Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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Vorausfetzung  der  Verficherung  ift  für  die  im  Abf.  I  unter  Nr.  1  bis  5  und  Nr.  7
Bezeichneten  mit  Ausnahme  der  Lehrlinge  aller  Art,  daß  fie  gegen  Entgelt  (§  160)
hefchäftigt  werden,  für  die  unter  Nr.  2  bis  5  Bezeichneten  fowie  für  Schiffer  außerdem,
daß  nicht  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienft  2500  IW.  an  Entgelt  überfteigt.
§  235.  Mitglieder  der  Landkrankenkaffen  find
die  in  der  Landwirtfchaft  Befchäftigten,
die  Dienftboten,
die  im  Wandergewerbe  Befchäftigten  fowie
die  Hausgewerbetreibenden  und  ihre  hausgewerblich  Befchäftigten.
Die  in  der  Gärtnerei,  im  Friedhofsbetrieb,  in  Park-  und  Gartenpflege  Befchäftigten
find,  vorbehaltlich  des  §  236  Abf.  I  und  des  §  237  Abf.  1,  Mitglieder  der  Landkrankenkaffen ­
  nur,  wenn  fie  in  Teilen  landwirtschaftlicher  Betriebe  tätig  find.
VI.  Hausgewerbe
§  466-  Hausgewerbetreibende,  die  nicht  nach  §  168  x )  verficherungsfrei  find,
werden,  foweit  das  Gefetz  nicht  anders  vorfchreibt  oder  zuläßt,  ohne  Rückficht  auf
den  Betriebfitz  ihrer  Auftraggeber  bei  der  Landkrankenkaffe  verfichert,  in  deren
Bezirk  fie  ihre  eigne  Betriebftätte  haben.
Bei  der  gleichen  Kaffe  werden  ihre  hausgewerblich  Befchäftigten  verfichert.
§  467.  Der  Bundesrat  kann  beftimmen,  unter  welchen  Vorausfetzungen  Hausgewerbetreibende, ­
  denen  ein  jährliches  Gefamteinkommen  von  mindeftens  2500  M.
ficher  ift,  auf  ihren  Antrag  für  die  eigne  Perfon  verficherungsfrei  bleiben.
§  468.  Der  §  442  Abf  2,  3  und  die  §§  443—449  gelten  für  die  Hausgewerbetreibenden ­
  und  ihre  hausgewerblich  Befchäftigten  entfprechend  (hausgewerbliche
Verficherungpflichtige).
Unbefchadet  diefer  Vorfchriften  haben  Hausgewerbetreibende,  die  regelmäßig
-wenigftens  zwei  hausgewerbliche  Verficherungspflichtige,  abgefehen  von  den  zur
Familie  gehörigen  Hausgenoffen,  bcfchäftigen,  fich  und  alle  Befchäftigten  bei  der
Krankenkaffe  zur  Eintragung  in  das  Verzeichnis  nach  den  §§  317—319  a n -  und
abzumelden.
§  469-  Die  Mittel  für  die  Krankenverficherung  werden  teils  durch  Zufchüffe
.derjenigen  aufgebracht,  in  deren  Auftrag  und  für  deren  Rechnung  hausgewerblich
gearbeitet  wird  (Auftraggeberzufchüffe),  teils  von  den  Hausgewerbetreibenden  felbft
und  ihren  hausgewerblich  Befchäftigten  (Beiträge).
§  470.  Die  Zufchüffe  der  Auftraggeber  bemeffen  fich  nur  nach  dem  Entgelt,  den
fie  dem  Hausgewerbetreibenden  für  die  gelieferte  Arbeit  zahlen;  es  kommt  nicht  darauf
an,  ob  der  einzelne  Hausgewerbetreibende  einer  Kaffe  angehört,  welcher  Kaffe  er
angehört  und  welche  Beiträge  er  dort  für  |ich  und  feine  Befchäftigten  zahlt.
Der  Wert  von  Roh-  und  Hilfsftoffen,  die  der  Hausgewerbetreibende  befchafft  hat,
kann  bei  Berechnung  des  Entgelts  außer  Anfatz  bleiben.
§  471-  Die  Zufchüffe  der  Auftraggeber  werden  einheitlich  für  alle  Gewerbezweige
und  für  das  Gebiet  des  Reiches  in  der  Weife  berechnet,  daß  jährlich  ihre  Gefamtfumme
die  Hälfte  der  Gefamtlaft  deckt,  die  den  Landkrankenkaffen  erwachfen  würde,  wenn
fie  die  Regelleiftungen  nach  dem  Ortslohn  als  Grundlohn  gewährten  und  ihnen  alle
hausgewerblichen  Verficherungspflichtigen  angehörten.
§  472.  Bis  zum  31.  Dezember  1914  werden  die  Zufchüffe  der  Auftraggeber  auf
2  v.  H.  des  Entgelts  feftgefetzt.
Demnächft  fetzt  der  Bundesrat  fie  nach  Anhören  der  Rechnungsftelle  des  Reichs-J
 )  §  168.  Der  Bundesrat  beftimmt,  wieweit  vorübergehende  Dienftleiftungen  ver-Jicherungsfrei
  bleiben.
            
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