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Der Unterstaatssekretär . des Jutstig-
ministeriums erwiderte, das Vorkaufsrecht laste von
vornherein auf allen über 10 ha großen Grundstücken in den
betreffenden Bezirken. Es könne aber ersst geltend gemacht
werden, wenn ein Fall des Kaufs eintrete. Auch das private
Vorkaufsrecht werde eingetragen und begründet vor dem
Verkauf, komme aber erst zur Ausübung, wenn ein Verkauf
stattfinde.
Der Vorredner stellte die weitere Frage, wie der
§ 13 dann mit der Verfassung vereinbar sei. Es werde hier
eine Beschränkung des Eigentums eingeführt ohne eine Ent-
schädigung. In der Verfassung sei ausdrücklich gesagt, daß
das Grundeigentum nur beschränkt werden dürfe gegen volle
Entschädigung.
Der Unterstaatssekretär des Justizmini-
riums erwiderte, die Staatsregierung habe stets den auch
vom Abgeordnetenhause gebilligten Standpunkt einge-
nommen, daß die hier gemeinte Bestimmung des Artikels9 der
Verfassung sich überhaupt nicht auf gesetlliche Vorschriften
bezöge, die eine Beschränkung der Beteiligten mit sich führ-
ten, sondern nur auf Verwaltungsakte, durch welche einer
Privatperson Rechte entzogen werden sollten. Daraus er-
gebe sich ohne weiteres, daß, wenn das Gesetz eine Be-
stimmung treffe, die allgemein eine Einschränkung des
Eigentums mit sich führe, dies keine Enteiqnung im Sinne
der Verfassungsurkunde sei.
Das erste K ommissionsmitglied hielt diese
Ausführungen nicht für zutreffend. Bei einer Schädigung,
die allgemein durch das Gesetz für alle Einwohner sstattfinde,
habe allerdings der Geschädigte die Entschädigung nur dann
zu beanspruchen, wenn sie im Gesetz vorgesehen sei. Anders
sei es aber, wenn auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung
eine Verwaltungsbehörde das Individuum schädigen dürfe.
Darin liege eine Verletzung des Vefassungsgrundsatzes, weil
das eben nicht eine Gleichheit vor dem Recht sei, sondern
die Verwaltungsbehörde sich die Einzelperson aussuchen
könne, die sie schädige. Das sei mit dem Grundsatz der Ver-
fassung unvereinbar.
Der Unterftaatssekretär. des Justigmi-
nisteriums widersprach dem. Das gesetzliche Vorkaufsrecht
entstehe ohne Verwaltungsakt und belaste alle Grundstücke.
Der Vorredner habe ja anerkannt, daß die Unterscheidung
richtig sei, wonach es darauf ankomme, ob ein Recht entzogen
und beschränkt werde durch Verwaltungsakt oder allgemein
durch Gesetz. Letzteres sei hier der Fall und die Verwaltung
tue nichts, als von der einmal durch Gesetz begründeten Be-
schränkung nun nachträglich Gebrauch zu machen.
Der Vorredner erwiderte, die Gleichheit vor dem
Gesetz sei nur in der Theorie vorhanden. Denn in der Praxis
entscheide allein die Verwaltungsbehörde, ob sie von dem Recht
Gebrauch machen wolle, also ob sie das Individuum schädigen
wolle oder nicht. Deshalb treffe der auf Grund dieses
Gesetzes entstehende Schaden nicht alle Bürger, sondern die
kleine von der Regierung ausgesezte Anzahl. Daher sei
in diesem Falle vom Staate Entschädigung zu leisten.
Dee Unterftaatssekretär des gHquftiz-
ministeriums erwiderte, durch diese Ausführungen
werde die gestellte Frage verschoben. Es sei vorhin nicht
die Rede gewesen von der Verletzung der Verfassungs-
bestimmung über die Gleichheit aller Preußen vor dem
Gesetz, also von dem Artikel 4 der Verfassung, sondern von
der Enteignung gemäß Artikel 9 der Verfassung. Auch die
Bedeutung des Artikels 4 sei bereits wiederholt erörtert und
es sei betont worden, die Gleichheit vor dem Gesetz bedeute
nicht, daß der Gesetzgeber nicht befugt sei, Unterschiede in
der Behandlung der einzelnen Staatsangehörigen zu machen,
sondern habe nur die Bedeutung, daß die Gesetze, soweit sie
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