Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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dieses  Tarifs,  der  sich  auf  zwei  Hauptgruppen  der  konsumgenossenschaftlichen ­
  Arbeiter  bezieht,  nämlich  auf  die  Lager-  und  Transport-Tarif

  vorgesehen  ist,  dürfen  Lohnabzüge  nicht  gemacht  werden.  (Die  weiteren
Lohnbestimmungen  entsprechen  denen  des  Bäckertarifs.  S.  Seite  76.
3.  Ueber  st  unden  und  Nachtarbeit.
Ueberstunden  sind  möglichst  zu  vermeiden.  Wo  solche  dennoch  angeordnet ­
  werden  müssen,  sind  sie  in  der  Zeit  bis  9  Uhr  abends  bzw.  nach  5  Uhr
morgens  mit  20°/»  Aufschlag  zu  bezahlen.
Nachtarbeit  ist  mit  50°/»  Aufschlag  zu  bezahlen.
4.  Arbeit  an  Sonn-  und  Feiertagen.
■  Sonn-  und  Feiertagsarbeit  ist  möglichst  zu  vermeiden.  Macht  sich  aus
besonderen  Gründen  Sonn-  und  Feiertagsarbeit  notwendig,  so  ist  sie  mit
50°/»  Aufschlag  zu  entschädigen.
5.  Zeit  der  Lohnzahlung.
6.  Ferien.
(Wie  beim  Bäckertartf.  S.  Seite  77.)
7.  Technische  und  sanitäre  Einrichtungen.
In  den  Pack-  und  Arbeitsräumen  ist  für  genügende  Entlüftung  zu  sorgen.
Warenaufzüge,  Maschinen  usw.  sind  mit  den  nötigen  Schutzvorrichtungen  zu
versehen.
Dem  Personal  ist  ein  Raum  zum  Einnehmen  der  Mahlzeiten  zur  Verfügung ­
  zu  stellen;  derselbe  muß  mit  Sitzgelegenheit  versehen  sein.  Äußerndem ­
  sind  dem  Personal  verschließbare  Schränke  zum  Aufbewahren  der
Kleidung  zur  Verfügung  zu  stellen.
Zum  Schutze  gegen  Witterungseinflüsse  sind  den  Chauffeuren,  Kutschern
und  Mitfahrern  sowie  allen  ständig  im  Freien  Beschäftigten  Regenmäntel
resp.  Regenjacken  zur  Verfügung  zu  stellen.  Weiter  ist  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Arbeiter  ihre  bei  schlechtem  Wetter  durchnäßte  Kleidung  trocknen  können.
Desgleichen  ist  für  genügende  Wascheinrichtung  Sorge  zu  tragen.
Ferner  ist  an  leicht  zugänglicher  Stelle  Verbandszeug  aufzubewahren,
welches  bei  Unfällen  jederzeit  in  Benutzung  genommen  werden  kann.
8.  §  616  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
9.  Neueinstellung  von  Arbeitskräften.
Bei  Neueiustellung  von  Arbeitskräften  sind  die  Arbeitsnachweise  des  Deutschen ­
  Transportarbeiterverbandes  zu  benutzen.
10.  Kündigungsfrist.
Die  Kündigungsfrist  für  sämtliches  in  Betracht  kommendes  Personal  ist
eine  vierzehntägige.
11.  Schlichtung  von  Differenzen,
a)  Verhandlungen  zwischen  den  Beteiligten,  b)  Tarifamt  und  Schiedsgericht.
12.  Allgemeine  Bestimmungen.
Betr.  Personen,  die  durch  den  allgemeinen  Tarif  nicht  erfaßt  werden.
13.  Schlußbestimmungen.
(Wie  beim  Bäckertarif.  S.  Seite  77.)
            
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