FRANKREICH
Inhalt im einzelnen
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1. Für die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Beträge, mit Ausnahme
der durch Schecks dargestellten, 5 v. H., von dem Tage ab, der auf denjenigen
folgt, an welchem die Zahlung ursprünglich hätte erfolgen müssen.
2. Für die in Artikel 3 erwähnten Beträge von dem Tage ab, der auf
den Fälligkeitstag folgt, oder von dem Tage ab, an dem die Kündigung bewirkt
werden konnte, und, falls kein Fälligkeitstag vorgesehen ist, vom 10. August
1914 ab. Der Zinsfuß ist für jede Aufschubszeit der von der Bank von Frankreich
am Anfangsfage dieser Aufschubszeit für Vorschüsse oder Darlehne auf
Wertpapiere angewendete Zinsfuß, vorbehaltlich der Anwendung aller Vertragsklauseln,
die höhere Bedingungen festsetzen.
3. Für die in Artikel 4 erwähnten Beträge 3 v. H. vom 1. August 1914
ab; jedoch findet diese Bestimmung keine Anwendung auf den nicht verfügbaren
Teil des Depots oder des Rechnungssaldos.
Artikel 7.
Es wird ein neuer Aufschub von vollen 30 Tagen vom 1. September 1914
ab gewährt für die Einlösung von Versicherungsscheinen oder Policen sowie von
Kapitalisierungs- oder Spareinlage-Bescheinigungen mit bestimmtem Zahlungstermin
oder mit einer Abmachung, wonach die Einlösung gemäß dem Belieben
des in der Police oder in der Bescheinigung angegebenen Inhabers oder des
Präsentanten zu erfolgen hat.
Artikel 8.
Alle auf die Abhebungen von Geldern bezüglichen Streitigkeiten werden
durch einfaches Gesuch der zuerst sich meldenden Partei vor den Präsidenten
des Zivilgerichts gebracht, der eine vorläufige Entscheidung trifft. Seine Entscheidung
ist, unbeschadet der Berufung, vorläufig vollstreckbar.
Artikel 9.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien und Tunis
Anwendung.
Artikel 10.
Diese Verordnung ist kraft des Artikels 2 der Verordnung vom 5. November
1870 sofort auszuführen.
Artikel 1.
Es wird Aufschub gewährt für die Zahlung aller Zinsen oder Dividenden
(auch solcher für abgelaufene Rechnungsjahre) zugunsten der Inhaber von
Gründeranteilen oder Aktien von Gesellschaften, denen auf Grund der Verordnung
vom 29. August 1914 die Befugnis zusteht, die Einlösung der Zinsscheine
ihrer Schuldverschreibungen hinauszuschieben, oder denen für die Auszahlung
von Depots, Geldern und Kreditsaldos aus Kontokorrenten bei den
anken, Kredit- oder Depotinstituten eine Frist gewährt wird.
Artikel 2.
Von denjenigen Gesellschaften, welche etwa die gedachten Zinsen oder
ividenden ausgezahlt haben, wird angenommen, daß sie auf die ihnen aus
er Verordnung vom 29. August 1914 erwachsenden und im vorhergehenden
•"tikel erwähnten Vergünstigungen verzichtet haben.