Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
FRANKREICH 
Inhalt im einzelnen 
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Nach Erlaß der Verordnung, durch die jeder Handel mit deutschen 
oder österr.-ungarischen Untertanen verboten ist, ergab sich die Frage, in 
Welcher Form Franzosen, die Lieferungen von Industriellen oder Kaufleuten 
der beiden genannten Nationen erhalten hatten, den Preis bezahlen solllten. 
Eine Zirkularnote des Justizministers trifft die danach notwendigen 
Bestimmungen: 
Wenn für die liefernde Firma zum Zweck ihres Fortbestandes ein 
erwalter bestellt worden ist, so ist der Preis an diesen zu bezahlen und er 
na t Quittung zu erteilen. 
Wenn keine derartige Aufsichtsperson bestellt ist, haben die Schuldner 
den Preis für die empfangenen Waren in Paris bei der Depositen- und Hinter- 
e gungskasse (caisse des depots et consignations) zu deponieren; in den De 
partements bei den Oberrentmeistern und bei den Steuereinnehmern. Diese 
•mterlegten Beträge werden im allgemeinen mit 2 % vom 61. Tage der De 
ponierung ab verzinst. 
Die ministerielle Zirkularnote führt aus, daß das Wort „Lieferungen“ 
ourniture) im weitesten Sinne zu verstehen ist und sich insbesondere auch 
au f Arbeiten erstreckt, die von deutschen, österreichischen oder ungarischen 
innen für Rechnung von Franzosen oder von in Frankreich ansässigen 
ersonen auszuführen waren. 
... Die Verordnung vom 23. September 1914, betreffend Zahlungsaufschub 
•dr Zinsen und Dividenden, ist unter dem 21. Oktober 1914 als auf die 
Ban: 
zosischen überseeischen Besitzungen anwendbar erklärt worden. 
Artikel 1. Die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 1914 
-willigten und durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 1914 
^firlängerten Fristen werden um einen neuen Zeitraum von sechzig vollen 
,a gen verlängert. 
Die Wohltat dieses neuen Aufschubs erstreckt sich auf die Handels- 
^ a Piere, die vor dem 1. Januar 1915 fällig werden, vorausgesetzt, daß 
16 Vor dem 4. August 1914 ausgestellt worden sind. 
Die durch diesen Artikel vorgesehene Verlängerung wird nur unter 
b > r ,-i •^ er Bestimmungen des nachstehenden Artikel 2 den Schuldnern 
„ ' ^’ e we der unter den Fahnen stehen, noch in den vom Kriege heim- 
^e^uc ten Gebietsteilen wohnen. Die Bestimmung dieser Gebietsteile wird 
* Verordnungen erfolgen, die auf den Vorschlag der Minister der 
s «z, des Innern, der Finanzen, des Handels, der Industrie, der Posten und 
e graphen werden erlassen werden. 
^ehe 2. Bis zum Ablauf der im vorhergehenden Artikel vorge- 
nen rist bleibt die Anwendung der Artikel 161 bis einschließlich 172
	        
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