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schastsgesetzes bei Geldstrafe bis zu 150 M. verboten?) Handelt
es sich aber um Gegenstäude der Eigenproduktion der Kon
sumvereine, so steht es im Belieben der Konsumvereine, diese auch
an Nichtmitglieder abzugeben.
Auch der Verkehr mit den Entnehmern von Bedarfsgütern ist
im organisierten Konsum eigenartig. Man merkt es schon bei der
Bedienung. Im erwerbsmäßigen Warenverkehr, besonders im
Kleinhandel, muß das Verkaufspersonal eine oft lügenhafte Höf
lichkeit zur Schau tragen?») Auf jede mögliche Weise soll es die Sym
pathie der Kundschaft zu erwerben suchen. Kein Käufer darf hin
ausgehen, ohne gekauft zu haben, sonst ist der Angestellte für den
Verkauf nicht geschickt, er redet dem Käufer nicht genug zu usw.
Ueber diese Frgge der Suggestion schreibt Schär in der Zeit
schrift „Wohlfahrt und Wirtschaft" * l 2 ) in einem Artikel über die Rolle
der Suggestion beim Einkauf der Bedarfsgüter und außerdem in
seiner Handelsbetriebslehre:
„Im Gegensatz zu den wirklichen Vorteilen, die ein Kaufmann
seinen Kunden in bezug auf Preis und Qualität der Waren und in bezug auf
Zahlungsbedingungen einräumt, um auf diese Weise gegenüber seinen Wett
bewerbern um den Absatz bzw. um die Kaufkraft der Konsumenten einen Vor
sprung zu erhalten, gibt es eine Menge solcher Mittel, die nicht in wirklich
dargebotenen Vorteilen bestehen, sondern vielmehr auf die Beeinflussung des
subjektiven Urteils, auf die Anziehung der Kundschaft, auf die Erwerbung der
Sympathie und auf Bevorzugung gerichtet sind."
Das findet man im Konsumverein nicht. Schon Holyoake
sagt:»)
„Die Verkäufer treiben nicht, sie überlisten und schmeicheln nicht. An Ueber-
vorteilung haben sie kein Interesse. Nur eine Pflicht haben sie zu erfüllen
— die Pflicht: Richtiges Maß, volles Gewicht und reine Ware zu verabfolgen.
In anderen Teilen der Stadt, wo Konkurrenz der Grundsatz des Handels ist,
kann alles Predigen nicht solche moralische Wirkungen hervorrufen wie diese."
In Einzelgeschäften, wo das Personal unter den Augen des
Prinzipals steht, tritt die von Schär gekennzeichnete Erscheinung
besonders deutlich hervor; weniger dagegen in den privaten Filial-
betrieben. In einer mir vorliegenden Geschäftsanweisung für das
0 Bezüglich der Einzelheiten des Verbots der Abgabe an Nichtmitglieder
verweise ich auf das Genossenschaftsgesetz selbst, sowie auf den Kommentar
von Parisius und Crüger und auf das Handbuch von Oppermann
und H ä n t s ch k e, S. 100 ff.
l a) Auch hier gibt es natürlich Ausnahmen.
2 ) Nr. 1/1914. Diese Zeitschrift, herausgegeben von vr. Benno Jaros-
l a w, welche zur Klärung der Konsumentenfrage so notwendig gewesen wäre,
mußte leider ihr Erscheinen schon im ersten Jahre wieder einstellen.
2 )Holyoake-Häntschke, a. a. O. S. 64.