Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

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1.  Für  die  in  den  Artikeln  1  und  2  erwähnten  Beträge,  mit  Ausnahme
der  durch  Schecks  dargestellten,  5  v.  H.,  von  dem  Tage  ab,  der  auf  denjenigen
folgt,  an  welchem  die  Zahlung  ursprünglich  hätte  erfolgen  müssen.
2.  Für  die  in  Artikel  3  erwähnten  Beträge  von  dem  Tage  ab,  der  auf
den  Fälligkeitstag  folgt,  oder  von  dem  Tage  ab,  an  dem  die  Kündigung  bewirkt ­
  werden  konnte,  und,  falls  kein  Fälligkeitstag  vorgesehen  ist,  vom  10.  August
1914  ab.  Der  Zinsfuß  ist  für  jede  Aufschubszeit  der  von  der  Bank  von  Frankreich ­
  am  Anfangsfage  dieser  Aufschubszeit  für  Vorschüsse  oder  Darlehne  auf
Wertpapiere  angewendete  Zinsfuß,  vorbehaltlich  der  Anwendung  aller  Vertragsklauseln, ­
  die  höhere  Bedingungen  festsetzen.
3.  Für  die  in  Artikel  4  erwähnten  Beträge  3  v.  H.  vom  1.  August  1914
ab;  jedoch  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung  auf  den  nicht  verfügbaren ­
  Teil  des  Depots  oder  des  Rechnungssaldos.
Artikel  7.
Es  wird  ein  neuer  Aufschub  von  vollen  30  Tagen  vom  1.  September  1914
ab  gewährt  für  die  Einlösung  von  Versicherungsscheinen  oder  Policen  sowie  von
Kapitalisierungs-  oder  Spareinlage-Bescheinigungen  mit  bestimmtem  Zahlungstermin ­
  oder  mit  einer  Abmachung,  wonach  die  Einlösung  gemäß  dem  Belieben
des  in  der  Police  oder  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Inhabers  oder  des
Präsentanten  zu  erfolgen  hat.
Artikel  8.
Alle  auf  die  Abhebungen  von  Geldern  bezüglichen  Streitigkeiten  werden
durch  einfaches  Gesuch  der  zuerst  sich  meldenden  Partei  vor  den  Präsidenten
des  Zivilgerichts  gebracht,  der  eine  vorläufige  Entscheidung  trifft.  Seine  Entscheidung ­
  ist,  unbeschadet  der  Berufung,  vorläufig  vollstreckbar.
Artikel  9.
Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  Algerien  und  Tunis
Anwendung.
Artikel  10.
Diese  Verordnung  ist  kraft  des  Artikels  2  der  Verordnung  vom  5.  November
1870  sofort  auszuführen.
Artikel  1.
Es  wird  Aufschub  gewährt  für  die  Zahlung  aller  Zinsen  oder  Dividenden
(auch  solcher  für  abgelaufene  Rechnungsjahre)  zugunsten  der  Inhaber  von
Gründeranteilen  oder  Aktien  von  Gesellschaften,  denen  auf  Grund  der  Verordnung ­
  vom  29.  August  1914  die  Befugnis  zusteht,  die  Einlösung  der  Zinsscheine ­
  ihrer  Schuldverschreibungen  hinauszuschieben,  oder  denen  für  die  Auszahlung ­
  von  Depots,  Geldern  und  Kreditsaldos  aus  Kontokorrenten  bei  den
anken,  Kredit-  oder  Depotinstituten  eine  Frist  gewährt  wird.
Artikel  2.
Von  denjenigen  Gesellschaften,  welche  etwa  die  gedachten  Zinsen  oder
ividenden  ausgezahlt  haben,  wird  angenommen,  daß  sie  auf  die  ihnen  aus
er  Verordnung  vom  29.  August  1914  erwachsenden  und  im  vorhergehenden
•"tikel  erwähnten  Vergünstigungen  verzichtet  haben.
            
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