Full text: Die deutsche Hausindustrie

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IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie 
verwertbaren Antworten die folgenden über die Arbeitszeit. Es waren tätig: 
7 bis 10 Stunden, 17 über 10 bis 11 Stunden, 24 über 11 bis 12 Stunden, 9 über 
12 bis 13 Stunden, 15 über 13 bis 14 Stunden, 18 über 14 bis 15 Stunden, 
2 über 15 bis 16 Stunden, 2 über 16 bis 17 Stunden, 1 über 17 bis 18 Stunden, 
außerdem 1 11 bis 14 Stunden, 2 11 bis 13 Stunden, je 1 12 bis 15 Stunden, 
12 bis 16 Stunden, 4 je 12 bis 14 Stunden, je 1 14 bis 16 Stunden, 14 bis 18 
Stunden und 17 bis 19 Stunden. Hierzu kommt aber noch die Sonntagsarbeit. 
Es wurden 3, 4, 5, 6, 7 bis 8 und fogar 10 bis 11 Stunden angegeben. Für die 
felbftändigen Arbeiterinnen in der Herrenkonfektion ergab diefe Erhebung 
eine Arbeitszeit bis zu 16 Stunden. 
Für die Wäfchekonfektion liegen Angaben vor, wonach die Arbeitszeit 
ebenfalls bis 16 Stunden dauerte. Auch hier ift Sonntagsarbeit die Regel. 
Der Gewerbeauffichtsbeamte des Bezirks M.Gladbach [teilte in feinem Jahres 
bericht von 1900 in diefer Branche in M.Gladbach 13ftündige und längere 
Arbeitszeit feft; in einem fächfifchen Bericht wird erzählt, dajz „bis tief in die 
Nacht hinein“ gearbeitet werde. 
Eine Unterfuchung über die Heimarbeit der Frauen in Dresden (im Jahre 
1902) [teilt bei den Spitzenfehneiderinnen Nachtarbeit bis 12 Uhr, bei der An 
fertigung von Schmuckfedern bis 1 Uhr, bei der Anfertigung von Blumen 
bis 12 Uhr, in der Kartonage bis 12 Uhr, bei den Strohhutnäherinnen 
bis 3 Uhr feft. Dabei beginnt die Arbeitszeit teilweife fchon um 5 Uhr 
morgens. Dasfelbe wurde bei den Konfektionsarbeiterinnen feftgeftellt. Die 
Näherinnen von Wollkleidern beginnen fchon um 4 Uhr morgens ihre 
Arbeit. *) 
Dajz überhaupt bei folch majzlofer Ausdehnung der Arbeitszeit in der 
Hausinduftrie weder die Nacht noch der Sonntag eine Grenze bildet, 
liegt klar auf der Hand, wenngleich die amtlichen Berichte nur gelegentlich 
und vereinzelt von Nacht- und Sonntagsarbeit fprechen und eine 
ftatiftifche Überficht der Zuftände auf diefem Gebiete keinesfalls ermöglichen. 
Kein Gefetzesparagraph exiftiert, der die Nacht und den Sonntag als arbeits 
freie Zeiten proklamiert, und wäre ein folcher da, welche Kontrollbehörde 
könnte für feine Durchführung die Garantie übernehmen? Die geringen 
Löhne, die Maffe der aufgetragenen Arbeit in der Hochfaifon laffen es dem 
Hausinduftriellen als dringende Notwendigkeit erfcheinen, die von Gott 
und der Natur gefetzten Ruhezeiten zur Arbeit zu mißbrauchen. Zer- 
ftörung der Gefundheit und religiöfe Verwilderung find die unausbleiblichen 
Folgen. 
l ) „Weftdeutfche Arbeiter-Zeitung“ vom 27. Februar 1904-
	        
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