Full text: Die deutsche Hausindustrie

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VI. Kap.: Staatshilf c 
der Mode fo fehr unterworfen find, daß feftbeftimmte Löhne den Betrieb 
außerordentlich ftören und erfchweren würden. Dies Bedenken ift jedoch 
nicht fo fchwer abzutun. Denn es ift durch die Praxis des Tarifwefens längft 
widerlegt. Wer die vom Kaiferlichen Statiftifchen Amt gefammelten Tarif 
verträge mit ihren mannigfachen Lohnfätzen durchblättert, fieht, was die 
Lohnvereinbarung bei den verfchiedenften Arbeiten und Verhältniffen leiften 
kann, wenn man will. Auch aus den Warenkatalogen, die von den Heim- 
arbeiter befchäftigcnden Firmen verfandt werden, läßt fich der Schluß ziehen, 
daß feftnormierte Löhne in dem Gefchäftsbetrieb kein Unding fein würden. 
Die Firma verpflichtet fich im Katalog zu feften Preifen dem Abnehmer 
gegenüber auf längere Zeit. Sie rechnet alfo mit feften Herftellungskoften 
und könnte und füllte darum auch beftimmte Löhne anfetzen und zu diefen 
dem Arbeiter gegenüber fich verpflichten. 
Erfahrungsgemäß gibt es nun allerdings in der Bekleidungsinduftrie und 
andern auf Heimarbeit bafierenden Gewerben Warengattungen von fo 
wechfelnder Art und fo fließendem Charakter, daß Stücklöhne für längere 
Zeit fich kaum tarifieren oder autoritativ feftfetzen laffen. In folchen Fällen 
müffen autoritativ beftimmte Mindeftzeitlöhne vorhanden fein, auf Grund deren 
dann die wechfelnden Mindeftftücklöhne feftzufetzen wären. Die Zeitlöhne 
dienen im Tarifwefen ja überhaupt als Bafis für die Stücklöhne. Auch die 
auftralifche und englifche Mindeftlohngefetzgebung ift darauf bedacht, überall 
zuerft Mindeftzeitlöhne und auf diefer Grundlage die Stücklöhne zu beftimmen. 
Wenn in Viktoria Stücklohnfätze wegen mannigfaltiger und wechfelnder Mode 
nicht möglich waren, ließen Zeitlöhne den Zweck des Gefetzes erreichen. 
Eine Reihe von Zweifeln und Bedenken wurde bei der Diskuffion um 
die Lohnämter erhoben, wie wir fie ähnlich zu hören gewohnt waren bei jeder 
beabfichtigten Reform der Arbeiterverhältniffe. Die Gefetzgebung ift über 
fie ftets mit ehernem Schritt hinweggegangen. Das erwachte Rechtsgefühl, die 
Rechte der arbeitenden Menfchheit haben jedesmal gefiegt — zum Segen 
der Volkswohlfahrt und insbefondere der Induftrie. So muß es auch jetzt 
kommen. Die Gefetzgebung kann die Rechte einer lange vernachläffigten 
Volksklaffe nicht genügend ficherftellen ohne Lohnämter. Lohnausfchüffe 
werden fich aller Vorausficht nach als unzulänglich erweifen und find im 
Sinne autoritativer Lohnfeftfetzung auszugeftalten. In richtiger Würdigung 
diefer in den verfchiedenften Induftrieftaaten als notwendig erkannten 
Inftitution fchreibt A. Stratton S. J. in dem früher zitierten Büchlein „Sweated 
Iabour and the trade boards act“: „The act — gemeint ift das englifche 
>) Boehringcr, Die Lohnämter in Viktoria 109, 124
	        
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