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IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie
verwertbaren Antworten die folgenden über die Arbeitszeit. Es waren tätig:
7 bis 10 Stunden, 17 über 10 bis 11 Stunden, 24 über 11 bis 12 Stunden, 9 über
12 bis 13 Stunden, 15 über 13 bis 14 Stunden, 18 über 14 bis 15 Stunden,
2 über 15 bis 16 Stunden, 2 über 16 bis 17 Stunden, 1 über 17 bis 18 Stunden,
außerdem 1 11 bis 14 Stunden, 2 11 bis 13 Stunden, je 1 12 bis 15 Stunden,
12 bis 16 Stunden, 4 je 12 bis 14 Stunden, je 1 14 bis 16 Stunden, 14 bis 18
Stunden und 17 bis 19 Stunden. Hierzu kommt aber noch die Sonntagsarbeit.
Es wurden 3, 4, 5, 6, 7 bis 8 und fogar 10 bis 11 Stunden angegeben. Für die
felbftändigen Arbeiterinnen in der Herrenkonfektion ergab diefe Erhebung
eine Arbeitszeit bis zu 16 Stunden.
Für die Wäfchekonfektion liegen Angaben vor, wonach die Arbeitszeit
ebenfalls bis 16 Stunden dauerte. Auch hier ift Sonntagsarbeit die Regel.
Der Gewerbeauffichtsbeamte des Bezirks M.Gladbach [teilte in feinem Jahres
bericht von 1900 in diefer Branche in M.Gladbach 13ftündige und längere
Arbeitszeit feft; in einem fächfifchen Bericht wird erzählt, dajz „bis tief in die
Nacht hinein“ gearbeitet werde.
Eine Unterfuchung über die Heimarbeit der Frauen in Dresden (im Jahre
1902) [teilt bei den Spitzenfehneiderinnen Nachtarbeit bis 12 Uhr, bei der An
fertigung von Schmuckfedern bis 1 Uhr, bei der Anfertigung von Blumen
bis 12 Uhr, in der Kartonage bis 12 Uhr, bei den Strohhutnäherinnen
bis 3 Uhr feft. Dabei beginnt die Arbeitszeit teilweife fchon um 5 Uhr
morgens. Dasfelbe wurde bei den Konfektionsarbeiterinnen feftgeftellt. Die
Näherinnen von Wollkleidern beginnen fchon um 4 Uhr morgens ihre
Arbeit. *)
Dajz überhaupt bei folch majzlofer Ausdehnung der Arbeitszeit in der
Hausinduftrie weder die Nacht noch der Sonntag eine Grenze bildet,
liegt klar auf der Hand, wenngleich die amtlichen Berichte nur gelegentlich
und vereinzelt von Nacht- und Sonntagsarbeit fprechen und eine
ftatiftifche Überficht der Zuftände auf diefem Gebiete keinesfalls ermöglichen.
Kein Gefetzesparagraph exiftiert, der die Nacht und den Sonntag als arbeits
freie Zeiten proklamiert, und wäre ein folcher da, welche Kontrollbehörde
könnte für feine Durchführung die Garantie übernehmen? Die geringen
Löhne, die Maffe der aufgetragenen Arbeit in der Hochfaifon laffen es dem
Hausinduftriellen als dringende Notwendigkeit erfcheinen, die von Gott
und der Natur gefetzten Ruhezeiten zur Arbeit zu mißbrauchen. Zer-
ftörung der Gefundheit und religiöfe Verwilderung find die unausbleiblichen
Folgen.
l ) „Weftdeutfche Arbeiter-Zeitung“ vom 27. Februar 1904-