177
Winters statt, sie wirkt dann auf die Arbeiter mit ihren kleinen
Haushaltsbndgets doppelt angenehm. Sie bildet die Weihnachtsfreude
der unteren Konsumentenschichten.
XII. Die Kontrolle der Güterverteilung.
Die Kontrolle der Bedarfsgüterverteilung wird zum großen Teil
vom Vorstand ausgeübt. Als o b e r st e s Kontrollorgan, das wiederum
den Vorstand kontrolliert, hab das Gesetz den A u f s i ch t s r a t
vorgesehen. Letzterer wählt aus seinen Mitgliedern die Kontrollkommissionen
für die verschiedenen Ressorts, z. B. Kommissionen
für die Bücherkontrolle, für die Ladenkontrolle usw. Der
Aufsichtsrat hat sich zu überzeugen, ob die Verteilung der Bedarfsgüter
ordnungsmäßig vor sich geht.
Die Arbeiten, die mit dieser Kontrolltätigkeit entstehen, sind
mannigfaltig. Vor allen Dingen hat der Aufsichtsrat zu prüfen,
ob die Belastungen und Gutschriften der Lagerhalter regelmäßig
und richtig erfolgen und ob genügende Ausweise als Unterlagen
für die Buchungen vorhanden sind. Es sind ferner die Verteilungsstellen
zu kontrollieren. Zu diesem Zwecke werden außerordentliche
Inventuren von Vorstand und Aufsichtsrat vorgenommen.
Während diese Vollinventuren wegen der damit verbundenen großen
Arbeit nur selten erfolgen können, findet die Kontrolle der Kasseneingänge
sehr häufig statt, und zwar in der Regel von einem Vorstandsbeamten.
Die Haupttätigkeit bei der Kontrolle der Abgabestellen
erstreckt sich auf die Wahrung der E n t n e h m e r i n t er e ss
en: Prüfung von Quantität und Qualität der Verteilungsgüter,
insbesondere, ob alles netto gewogen wird, Prüfung auf Sauberkeit,
auf anständige Bedienung der Entnehmer und dgl.
Mit der wachsenden Zahl der Verteilungsstellen wurde eine gewissenhafte
Kontrolle derselben durch den Aufsichtsrat fast unmöglich
gemacht. Sehr große Vereine sind deshalb zur Anstellung von bezahlten
Kontrolleuren für die Revision der Abgabestellen übergegangen.
Auch der M i t g l i e d er a u s s ch u sst) dient den größeren
Vereinen als Kontrollorgan. Nach § 27 des Statutenentwurfs
für Bezirkskonsnmvereine sind die Mitglieder des Mitgliederansschnsses
oder Genossenschaftsrats verpflichtet, bei der „Beaufsichtigung der
Vertriebsstellen und bei den Inventuren mitzuwirken". Für dieses
umfassende Organ, das wir schon bei der Agitation der Konsumveri)
Siehe Statut am Ende des Buches.