§ I. Staat und Heimarbeit
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Solche Schädlinge in der Volkswirtfchaft gänzlich abzufchneiden, oder wo
die Verhältniffe es wünfchenswert erfcheinen laffen, durch energifchen Arbeiterfchutz
in gefunde, lebenskräftige Zweige zu verwandeln, ift eine ernfte
und im Intereffe des Gefamtwohls dankbare Aufgabe des Staates.
Ob er nun die Reform zu erreichen fucht durch eine entfprechende Anordnung
gewiffer Arbeiter(chutzbeftimmungen auf die Heimarbeit, oder durch ein Eingreifen
am fpringenden Punkt der ganzen Frage, durch eine Mindeftlohnfeftfetzung,
ift eine Frage der Praxis, die hier nicht zu entfcheiden ift. Es handelt
(ich hier nur um das Prinzip, daß der Staat überhaupt eingreifen muß.
Mag er fich nun für das eine oder das andere oder für beides entfcheiden,
in jedem Falle erhebt fich wieder ein neues Bedenken prinzipieller
Natur. Bei der einen Art, die Frage zu behandeln (Ausdehnung des Arbeiter -
fchutzes) müßte der Staat offenbar in die F a m i 1 i e, in deren Grenzen fich
die Heimarbeit vielfach vollzieht, ordnend und verbietend eindringcn. Bei
der Mindeftlohnfeftfetzung würde er die Freiheit des privaten Arbeitsvertrags
aufheben.
Wie fteht es zunächft mit den Rechten der Familie? Würden fie unrechtmäßig
eingefchränkt?
Die Kompetenz der Staatsgewalt findet allerdings ihre
erfte und wichtigfte Schranke an der Freiheit des einzelnen und
der Familie. Jeder einzelne befitzt auf Grund feiner menfchlichen
Perfönlichkeit eine autonome Sphäre, innerhalb deren er nur fich felbft
und feinem Gewiffcn verantwortlich ift, und wo jeder Eingriff von außen als
Rechtsverletzung empfunden wird. Und in diefer eignen Rechtsfphäre fühlt der
einzelne fich gerade dann, wenn er im eignen Heim privater Tätigkeit obliegt.
Die Familie hat ferner als urfprünglichfte, unmittelbar in der Natur begründete
Gefellfchaftsform ihr eignes, unveräußerliches Recht, das der Staat
anerkennen und fchützen muß, das er aber nie beseitigen oder auch nur um.
geftalten kann. Diefe Sätze find allgemein gewiß richtig als Grundlage des
Rechtsverhältniffes zwifchen Staat und Individuum bzw. Familie. Aber wo
von den unendlich komplizierten und vielgcftaltigen wirtfchaftlichcn und
fozialen Verhältniffen des Menfchenlebens die Rede ift, kann man nicht, wie
in der Mathematik, Lehrfätze von ausnahmslofer Gültigkeit aufstellen. Der
einzelne, der zu Haufe arbeitet, fcheinbar ganz felbftändig, und nur fich verantwortlich,
kann doch als „verlegter Arbeiter“ in einem feiner heiligften Rechte,
dem Rechte auf Exiftenz, verkürzt werden, wenn er infolge ganz unzureichender
Entlohnung die Arbeitszeit über Gebühr ausdehnen, feine Arbeitskraft übermäßig
anfpannen, kurz, feine eigne Perfon fchädigen muß. Solch wehrlofen
Koch 2 , Die deutfehe hausinduftrie 9