Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Winters  statt,  sie  wirkt  dann  auf  die  Arbeiter  mit  ihren  kleinen
Haushaltsbndgets  doppelt  angenehm.  Sie  bildet  die  Weihnachtsfreude ­
  der  unteren  Konsumentenschichten.
XII.  Die  Kontrolle  der  Güterverteilung.
Die  Kontrolle  der  Bedarfsgüterverteilung  wird  zum  großen  Teil
vom  Vorstand  ausgeübt.  Als  o  b  e  r  st  e  s  Kontrollorgan,  das  wiederum ­
  den  Vorstand  kontrolliert,  hab  das  Gesetz  den  A  u  f  s  i  ch  t  s  r  a  t
vorgesehen.  Letzterer  wählt  aus  seinen  Mitgliedern  die  Kontrollkommissionen
  für  die  verschiedenen  Ressorts,  z.  B.  Kommissionen ­
  für  die  Bücherkontrolle,  für  die  Ladenkontrolle  usw.  Der
Aufsichtsrat  hat  sich  zu  überzeugen,  ob  die  Verteilung  der  Bedarfsgüter ­
  ordnungsmäßig  vor  sich  geht.
Die  Arbeiten,  die  mit  dieser  Kontrolltätigkeit  entstehen,  sind
mannigfaltig.  Vor  allen  Dingen  hat  der  Aufsichtsrat  zu  prüfen,
ob  die  Belastungen  und  Gutschriften  der  Lagerhalter  regelmäßig ­
  und  richtig  erfolgen  und  ob  genügende  Ausweise  als  Unterlagen
für  die  Buchungen  vorhanden  sind.  Es  sind  ferner  die  Verteilungsstellen ­
  zu  kontrollieren.  Zu  diesem  Zwecke  werden  außerordentliche ­
  Inventuren  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  vorgenommen.
Während  diese  Vollinventuren  wegen  der  damit  verbundenen  großen
Arbeit  nur  selten  erfolgen  können,  findet  die  Kontrolle  der  Kasseneingänge ­
  sehr  häufig  statt,  und  zwar  in  der  Regel  von  einem  Vorstandsbeamten. ­
  Die  Haupttätigkeit  bei  der  Kontrolle  der  Abgabestellen ­
  erstreckt  sich  auf  die  Wahrung  der  E  n  t  n  e  h  m  e  r  i  n  t  er  e  ss
  en:  Prüfung  von  Quantität  und  Qualität  der  Verteilungsgüter,
insbesondere,  ob  alles  netto  gewogen  wird,  Prüfung  auf  Sauberkeit,
auf  anständige  Bedienung  der  Entnehmer  und  dgl.
Mit  der  wachsenden  Zahl  der  Verteilungsstellen  wurde  eine  gewissenhafte ­
  Kontrolle  derselben  durch  den  Aufsichtsrat  fast  unmöglich
gemacht.  Sehr  große  Vereine  sind  deshalb  zur  Anstellung  von  bezahlten ­
  Kontrolleuren  für  die  Revision  der  Abgabestellen  übergegangen. ­
  Auch  der  M  i  t  g  l  i  e  d  er  a  u  s  s  ch  u  sst)  dient  den  größeren ­
  Vereinen  als  Kontrollorgan.  Nach  §  27  des  Statutenentwurfs
für  Bezirkskonsnmvereine  sind  die  Mitglieder  des  Mitgliederansschnsses
oder  Genossenschaftsrats  verpflichtet,  bei  der  „Beaufsichtigung  der
Vertriebsstellen  und  bei  den  Inventuren  mitzuwirken".  Für  dieses
umfassende  Organ,  das  wir  schon  bei  der  Agitation  der  Konsumveri)

  Siehe  Statut  am  Ende  des  Buches.
            
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