Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

Wesentliches  aus  dem  Musterstatut  für  vezirksionsumvereine.')

!-■  Firma,  Sitz  und  Wesen  der  Genossenschaft.
Gegenstand  des  Unternehmens  ist  die  gemeinschaftliche  Beschaffung  von
Lebens-  und  Wirtschaftsbedürfnissen  im  großen  und  Ablaß  im  kleinen  gegen
Barzahlung  an  die  Mitglieder.
Zur  Förderung  des  Unternehmens  kann  auch  die  Bearbeitung  und
Herstellung  von  Lebens-  und  Wirtschaftsbedürfnissen  in.  eigenen  Betrieben,
Annahme  von  Spareinlagen  und  Herstellung  von  Wohnungen  erfolgen.
Auch  können  für  die  Genossen  Rabattverträge  mit  Gewerbetreibenden
geschlossen  werden.  (8  2.)
II.  E  n  t  st  e  h  u  n  g  der  Mitgliedschaft.
Zum  Erwerbe  der  Mitgliedschaft  ist  die  Aufnahme  durch  den  Vorstand
und  Ausstellung  einer  unbedingten  schriftlichen  Beitrittserklärung  erforderlich. ­
  Die  Mitgliedschaft  entsteht  durch  die  Eintragung  in  die  'Liste  der  Genossen, ­
  jedoch  ist  der  Beitretende  nach  erfolgter  Aufnahme  und  Unterzeichnung
der  Beitrittserklärung  schon  vor  der  Eintragung  berechtigt,  Bedarfsgegenstände ­
  von  der  Genossenschaft  zu  entnehmen.  (§  3.)
III.  Das  Ausscheiden  aus  der  Genossenschaft.
Jeder  Genosse  hat  das  Recht,  durch  schriftliche  Aufkündigung  seinen
Austritt  aus  der  Genossenschaft  zu  erklären.  Die  Aufkündigung  findet  nur
zum  Schluß  eines  Geschäftsjahrs  statt  und  muß  mindestens  drei  Monate  vorher ­
  erfolgen.  (§  4.)
Ein  Genosse  kann  aus  der  Genossenschaft  ausgeschlossen  werden:
1.  wenn  er  die  statutenmäßigen  Verpflichtungen  nicht  erfüllt;  2.  wenn  er
während  zweier  aufeinanderfolgender  Geschäftsjahre  keine  Bedarfsgegenstände
von  der  Genossenschaft  entnommen  hat;  3.  wenn  er  die  Genossenschaft  in
Schaden  gebracht  hat.
Die  Ausschließung  erfolgt  durch  Beschluß  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrats ­
  und  ist  dem  Genossen  durch  den  Vorstand  mittels  eingeschriebenen
Briefes  ohne  Verzug  mitzuteilen.  Dem  Ausgeschlossenen  steht  die  Berufung
gegen  den  Ausschließungsbeschluß  an  den  Genossenschaftsrat  binnen  vier
Wochen  frei.  (§  6.)
IV.  Rechte  und  Pflichten  der  Genossen.
Die  Genossen  sind  berechtigt:
1.  bei  allen  Beschlüssen  und  Wahlen  in  den  Generalversammlungen  zu
stimmen:  2.  mit  gerichtlicher  Ermächtigung  Generalversammlungen  zu  berufen

*)  Herausgegeben  vom  Zentralverband  deutscher  Konsumvereine.  Das
Statut  soll  einer  nochmaligen  Revision  unterworfen  werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.