Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Dieser  Tarif  bedarf  eigentlich  keines  Kommentars.  Wer  nur
jemals  einen  Einblick  in  die  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  der
Bäckergesellen  privater  Betriebe  getan  hat,  weiß,  daß  dort  die  Verhältnisse ­
  bedeutend  schlechter  sind,  selbst  dann,  wenn  tarifliche  Abmachungen ­
  mit  Gewerkschaften  bestehen.  Franz  Feuerstein  dürfte
im  Recht  sein,  wenn  er  in  den  Sozialistischen  Monatsheften  meint,
daß  die  konsumgenossenschaftlichen  Arbeitsverhältnisse  für  Bäcker  von
den  privaten  Betrieben  in  den  nächsten  10  Jahren  kaum  erreicht  werden ­
  dürfen?)  Die  Arbeitszeit  ist  in  den  privaten  Betrieben  viel
länger;  es  kommt  sogar  vor,  daß  der  für  das  Bäckereigewerbe  bestehende
gesetzliche  Maximalarbeitstag  von  12  Stunden  noch  überschritten  wird.
Unzählige  Bestrafungen  müssen  wegen  zu  langer  Arbeitszeit,  Nicht-4.

  Zeit  der  Lohnzahlung.
5.  Ferien.
Sämtlichen  Angestellten  werden  in  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis  znm  30.
September  unter  Fortzahlung  des  Lohnes  Sommerferien  gewährt.  Die
Ferien  betragen  bis  zu  fünfjähriger  Beschäftigungsdauer  eine  Woche,  über
fünfjähriger  Beschäftigungsdauer  zwei  Wochen.
6.  Technische  und  sanitäre  Einrichtung  en.
In  den  Arbeitsräumen  ist  für  genügende  Entlüftung  zu  sorgen.  An  den
Maschinen  sind  die  nötigen  Schutzvorrichtungen  anzubringen.  Wöchentlich
sind  reine  Handtücher  nebst  Seife  zu  liefern.  Gelegenheit  zum  täglichen
Gebrauch  der  Badeeinrichtung  ist  zu  geben.  Jeder  Person  ist  ein  verschließbarer ­
  Schrank  zum  Aufbewahren  der  Kleidung  zur  Verfügung  zu  stellen.
Im  Speiseraum  ist  für  die  notwendige  Sitzgelegenheit  und  im  Winter  für
Heizung  zu  sorgen.
7.  §  616  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
8.  Neueinstellung  von  Arbeitskräften.
Neueinzustellende  Arbeitskrästc  sind  durch  die  Arbeitsnachweise  des
Bäckerverbandes  zu  beziehen.
9.  Kündigungsfrist.
Die  Kündigungsfrist  der  Backmeister  regelt  sich  nach  den  Bestiinmungen
der  Gewerbeordnung.  Für  das  übrige  Personal  unterliegt  die  Kündigung  der
freien  Vereinbarung.
10.  Schlichtung  von  Differenzen.
Enthält:  a)  Verhandlungen  zwischen  den  Beteiligten,  b)  Tarifamt  und
Schiedsgericht.
11.  S  ch  l  u  ß  b  e  st  i  m  m  u  n  g  e  n.
Der  Tarif  besteht  ab  1.  August  1914  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren.
Erfolgt  ein  Jahr  vor  Ablauf  dieser  Frist  von  keiner  der  beiden  vertragschließenden ­
  Parteien  die  Kündigung,  so  gilt  der  Tarif  auf  zwei  Jahre
verlängert.
ö)  Sozialistische  Monatshefte  Nr.  11/1914.  Artikel  über  „Die  neuen
Tarifverträge  im  Zentralverband  deutscher  Konsumvereine".
Schloesser,  Die  konsumgenossenschaftliche  Gütervermittlung.  6
            
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