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Vorausfetzung der Verficherung ift für die im Abf. I unter Nr. 1 bis 5 und Nr. 7
Bezeichneten mit Ausnahme der Lehrlinge aller Art, daß fie gegen Entgelt (§ 160)
hefchäftigt werden, für die unter Nr. 2 bis 5 Bezeichneten fowie für Schiffer außerdem,
daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienft 2500 IW. an Entgelt überfteigt.
§ 235. Mitglieder der Landkrankenkaffen find
die in der Landwirtfchaft Befchäftigten,
die Dienftboten,
die im Wandergewerbe Befchäftigten fowie
die Hausgewerbetreibenden und ihre hausgewerblich Befchäftigten.
Die in der Gärtnerei, im Friedhofsbetrieb, in Park- und Gartenpflege Befchäftigten
find, vorbehaltlich des § 236 Abf. I und des § 237 Abf. 1, Mitglieder der Landkrankenkaffen
nur, wenn fie in Teilen landwirtschaftlicher Betriebe tätig find.
VI. Hausgewerbe
§ 466- Hausgewerbetreibende, die nicht nach § 168 x ) verficherungsfrei find,
werden, foweit das Gefetz nicht anders vorfchreibt oder zuläßt, ohne Rückficht auf
den Betriebfitz ihrer Auftraggeber bei der Landkrankenkaffe verfichert, in deren
Bezirk fie ihre eigne Betriebftätte haben.
Bei der gleichen Kaffe werden ihre hausgewerblich Befchäftigten verfichert.
§ 467. Der Bundesrat kann beftimmen, unter welchen Vorausfetzungen Hausgewerbetreibende,
denen ein jährliches Gefamteinkommen von mindeftens 2500 M.
ficher ift, auf ihren Antrag für die eigne Perfon verficherungsfrei bleiben.
§ 468. Der § 442 Abf 2, 3 und die §§ 443—449 gelten für die Hausgewerbetreibenden
und ihre hausgewerblich Befchäftigten entfprechend (hausgewerbliche
Verficherungpflichtige).
Unbefchadet diefer Vorfchriften haben Hausgewerbetreibende, die regelmäßig
-wenigftens zwei hausgewerbliche Verficherungspflichtige, abgefehen von den zur
Familie gehörigen Hausgenoffen, bcfchäftigen, fich und alle Befchäftigten bei der
Krankenkaffe zur Eintragung in das Verzeichnis nach den §§ 317—319 a n - und
abzumelden.
§ 469- Die Mittel für die Krankenverficherung werden teils durch Zufchüffe
.derjenigen aufgebracht, in deren Auftrag und für deren Rechnung hausgewerblich
gearbeitet wird (Auftraggeberzufchüffe), teils von den Hausgewerbetreibenden felbft
und ihren hausgewerblich Befchäftigten (Beiträge).
§ 470. Die Zufchüffe der Auftraggeber bemeffen fich nur nach dem Entgelt, den
fie dem Hausgewerbetreibenden für die gelieferte Arbeit zahlen; es kommt nicht darauf
an, ob der einzelne Hausgewerbetreibende einer Kaffe angehört, welcher Kaffe er
angehört und welche Beiträge er dort für |ich und feine Befchäftigten zahlt.
Der Wert von Roh- und Hilfsftoffen, die der Hausgewerbetreibende befchafft hat,
kann bei Berechnung des Entgelts außer Anfatz bleiben.
§ 471- Die Zufchüffe der Auftraggeber werden einheitlich für alle Gewerbezweige
und für das Gebiet des Reiches in der Weife berechnet, daß jährlich ihre Gefamtfumme
die Hälfte der Gefamtlaft deckt, die den Landkrankenkaffen erwachfen würde, wenn
fie die Regelleiftungen nach dem Ortslohn als Grundlohn gewährten und ihnen alle
hausgewerblichen Verficherungspflichtigen angehörten.
§ 472. Bis zum 31. Dezember 1914 werden die Zufchüffe der Auftraggeber auf
2 v. H. des Entgelts feftgefetzt.
Demnächft fetzt der Bundesrat fie nach Anhören der Rechnungsftelle des Reichs-J
) § 168. Der Bundesrat beftimmt, wieweit vorübergehende Dienftleiftungen ver-Jicherungsfrei
bleiben.