Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH 
Inhalt im einzelnen 
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1. Für die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Beträge, mit Ausnahme 
der durch Schecks dargestellten, 5 v. H., von dem Tage ab, der auf denjenigen 
folgt, an welchem die Zahlung ursprünglich hätte erfolgen müssen. 
2. Für die in Artikel 3 erwähnten Beträge von dem Tage ab, der auf 
den Fälligkeitstag folgt, oder von dem Tage ab, an dem die Kündigung be 
wirkt werden konnte, und, falls kein Fälligkeitstag vorgesehen ist, vom 10. August 
1914 ab. Der Zinsfuß ist für jede Aufschubszeit der von der Bank von Frank 
reich am Anfangsfage dieser Aufschubszeit für Vorschüsse oder Darlehne auf 
Wertpapiere angewendete Zinsfuß, vorbehaltlich der Anwendung aller Vertrags 
klauseln, die höhere Bedingungen festsetzen. 
3. Für die in Artikel 4 erwähnten Beträge 3 v. H. vom 1. August 1914 
ab; jedoch findet diese Bestimmung keine Anwendung auf den nicht verfüg 
baren Teil des Depots oder des Rechnungssaldos. 
Artikel 7. 
Es wird ein neuer Aufschub von vollen 30 Tagen vom 1. September 1914 
ab gewährt für die Einlösung von Versicherungsscheinen oder Policen sowie von 
Kapitalisierungs- oder Spareinlage-Bescheinigungen mit bestimmtem Zahlungs 
termin oder mit einer Abmachung, wonach die Einlösung gemäß dem Belieben 
des in der Police oder in der Bescheinigung angegebenen Inhabers oder des 
Präsentanten zu erfolgen hat. 
Artikel 8. 
Alle auf die Abhebungen von Geldern bezüglichen Streitigkeiten werden 
durch einfaches Gesuch der zuerst sich meldenden Partei vor den Präsidenten 
des Zivilgerichts gebracht, der eine vorläufige Entscheidung trifft. Seine Ent 
scheidung ist, unbeschadet der Berufung, vorläufig vollstreckbar. 
Artikel 9. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien und Tunis 
Anwendung. 
Artikel 10. 
Diese Verordnung ist kraft des Artikels 2 der Verordnung vom 5. November 
1870 sofort auszuführen. 
Artikel 1. 
Es wird Aufschub gewährt für die Zahlung aller Zinsen oder Dividenden 
(auch solcher für abgelaufene Rechnungsjahre) zugunsten der Inhaber von 
Gründeranteilen oder Aktien von Gesellschaften, denen auf Grund der Ver 
ordnung vom 29. August 1914 die Befugnis zusteht, die Einlösung der Zins 
scheine ihrer Schuldverschreibungen hinauszuschieben, oder denen für die Aus 
zahlung von Depots, Geldern und Kreditsaldos aus Kontokorrenten bei den 
anken, Kredit- oder Depotinstituten eine Frist gewährt wird. 
Artikel 2. 
Von denjenigen Gesellschaften, welche etwa die gedachten Zinsen oder 
ividenden ausgezahlt haben, wird angenommen, daß sie auf die ihnen aus 
er Verordnung vom 29. August 1914 erwachsenden und im vorhergehenden 
•"tikel erwähnten Vergünstigungen verzichtet haben.
	        
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