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liche Reklame rechnen. Auf den privaten Produzenten trifft dagegen
obige Definition in jedem Falle zu. Der private Produzent, selbst
wenn er etwas Besseres als das Bestehende auf den Markt zu bringen
sucht, tut es doch vornehmlich aus Eigeninteresse und nicht aus
Interesse für die Allgemeinheit. Eine neuere Definition der ge
schäftlichen Reklame lautet: „Reklame ist die beabsichtigte Erregung
der Aufmerksamkeit bei der Allgemeinheit oder bei bestimmten Jn-
teressentengruppen für Sachen und Personen zum Zwecke der Förde
rung des Erwerbs."e) Auf die Konsumgenossenschaften trifft die
Definition deshalb nicht zu, weil sie nicht auf Erwerb ausgehen, also
keinen Gewinn erzielen wollen. Konsumgenossenschaften sind gemein
nützige Organisationen.
Wir haben es aber in der Konsumgenossenschaft nicht nur mit
geschäftlicher Reklame zu tun. Der Konsulngenossenschafter spricht
von „Propaganda machen" und von „Agitation treiben". Die Be
griffe der „Agitation" und der „Propaganda" sind wissenschaftlich
nicht genügend geklärt, als daß sie für diesen Abschnitt als Grundlage
dienen könnten. Wir legen darum unsern Betrachtungen den Begriff
der Reklame im weitesten Sinne des Wortes zugrunde: Reklame ist
„jegliche Bekanntmachung von Personen oder Gegenständen" — fügen
wir noch hinzu Ideen — „die geeignet ist, die Aufmerksamkeit des
Publikums für sie zu gewinnen."^) In diesem Begriff ist der der
Agitation und der der Propaganda, sofern man den letztern nicht
überhaupt heute als gleichbedeutend mit Reklame ansehen will, ent
halten.
Um die Eigenart des Untersuchungsobjektes, d. h. der konsum
genossenschaftlichen Gütervermittlung auch hier wieder hervorzukehren,
weise ich darauf hin, daß, wenn in einem Konsumverein die Ver
pflichtung bestände, daß die Mitgliedes ihren gesamten Bedarf
im Konsumverein zu decken hätten und diese Verpflichtung auch streng
durchgeführt würde, die Erregung der Aufmerksamkeit für bestimmte
Gegenstände entweder nur eine bloße Information wäre, daß der
Artikel von der Konsumgenossenschaft geführt würde, ohne dabei
den Konsumenten zur Entnahme bewegen zil wollen, oder eine Er
mahn u n g, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Ich er
wähne diesen Fall, da vielfach in den Vereinen die statutarische Be
stimmung existiert, daß die Mitglieder ihren Bedarf in der Konsum
es Rudolf S e y f f e r t D. H. H. M., Die Reklame des Kaufmanns. Leipzig
1914. Bd. I S. 9.
e) Mataja a. a. O. S. 18.