Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  I.  Staat  und  Heimarbeit

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Solche  Schädlinge  in  der  Volkswirtfchaft  gänzlich  abzufchneiden,  oder  wo
die  Verhältniffe  es  wünfchenswert  erfcheinen  laffen,  durch  energifchen  Arbeiterfchutz
  in  gefunde,  lebenskräftige  Zweige  zu  verwandeln,  ift  eine  ernfte
und  im  Intereffe  des  Gefamtwohls  dankbare  Aufgabe  des  Staates.
Ob  er  nun  die  Reform  zu  erreichen  fucht  durch  eine  entfprechende  Anordnung
gewiffer  Arbeiter(chutzbeftimmungen  auf  die  Heimarbeit,  oder  durch  ein  Eingreifen ­
  am  fpringenden  Punkt  der  ganzen  Frage,  durch  eine  Mindeftlohnfeftfetzung,
  ift  eine  Frage  der  Praxis,  die  hier  nicht  zu  entfcheiden  ift.  Es  handelt
(ich  hier  nur  um  das  Prinzip,  daß  der  Staat  überhaupt  eingreifen  muß.
Mag  er  fich  nun  für  das  eine  oder  das  andere  oder  für  beides  entfcheiden,
in  jedem  Falle  erhebt  fich  wieder  ein  neues  Bedenken  prinzipieller
Natur.  Bei  der  einen  Art,  die  Frage  zu  behandeln  (Ausdehnung  des  Arbeiter  -
fchutzes)  müßte  der  Staat  offenbar  in  die  F  a  m  i  1  i  e,  in  deren  Grenzen  fich
die  Heimarbeit  vielfach  vollzieht,  ordnend  und  verbietend  eindringcn.  Bei
der  Mindeftlohnfeftfetzung  würde  er  die  Freiheit  des  privaten  Arbeitsvertrags
aufheben.
Wie  fteht  es  zunächft  mit  den  Rechten  der  Familie?  Würden  fie  unrechtmäßig ­
  eingefchränkt?
Die  Kompetenz  der  Staatsgewalt  findet  allerdings  ihre
erfte  und  wichtigfte  Schranke  an  der  Freiheit  des  einzelnen  und
der  Familie.  Jeder  einzelne  befitzt  auf  Grund  feiner  menfchlichen
Perfönlichkeit  eine  autonome  Sphäre,  innerhalb  deren  er  nur  fich  felbft
und  feinem  Gewiffcn  verantwortlich  ift,  und  wo  jeder  Eingriff  von  außen  als
Rechtsverletzung  empfunden  wird.  Und  in  diefer  eignen  Rechtsfphäre  fühlt  der
einzelne  fich  gerade  dann,  wenn  er  im  eignen  Heim  privater  Tätigkeit  obliegt.
Die  Familie  hat  ferner  als  urfprünglichfte,  unmittelbar  in  der  Natur  begründete ­
  Gefellfchaftsform  ihr  eignes,  unveräußerliches  Recht,  das  der  Staat
anerkennen  und  fchützen  muß,  das  er  aber  nie  beseitigen  oder  auch  nur  um.
geftalten  kann.  Diefe  Sätze  find  allgemein  gewiß  richtig  als  Grundlage  des
Rechtsverhältniffes  zwifchen  Staat  und  Individuum  bzw.  Familie.  Aber  wo
von  den  unendlich  komplizierten  und  vielgcftaltigen  wirtfchaftlichcn  und
fozialen  Verhältniffen  des  Menfchenlebens  die  Rede  ift,  kann  man  nicht,  wie
in  der  Mathematik,  Lehrfätze  von  ausnahmslofer  Gültigkeit  aufstellen.  Der
einzelne,  der  zu  Haufe  arbeitet,  fcheinbar  ganz  felbftändig,  und  nur  fich  verantwortlich, ­
  kann  doch  als  „verlegter  Arbeiter“  in  einem  feiner  heiligften  Rechte,
dem  Rechte  auf  Exiftenz,  verkürzt  werden,  wenn  er  infolge  ganz  unzureichender
Entlohnung  die  Arbeitszeit  über  Gebühr  ausdehnen,  feine  Arbeitskraft  übermäßig ­
  anfpannen,  kurz,  feine  eigne  Perfon  fchädigen  muß.  Solch  wehrlofen
Koch 2 ,  Die  deutfehe  hausinduftrie  9
            
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