fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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die „Kollisions-“ oder „Anwendungsnormen“ des internationalen 
Privat-, Straf-, Prozessrechts. Dieses Landesrecht ist es, das 
der Richter anzuwenden hat, wenn er kein anderes, nämlich kein 
„gesetztes“ staatliches Recht vorfindet. . Dieses ungesetzte Recht 
ist aber weder subsidiäres, noch Völkerrecht.!) 
Ebenso verfehlt wäre es aber endlich, wenn man dem Völker- 
rechte die Fähigkeit zuschriebe, die Lücken des staatlichen 
Rechtes auszufüllen. Ich sehe einmal ganz. von der Frage ab, 
ob man überhaupt befugt ist, von solchen „Lücken“ im Rechte 
zu sprechen.?) Gesetzt den Fall, man dürfte es, und man könnte 
weiterhin annehmen, die Lücken wären durch ein aus einer anderen 
Rechtsordnung stammendes Recht zu schliessen, so wäre es doch 
wiederum keinesfalls das Völkerrecht, bei dem man anklopfen 
könnte, um sich das Material zur Ausfüllung zu holen. Nur vom 
Standpunkte der Naturrechtsschule aus, die stets gern bereit ist, 
beizuspringen, wenn das positive Recht wirklich oder anscheinend 
in Verlegenheit geräth, wäre jener Satz zu halten. Denn nach 
ihr muss sich ja, wie wir sahen ®), der Gegensatz von Völkerrecht 
und Landesrecht verflüchtigen. 
Haben wir uns nun Völker- und Landesrecht als Erzeugnisse 
vyesondertfer, je auf Regelung verschiedener Beziehungen ge- 
1) Zitelmann, Internationales Privatrecht I S. 75f., 196, 198 u. ©., 
entgeht zwar dem Fehler, das „überstaatliche internationale Privatrecht“ als 
solches für ein vom Richter anwendbares Recht zu erklären. Aber er 
irrt, indem er sagt, die überstaatliche Norm erlange als subsidiäre die 
Kraft einer innerstaatlichen in dem Falle, wo der Staat keine ausdrück- 
lichen Anwendungsnormen erlasse und deshalb annehmbarer Weise die dem 
Völkerrecht gemässe Regelung des fraglichen Anliegens wolle. Denn einmal 
kann, wie oft betont, das überstaatliche Recht niemals ohne Verwandlung zu 
Landesrecht werden; daran zweifelt auch Z. nicht, und insoweit handelt es 
sich nur um einen ungenauen Ausdruck, den ich nicht den Muth habe, gegen- 
über Z. zu rügen, da dieser sonst so scharf wie wenige Völker- und Landes- 
recht auseinander hält. Aber es ist auch unrichtig, jenes völkerrechtsgemässe 
Landesrecht subsidiäres Recht zu nennen. Man spricht doch von sub- 
sidiärem Rechte nur dort, wo eine Rechtsquelle ihre Satzung bloss für den 
Fall gelten lassen will, dass nicht eine andere Quelle Gleiches oder Ab- 
weichendes bestimmt, — aber nicht dann, wenn eine Rechtsquelle einen 
Thatbestand nicht ausdrücklich, sondern „stillschweigend“ regelt. 
2) 8. darüber jetzt bes. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilo- 
sophie I S. 371 
3) Vergl. oben S. 128 ff.
	        
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