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die „Kollisions-“ oder „Anwendungsnormen“ des internationalen
Privat-, Straf-, Prozessrechts. Dieses Landesrecht ist es, das
der Richter anzuwenden hat, wenn er kein anderes, nämlich kein
„gesetztes“ staatliches Recht vorfindet. . Dieses ungesetzte Recht
ist aber weder subsidiäres, noch Völkerrecht.!)
Ebenso verfehlt wäre es aber endlich, wenn man dem Völker-
rechte die Fähigkeit zuschriebe, die Lücken des staatlichen
Rechtes auszufüllen. Ich sehe einmal ganz. von der Frage ab,
ob man überhaupt befugt ist, von solchen „Lücken“ im Rechte
zu sprechen.?) Gesetzt den Fall, man dürfte es, und man könnte
weiterhin annehmen, die Lücken wären durch ein aus einer anderen
Rechtsordnung stammendes Recht zu schliessen, so wäre es doch
wiederum keinesfalls das Völkerrecht, bei dem man anklopfen
könnte, um sich das Material zur Ausfüllung zu holen. Nur vom
Standpunkte der Naturrechtsschule aus, die stets gern bereit ist,
beizuspringen, wenn das positive Recht wirklich oder anscheinend
in Verlegenheit geräth, wäre jener Satz zu halten. Denn nach
ihr muss sich ja, wie wir sahen ®), der Gegensatz von Völkerrecht
und Landesrecht verflüchtigen.
Haben wir uns nun Völker- und Landesrecht als Erzeugnisse
vyesondertfer, je auf Regelung verschiedener Beziehungen ge-
1) Zitelmann, Internationales Privatrecht I S. 75f., 196, 198 u. ©.,
entgeht zwar dem Fehler, das „überstaatliche internationale Privatrecht“ als
solches für ein vom Richter anwendbares Recht zu erklären. Aber er
irrt, indem er sagt, die überstaatliche Norm erlange als subsidiäre die
Kraft einer innerstaatlichen in dem Falle, wo der Staat keine ausdrück-
lichen Anwendungsnormen erlasse und deshalb annehmbarer Weise die dem
Völkerrecht gemässe Regelung des fraglichen Anliegens wolle. Denn einmal
kann, wie oft betont, das überstaatliche Recht niemals ohne Verwandlung zu
Landesrecht werden; daran zweifelt auch Z. nicht, und insoweit handelt es
sich nur um einen ungenauen Ausdruck, den ich nicht den Muth habe, gegen-
über Z. zu rügen, da dieser sonst so scharf wie wenige Völker- und Landes-
recht auseinander hält. Aber es ist auch unrichtig, jenes völkerrechtsgemässe
Landesrecht subsidiäres Recht zu nennen. Man spricht doch von sub-
sidiärem Rechte nur dort, wo eine Rechtsquelle ihre Satzung bloss für den
Fall gelten lassen will, dass nicht eine andere Quelle Gleiches oder Ab-
weichendes bestimmt, — aber nicht dann, wenn eine Rechtsquelle einen
Thatbestand nicht ausdrücklich, sondern „stillschweigend“ regelt.
2) 8. darüber jetzt bes. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilo-
sophie I S. 371
3) Vergl. oben S. 128 ff.