Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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gewährte,  betrug  1 f i —4°/o.  Die  meisten  Vereine  zahlten  V2—l 0 /o.
Bei  Vereinen,  die  eine  Mankovergütung  auf  „Wiege-  und  Meßwaren" ­
  gewährten,  betrug  die  Mankovergütung  meist  1  oder  lV2°/o.
Aber  nicht  nur  die  Verschiedenheit  der  Verteilungsgüter  ruft  ein
verschieden  hohes  Manko  hervor,  sondern  auch  das  Vorhandensein  eines
Zentrallagers,  wo  die  Verteilungsgüter  schon  zum  Teil  abgepackt  werden. ­
  Unter  Berücksichtigung  der  beiden  genannten  Punkte  wurde  deshalb ­
  in  den  schon  mehrfach  zitierten  Tarifverhandlungen  folgende  Forderung ­
  aufgestellt:
„Die  Verbandsvereine  sollen  gehalten  sein,  die  in  §  8  des  Lagerhaltervertrages^)
  vorgesehene  Mankovergütung  bei  den  Vereinen  mit  Zentrallager
nicht  unter  Vs'"/«,  bei  den  Vereinen  ohne  Zentrallager  nicht  unter  l°/o  und
für  Schnittwaren  nicht  unter  1  Vs°/°  des  Verkaufswertes  der  belasteten  Waren
festzusetzen.  Für  Fleisch-  und  Wurstwaren,  Schmalz  und  Butter  in  Gebinden
sollen  außerdem  2o/o  vom  Gewicht  bei  der  Belastung  abgesetzt  werden.  Wird
für  Fleisch-  und  Wurstwaren,  Schmalz  und  Butter  in  Gebinden  keine  besondere
Vergütung  gewährt,  so  soll  die  Mankovergütung  bei  Vereinen  mit  Zentrallager ­
  nicht  unter  3/4°/o  und  bei  Vereinen  ohne  Zentrallager  nicht  unter
des  Verkaufswertes  der  belasteten  Waren  festgesetzt  werden."
Die  Verhandlungen  zerschlugen  sich  aber.  Der  Lagerhalterverband ­
  bzw.  der  Zentralverband  der  Handlungsgehilfen  haben  seitdem
versucht,  in  lokalen  und  regionalen  Dienstverträgen  eine  Besserstellung
in  bezug  auf  die  Mankovergütung  zu  erreichen.  Es  wurden  auch
insofern  Erfolge  erzielt,  als  man  in  mehreren  Bezirken  eine  einheitliche ­
  Mankovergütung  von  Vs  oder  ^v/g  vertraglich  festgelegt  hat? 7 )
Nicht  weniger  Schwierigkeiten  als  die  Höhe  der  Mankovergütung
verursachte  in  den  Tarifverhandlungen  die  Ueberschreibung  von
etwaigen  Ueberschüssen  oder  Fehlbeträgen  bei  Gewährung
einer  Mankovergütung.  Es  handelt  sich  also  hier  um  die  Fälle,  wo
die  gewährte  Mankovergütung  nicht  erreicht,  oder  wo  sie  überschritten
wird  und  diese  Beträge  durch  die  Resultate  vorhergehender  oder  nachfolgender ­
  Jahre  ausgeglichen  werden  sollen.  Diese  Frage  ist  wenig
einheitlich  geregelt.  Es  bestehen  die  verschiedensten  Kombinationen.
Als  typische  Beispiele  mögen  die  durch  Bezirksvertrag  festgelegten  Bestimmungen ­
  zweier  Einkaufsvereinigungen  dienen.  Die  Konsumvereine ­
  der  schon  früher  erwähnten  Halleschen  Einkaufsvereinigung  haben
folgende  Bestimmung:  16  17
16 )  Es  handelt  sich  hier  um  einen  vom  Lagerhalterverbande  ausgestellten
Dienstvertrag  für  die  Konsumvereine  des  Zentralverbandes.
17 )  Soweit  ich  feststellen  konnte,  ist  es  mit  der  Mankovergütung  der
privaten  Filialbetriebe  noch  sehr  schlecht,  bestellt.  Das  haben  neuerdings  auch
wieder  die  Verhältnisse  bei  einem  Frankfurter  Filialbetrieb  bewiesen.  (Siehe
Frankfurter  Zeitung  Nr.  167/1914.)
            
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