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liche Reklame rechnen. Auf den privaten Produzenten trifft dagegen
obige Definition in jedem Falle zu. Der private Produzent, selbst
wenn er etwas Besseres als das Bestehende auf den Markt zu bringen
sucht, tut es doch vornehmlich aus Eigeninteresse und nicht aus
Interesse für die Allgemeinheit. Eine neuere Definition der geschäftlichen
Reklame lautet: „Reklame ist die beabsichtigte Erregung
der Aufmerksamkeit bei der Allgemeinheit oder bei bestimmten Jnteressentengruppen
für Sachen und Personen zum Zwecke der Förderung
des Erwerbs."e) Auf die Konsumgenossenschaften trifft die
Definition deshalb nicht zu, weil sie nicht auf Erwerb ausgehen, also
keinen Gewinn erzielen wollen. Konsumgenossenschaften sind gemeinnützige
Organisationen.
Wir haben es aber in der Konsumgenossenschaft nicht nur mit
geschäftlicher Reklame zu tun. Der Konsulngenossenschafter spricht
von „Propaganda machen" und von „Agitation treiben". Die Begriffe
der „Agitation" und der „Propaganda" sind wissenschaftlich
nicht genügend geklärt, als daß sie für diesen Abschnitt als Grundlage
dienen könnten. Wir legen darum unsern Betrachtungen den Begriff
der Reklame im weitesten Sinne des Wortes zugrunde: Reklame ist
„jegliche Bekanntmachung von Personen oder Gegenständen" — fügen
wir noch hinzu Ideen — „die geeignet ist, die Aufmerksamkeit des
Publikums für sie zu gewinnen."^) In diesem Begriff ist der der
Agitation und der der Propaganda, sofern man den letztern nicht
überhaupt heute als gleichbedeutend mit Reklame ansehen will, enthalten.
Um die Eigenart des Untersuchungsobjektes, d. h. der konsumgenossenschaftlichen
Gütervermittlung auch hier wieder hervorzukehren,
weise ich darauf hin, daß, wenn in einem Konsumverein die Verpflichtung
bestände, daß die Mitgliedes ihren gesamten Bedarf
im Konsumverein zu decken hätten und diese Verpflichtung auch streng
durchgeführt würde, die Erregung der Aufmerksamkeit für bestimmte
Gegenstände entweder nur eine bloße Information wäre, daß der
Artikel von der Konsumgenossenschaft geführt würde, ohne dabei
den Konsumenten zur Entnahme bewegen zil wollen, oder eine Ermahn
u n g, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Ich erwähne
diesen Fall, da vielfach in den Vereinen die statutarische Bestimmung
existiert, daß die Mitglieder ihren Bedarf in der Konsumes
Rudolf S e y f f e r t D. H. H. M., Die Reklame des Kaufmanns. Leipzig
1914. Bd. I S. 9.
e) Mataja a. a. O. S. 18.