Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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liche  Reklame  rechnen.  Auf  den  privaten  Produzenten  trifft  dagegen
obige  Definition  in  jedem  Falle  zu.  Der  private  Produzent,  selbst
wenn  er  etwas  Besseres  als  das  Bestehende  auf  den  Markt  zu  bringen
sucht,  tut  es  doch  vornehmlich  aus  Eigeninteresse  und  nicht  aus
Interesse  für  die  Allgemeinheit.  Eine  neuere  Definition  der  geschäftlichen ­
  Reklame  lautet:  „Reklame  ist  die  beabsichtigte  Erregung
der  Aufmerksamkeit  bei  der  Allgemeinheit  oder  bei  bestimmten  Jnteressentengruppen
  für  Sachen  und  Personen  zum  Zwecke  der  Förderung ­
  des  Erwerbs."e)  Auf  die  Konsumgenossenschaften  trifft  die
Definition  deshalb  nicht  zu,  weil  sie  nicht  auf  Erwerb  ausgehen,  also
keinen  Gewinn  erzielen  wollen.  Konsumgenossenschaften  sind  gemeinnützige ­
  Organisationen.
Wir  haben  es  aber  in  der  Konsumgenossenschaft  nicht  nur  mit
geschäftlicher  Reklame  zu  tun.  Der  Konsulngenossenschafter  spricht
von  „Propaganda  machen"  und  von  „Agitation  treiben".  Die  Begriffe ­
  der  „Agitation"  und  der  „Propaganda"  sind  wissenschaftlich
nicht  genügend  geklärt,  als  daß  sie  für  diesen  Abschnitt  als  Grundlage
dienen  könnten.  Wir  legen  darum  unsern  Betrachtungen  den  Begriff
der  Reklame  im  weitesten  Sinne  des  Wortes  zugrunde:  Reklame  ist
„jegliche  Bekanntmachung  von  Personen  oder  Gegenständen"  —  fügen
wir  noch  hinzu  Ideen  —  „die  geeignet  ist,  die  Aufmerksamkeit  des
Publikums  für  sie  zu  gewinnen."^)  In  diesem  Begriff  ist  der  der
Agitation  und  der  der  Propaganda,  sofern  man  den  letztern  nicht
überhaupt  heute  als  gleichbedeutend  mit  Reklame  ansehen  will,  enthalten. ­

Um  die  Eigenart  des  Untersuchungsobjektes,  d.  h.  der  konsumgenossenschaftlichen ­
  Gütervermittlung  auch  hier  wieder  hervorzukehren,
weise  ich  darauf  hin,  daß,  wenn  in  einem  Konsumverein  die  Verpflichtung ­
  bestände,  daß  die  Mitgliedes  ihren  gesamten  Bedarf
im  Konsumverein  zu  decken  hätten  und  diese  Verpflichtung  auch  streng
durchgeführt  würde,  die  Erregung  der  Aufmerksamkeit  für  bestimmte
Gegenstände  entweder  nur  eine  bloße  Information  wäre,  daß  der
Artikel  von  der  Konsumgenossenschaft  geführt  würde,  ohne  dabei
den  Konsumenten  zur  Entnahme  bewegen  zil  wollen,  oder  eine  Ermahn ­
  u  n  g,  die  eingegangene  Verpflichtung  zu  erfüllen.  Ich  erwähne ­
  diesen  Fall,  da  vielfach  in  den  Vereinen  die  statutarische  Bestimmung ­
  existiert,  daß  die  Mitglieder  ihren  Bedarf  in  der  Konsumes ­
  Rudolf  S  e  y  f  f  e  r  t  D.  H.  H.  M.,  Die  Reklame  des  Kaufmanns.  Leipzig
1914.  Bd.  I  S.  9.
e)  Mataja  a.  a.  O.  S.  18.
            
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