion  und  um  die  Ergebnisse  einer  privaten  Submission ­
  (Stückpreis).

1 )  Einen  Schutz  bildet  die  vertragliche  Bindung  des  Hauptlieferanten  durch
den  Staat,  der  die  Bearbeitungspreise  für  die  Unterlieferanten  vorschreibt.
            
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