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VI. Kap.: Staatshilf c
der Mode fo fehr unterworfen find, daß feftbeftimmte Löhne den Betrieb
außerordentlich ftören und erfchweren würden. Dies Bedenken ift jedoch
nicht fo fchwer abzutun. Denn es ift durch die Praxis des Tarifwefens längft
widerlegt. Wer die vom Kaiferlichen Statiftifchen Amt gefammelten Tarif
verträge mit ihren mannigfachen Lohnfätzen durchblättert, fieht, was die
Lohnvereinbarung bei den verfchiedenften Arbeiten und Verhältniffen leiften
kann, wenn man will. Auch aus den Warenkatalogen, die von den Heim-
arbeiter befchäftigcnden Firmen verfandt werden, läßt fich der Schluß ziehen,
daß feftnormierte Löhne in dem Gefchäftsbetrieb kein Unding fein würden.
Die Firma verpflichtet fich im Katalog zu feften Preifen dem Abnehmer
gegenüber auf längere Zeit. Sie rechnet alfo mit feften Herftellungskoften
und könnte und füllte darum auch beftimmte Löhne anfetzen und zu diefen
dem Arbeiter gegenüber fich verpflichten.
Erfahrungsgemäß gibt es nun allerdings in der Bekleidungsinduftrie und
andern auf Heimarbeit bafierenden Gewerben Warengattungen von fo
wechfelnder Art und fo fließendem Charakter, daß Stücklöhne für längere
Zeit fich kaum tarifieren oder autoritativ feftfetzen laffen. In folchen Fällen
müffen autoritativ beftimmte Mindeftzeitlöhne vorhanden fein, auf Grund deren
dann die wechfelnden Mindeftftücklöhne feftzufetzen wären. Die Zeitlöhne
dienen im Tarifwefen ja überhaupt als Bafis für die Stücklöhne. Auch die
auftralifche und englifche Mindeftlohngefetzgebung ift darauf bedacht, überall
zuerft Mindeftzeitlöhne und auf diefer Grundlage die Stücklöhne zu beftimmen.
Wenn in Viktoria Stücklohnfätze wegen mannigfaltiger und wechfelnder Mode
nicht möglich waren, ließen Zeitlöhne den Zweck des Gefetzes erreichen.
Eine Reihe von Zweifeln und Bedenken wurde bei der Diskuffion um
die Lohnämter erhoben, wie wir fie ähnlich zu hören gewohnt waren bei jeder
beabfichtigten Reform der Arbeiterverhältniffe. Die Gefetzgebung ift über
fie ftets mit ehernem Schritt hinweggegangen. Das erwachte Rechtsgefühl, die
Rechte der arbeitenden Menfchheit haben jedesmal gefiegt — zum Segen
der Volkswohlfahrt und insbefondere der Induftrie. So muß es auch jetzt
kommen. Die Gefetzgebung kann die Rechte einer lange vernachläffigten
Volksklaffe nicht genügend ficherftellen ohne Lohnämter. Lohnausfchüffe
werden fich aller Vorausficht nach als unzulänglich erweifen und find im
Sinne autoritativer Lohnfeftfetzung auszugeftalten. In richtiger Würdigung
diefer in den verfchiedenften Induftrieftaaten als notwendig erkannten
Inftitution fchreibt A. Stratton S. J. in dem früher zitierten Büchlein „Sweated
Iabour and the trade boards act“: „The act — gemeint ift das englifche
>) Boehringcr, Die Lohnämter in Viktoria 109, 124