Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

158 
dieses Tarifs, der sich auf zwei Hauptgruppen der konsumgenossen 
schaftlichen Arbeiter bezieht, nämlich auf die Lager- und Transport- 
Tarif vorgesehen ist, dürfen Lohnabzüge nicht gemacht werden. (Die weiteren 
Lohnbestimmungen entsprechen denen des Bäckertarifs. S. Seite 76. 
3. Ueber st unden und Nachtarbeit. 
Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Wo solche dennoch ange 
ordnet werden müssen, sind sie in der Zeit bis 9 Uhr abends bzw. nach 5 Uhr 
morgens mit 20°/» Aufschlag zu bezahlen. 
Nachtarbeit ist mit 50°/» Aufschlag zu bezahlen. 
4. Arbeit an Sonn- und Feiertagen. 
■ Sonn- und Feiertagsarbeit ist möglichst zu vermeiden. Macht sich aus 
besonderen Gründen Sonn- und Feiertagsarbeit notwendig, so ist sie mit 
50°/» Aufschlag zu entschädigen. 
5. Zeit der Lohnzahlung. 
6. Ferien. 
(Wie beim Bäckertartf. S. Seite 77.) 
7. Technische und sanitäre Einrichtungen. 
In den Pack- und Arbeitsräumen ist für genügende Entlüftung zu sorgen. 
Warenaufzüge, Maschinen usw. sind mit den nötigen Schutzvorrichtungen zu 
versehen. 
Dem Personal ist ein Raum zum Einnehmen der Mahlzeiten zur Ver 
fügung zu stellen; derselbe muß mit Sitzgelegenheit versehen sein. Äußern 
dem sind dem Personal verschließbare Schränke zum Aufbewahren der 
Kleidung zur Verfügung zu stellen. 
Zum Schutze gegen Witterungseinflüsse sind den Chauffeuren, Kutschern 
und Mitfahrern sowie allen ständig im Freien Beschäftigten Regenmäntel 
resp. Regenjacken zur Verfügung zu stellen. Weiter ist dafür zu sorgen, daß 
die Arbeiter ihre bei schlechtem Wetter durchnäßte Kleidung trocknen können. 
Desgleichen ist für genügende Wascheinrichtung Sorge zu tragen. 
Ferner ist an leicht zugänglicher Stelle Verbandszeug aufzubewahren, 
welches bei Unfällen jederzeit in Benutzung genommen werden kann. 
8. § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
9. Neueinstellung von Arbeitskräften. 
Bei Neueiustellung von Arbeitskräften sind die Arbeitsnachweise des Deut 
schen Transportarbeiterverbandes zu benutzen. 
10. Kündigungsfrist. 
Die Kündigungsfrist für sämtliches in Betracht kommendes Personal ist 
eine vierzehntägige. 
11. Schlichtung von Differenzen, 
a) Verhandlungen zwischen den Beteiligten, b) Tarifamt und Schiedsgericht. 
12. Allgemeine Bestimmungen. 
Betr. Personen, die durch den allgemeinen Tarif nicht erfaßt werden. 
13. Schlußbestimmungen. 
(Wie beim Bäckertarif. S. Seite 77.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.